AG Kelheim: Kunde kann nur ausnahmsweise Bestätigung von Telefonvertrags-Kündigung ve

schnippewippe

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Das zu wissen könnte ja mal wischtig sein.

AG Kelheim: Kunde kann nur ausnahmsweise Bestätigung von Telefonvertrags-Kündigung verlangen

Ein Telefon-Kunde hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Bestätigung seiner Kündigung, so das AG Kelheim (Beschl. v. 12.01.2010 - Az.: 1 C 811/09).

Der Kläger war Kunde einem Telekommunikations-Unternehmen, der Beklagten. Als er zur Deutschen Telekom wechselte, verlangte die vom Kläger, dass er eine Kündigungsbestätigung von der Beklagten vorzulegen habe, da andernfalls ein Wechsel nicht möglich sei. Die Beklagte verweigerte die Ausstellung eines solchen Schreibens.

Zu Unrecht wie das Gericht im Rahmen einer Kostenentscheidung feststellte.

Ein Kunde habe zwar grundsätzlich keinen vertraglichen Anspruch auf die Übermittlung einer solchen Kündigungsbestätigung, da keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere.

Im vorliegenden Fall sei hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Dem Kläger sei ein Wechsel nur möglich, wenn er eine Kündigungsbestätigung vorlege. Aufgrund von Treu und Glauben sei die Beklagte daher ausnahmsweise dazu verpflichtet, diese Erklärung abzugeben. Andernfalls verfüge der Kläger nämlich über keinen funktionierenden Telefon- und Internetanschluss............aus dem link
 
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