Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 33/09) hat bestätigt Gewinnabschöpfung bei Abo-Falle

schnippewippe

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Bestätigt: Gewinnabschöpfung bei Abo-Falle

13. Juli 2010 eingestellt von jens.ferner

Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 33/09) hat bestätigt, dass bei einem Abo-Fallen-Betreiber eine Gewinnabschöpfung entsprechend §10 UWG vorgenommen werden kann. Das bedeutet, dass der Betreiber sich darauf einstellen darf, demnächst seinen Gewinn an den Bundeshaushalt abführen zu dürfen.

Die (bekannte) Masche, mit der Verbraucher in den Verträge gelockt wurden, zerlegt das OLG wie folgt:.............weiter im link
Damit es nicht verloren geht.
Erster Abschnitt

Zweiter Abschnitt
 

schnippewippe

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Hier noch ein anderer Bericht.

Hier wird auch das noch mitgeteilt.

Die Beklagten boten im Internet auf den im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Websites den Abruf von Informationen an. Innerhalb der Websites warben sie jeweils blickfangartig mit der Aussage „heute gratis!“, und zwar bezogen auf „Bastelanleitungen …“, „Fabrikverkaufsadressen …“, „500 Gedichte …“, „Lehrstelleninfos …“, „Alles zur Kunstgeschichte …“, „Vornamen … finden!“. „Witze …“, „Alles über Wohnungen und Immobilien …“, „Steuertipps und Tricks …“, „Tierheime und Tipps …“, „Alles zu Sternzeichen …“, „Zum Nichtraucher werden …“, „Alle Pflanzeninfos …“, „Alles über Tiere …“, „5000 Tattoovorlagen …“, „Linklisten …“. Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des Buttons „Anmelden“ ein Auftrag erteilt werde und dass sich die „Gratis Testzeit“ mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,00 pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere.................aus dem link
Hier könnt ihr mal eine Liste mit Seiten von den Schmidtlein finden.
Verbraucherzentrale.
 
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schnippewippe

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Hier mal die Meinung eines Anwalts darüber.

Der Ehrliche ist der Dumme

Geht Abo-Fallen jetzt die Luft aus?

Letztlich wird man wohl sagen müssen, daß das Urteil kaum praktische Ausiwkrungen haben wird.

So dürfte der Gewinnabschöpfungsanspruch bei den wenigsten Anbietern entsprechender Seiten durchsetzbar sein. Die Betreiberfirmen wechseln ihre Namen ebenso häufig wie ihre Konten und weisen regelmäßig (auf dem Papier) einen Sitz im Ausland auf.

Aus meiner Sicht verwunderlich ist, daß das Landgericht den Gewinnabschöpfungsanspruch lediglich für die Zeit nach dem Zugang der Abmahnung zugesprochen hatte. Den erforderlichen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß begründet das OLG sehr ausführlich, ohne dabei auf die Abmahnung Bezug zu nehmen. Auch spricht § 10 UWG lediglich davon, daß der Anspruch geltend zu machen ist durch jemanden, der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches „berechtigt“ ist.

Aber vielleicht kann mir da ein Wettbewerbsrechtler auf die Sprünge helfen..........aus dem link

RA Müller
 
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