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Alt 16.06.2010, 19:44   #1 (permalink)
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Standard Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher bei RA.Olaf Tank

Urteil vollstreckt: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zurück zahlen"
Zitat:
Kurz nach dem Auftaktspiel Geld zurückder deutschen Fußball-Nationalmannschaft bekommt auch die Content Services Ltd. einen ordentlichen Anpfiff: das Amtsgericht Mannheim verurteilte bereits im März 2010 die Firma zur Rückzahlung von 891,00 € nebst Zinsen an Betroffene, die bereits einmal gezahlt hatten (Az. 11 C 3/10)

Rechtsanwalt Thomas Meier vollstreckte nun das Urteil beim Kollegen Olaf Tank in Osnabrück. Dort stand am 11.6.2010 hoher Besuch an: der Gerichtsvollzieher !

RA Tank wurde nämlich als so genannter Drittschuldner in Anspruch genommen. Er wurde vom Gericht dazu verpflichtet, eingezogene Gelder nicht an die Content Services Ltd. auszuzahlen, sondern erst einmal an RA Meier die zurück geklagten Beträge nebst Zinsen zu zahlen......................bitte im link weiterlesen
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Geändert von schnippewippe (16.06.2010 um 23:27 Uhr)
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Alt 20.06.2010, 20:57   #2 (permalink)
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Standard AW: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher

Watt muss der O.T. da aber ko***n!
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Alt 06.06.2011, 20:50   #3 (permalink)
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Standard 27.05.2011 Internet-Abofalle muss 96,- Euro zurückzahlen.

Internet-Abofalle muss 96,- Euro zurückzahlen.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 27.05.2011, Aktenzeichen: 9 C 508/10
Der link zum Urteil ist in dem von mir eingestellen Link zu finden.
Zitat:
Das Amtsgericht Mannheim hatte einmal wieder über die Firma Content Services Limited zu urteilen, jene Firma, die beispielsweise mit der Internetseite opendownload.de bekannt wurde.

Daran änderten auch nichts, dass der "Kunde" zunächst noch E-Mails schrieb und sogar den Betrag zahlte: Er durfte das Geld von der Firma zurück verlangen - und auch noch die Kosten für den Rechtsanwalt als "Schadensersatzanspruch [...] wegen des Berühmens eines nicht existierenden Anspruchs".

Prima, auf das Mannheimer Amtsgericht ist eben Verlass. Und dass man nicht ein zweites Vertragsjahr zahlen muss, wenn man bereits das erste gezahlt hat, na, das habe ich schon vor fast einem Jahr einmal geschrieben.


Also: Auch wenn man bereits gezahlt hat, darf man es in manchen Fällen ruhig probieren, sich das Geld wieder zurück zu holen. Dass dies Erfolg haben kann, zeigt dieser Fal
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Geändert von schnippewippe (06.06.2011 um 21:06 Uhr)
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Alt 06.06.2011, 22:18   #4 (permalink)
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Standard AW: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher

So erfreulich das Urteil ist, es kommt um Jahre zu spät. Die Abofallenabzocke ist
bis auf Reste und Nachlesen zu Ende. In keinem Forum/Blog gibt es noch nennenswerte Meldungen.

Nachfolger der klassischen Abofallen sind die Appsabofallen und die sind
ungleich schwieriger zu bekämpfen.
Niclas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.06.2011, 22:28   #5 (permalink)
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Standard AW: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher

Ich finde aber das man die Urteile trotzdem einstellen sollte. Auch wenn das mit der Abo- Abzocke zu Ende geht.

Das mit dem Zweiten Jahr bezahlen im Bericht,
könnte vielen Usern in anderen Bereichen von Abzocke helfen.
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Geändert von schnippewippe (06.06.2011 um 22:33 Uhr)
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Alt 06.06.2011, 22:40   #6 (permalink)
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Standard AW: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher

Zitat:
Zitat von schnippewippe Beitrag anzeigen
Das mit dem Zweiten Jahr bezahlen im Bericht,
könnte vielen Usern in anderen Bereichen von Abzocke helfen.
Es gibt sogar Betroffene die zweimal bezahlt haben und bei denen nochmal Nachschlag gefordert wird.

Aber auch hier gilt immer noch das BGH Urteil
„Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme
eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530)", d
VIII. Zivilsenats (Urt. v. 11.11.2008 – Az. VIII ZR 265/07).
Auch wenn (im Rechtsirrtum) zweimal gezahlt wurde, ist das kein konkludentes Forderungsanerkenntnis.
Niclas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.06.2011, 13:45   #7 (permalink)
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Standard AW: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher

Zitat:
Zitat von Niclas Beitrag anzeigen

Nachfolger der klassischen Abofallen sind die Appsabofallen und die sind
ungleich schwieriger zu bekämpfen.
Das ist ganz einfach zu unterbinden.
Beim Provider Dritt-,Fremdanbieterinkasso sperren lassen.
Aber nicht alle Provider bieten diese Möglichkeit an.
(Bei einem solchen würde ich kein Kunde werden)
Ausserdem sollte man eine eventuelle Weitergabe der Tel-Nr. an Dritte untersagen/widerrufen.
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De kleine Eisbeer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.06.2011, 19:28   #8 (permalink)
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Zitat:
Zitat von De kleine Eisbeer Beitrag anzeigen
Das ist ganz einfach zu unterbinden.
Für einen erfahrenen User sicherlich kein Problem ( der legt sich eh sowas nicht zu )
aber die Zielgruppe der Cleverletelefonuser steht dem ziemlich hilflos gegenüber und
ist auch meist kaum in der Lage sich im WWW Hilfe zu holen, weil die Suchbegriffe nicht
so klar und deutlich sind, wie es bei den klassischen Abofallen der Fall war.

Diese für Otto Normalo nebulöse Fallensituation ist ein entscheidender Vorteil für die Abzocker
und obendrein sind die meisten Provider alles andere als gewillt sich ihren Beutanteil nehmen zu lassen.
Niclas ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.06.2011, 00:40   #9 (permalink)
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Standard AW: Content Services Ltd. musste 979,44 Euro zahlen. Gerichtsvollzieher



Content Services Ltd. überweist zu viel Geld


Nach der Kontopfändung gegen die Content Service Ltd. aus Mannheim zahlte die Schuldnerin versehentlich ein zweites Mal über 5.000 € an RA Meier.

Der Betrag wurde ihr aber nicht zurück gezahlt.
Vielmehr habe ich den Betrag mit abgetretenen Rückforderungen weiterer ca. 50 Mandanten in Höhe des zuviel gezahlten Betrages verrechnet (so genannte Aufrechnung). Darum gab es genau Null-Komma-Nichts zurück.

Der Rechtsanwalt Tank schrieb mir früher immer "Ihnen steht die Beschreitung ds Rechtswegs offen". Ebenso steht er nun der CSL offen, d.h., sie muss mich nun auf Rückzahlung verklagen, wenn sie das Geld zurück haben möchte.

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