Mein Sohn (12 Jahre) hat sich bei routenplaner-service mit meinem Namen angemeldet, ohne das ich etwas davon wusste. Das hatte ich auch an Webtains geschrieben, aber die sagen ich muss trotzdem zahlen. Habe das ganze bis jetzt auch ignoriert, und nicht bezahlt.
Folgendes steht nun in der Mahnung:
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erhebliche Kosten auf Sie zukommen können
und es bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – die gesetzlich nunmehr in § 28a BDSG geregelt sind –
sogar zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen könnte.
Sollte weiterhin kein Zahlungseingang erfolgen, wird diese Forderung einem darauf spezialisierten
Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen.
Die aufgeführte Entgeltforderung beruht auf einem mit der Webtains GmbH abgeschlossenen Vertrag über die
Bereitstellung einer Online - Dienstleistung. Sie haben sich nachweislich für ein Dienstleistungsangebot der Webtains
GmbH unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und E-Mail Adresse eingetragen.
Ferner haben Sie uns gegenüber bestätigt, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen akzeptiert zu haben.
Das Ihnen nach Ihrer Anmeldung zustehende Widerrufsrecht von 2 Wochen haben Sie gar nicht, nicht fristgerecht oder
unwirksam ausgeübt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten beachten Sie bitte die von Ihnen bei Vertragsschluss
akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dass Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich wirksam sind, hat der Bundesgerichtshof mit
seiner Entscheidung vom 07. November 2001 Az: VIII ZR 13/01 entschieden. Die rechtliche Grundlagen des zwischen
Ihnen und uns geschlossenen Vertrages finden sich in §§ 311 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB.
Den Anforderungen des Fernabsatzrechtes sowie der Preisangabenverordnung sind wir gerecht geworden, der
Hinweis auf das Entgelt befindet sich klar und deutlich neben der Anmeldemaske (siehe auch Urteil vom Landgericht
Mannheim 2 O 268/08, sowie Amtsgericht Langen 58 C 6/10).
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist gemäß § 28a Abs. 1 Ziff. 4 BDSG
zum Beispiel dann zulässig, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die
verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten
Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Zum Zwecke der Nachweisbarkeit Ihrer Anmeldung erfolgte eine Speicherung der IP-Adresse (physikalische
IP-Adresse des Computers), des genutzten Betriebssystems sowie des genutzten Internetbrowsers. Dabei erfolgte die
Speicherung der Daten nach §15 TMG (Telemediengesetz), Absatz 4, 7, 8 sowie den Datenschutzbestimmungen der
Webtains GmbH. Anhand der protokollierten IP-Adresse sowie der ergänzenden Daten ist es den Ermittlungsbehörden
möglich, die Adresse des Anschlussinhabers zu identifizieren.
Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der
Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann.
Insofern kann sich ein Minderjähriger für ein Datenbankangebot der Webtains GmbH lediglich dann anmelden, wenn er
ein unzutreffendes Geburtsdatum eingeben hat. Diese Handlung kann im Hinblick auf eine Fälschung
beweiserheblicher Daten gem. §§ 269 Abs. 1, 2 StGB; 1, 3, 105 JGG von strafrechtlicher Relevanz sein, vgl. AZ 320
Js
11615/06 jug sowie AZ 3400
Js 16868/06.
Die Verletzung von
Prüf- und Aufsichtspflichten kann außerdem zu Schadensersatzansprüchen gegenüber den
Erziehungsberechtigten führen, die einen Internetzugang für ihre Kinder bereitstellen (Urteil des Landgerichts Köln vom
28.02.2007, Az.: 28 O 10/07; LG Hamburg ZUM 2006, 661).