Haustürgeschäft: Widerrufsfrist beginnt nicht erst mit Vertragsannahme durch Unterneh

schnippewippe

New member
Das habe ich ja noch nie gelesen :huh: Ich als Kunde wäre davon ausgegangen das mein Widerrufsrecht erst dann beginnt, wenn der Vertrag vom Unternehmer angenommen wurde.:huh:

Haustürgeschäft: Widerrufsfrist beginnt nicht erst mit Vertragsannahme durch Unternehmer

Der Verbraucher hatte gegenüber dem Unternehmer einen Auftrag unterzeichnet, wobei laut Vertragstext sich der Unternehmer die Vertragsannahme eine Frist von fünf Wochen vorbehielt. In der Folge wollte der Verbraucher am Vertrag nicht festhalten und erklärte den Widerruf.

Der BGH stellte nun fest, dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beginnt mit Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, nicht erst mit Annahme des Vertrages durch den Unternehmer. Dies wird mit umfangreichen Darlegungen begründet und ist auch dogmatisch im Ergebnis richtig: Widerrufen kann man nur eine Erklärung selbst. Der Vertrag, mögliche Rechtsfolge der Willenserklärung, hängt zwar vom Bestand der Erklärung ab, kann aber nicht selbst widerrufen werden. Demnach ist es folgerichtig, den Beginn der Widerrufsfrist an das entsprechende Ereignis, also die Abgabe der Willenserklärung, zu knüpfen.

Aus diesem Grund ist grundsätzlich bei Haustürgeschäften darauf zu achten, dass die Widerrufsfrist schon am Tag der Unterzeichnung des Auftrags bzw. der Bestellung durch den Verbraucher zu laufen beginnt!.....................aus dem link
Urteil ist im link zu finden.

Man da kommen mir doch schon wieder dumme Gedanken . Zum Beispiel bei den Zeitungsabos.
 
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