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Alt 16.08.2011, 08:50   #51 (permalink)
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Downloads Internetnutzer tappen in Fallen

Zitat:
"Die Fälle mit den Inkassoschreiben häufen sich in unseren Beratungsstellen zurzeit", sagt Verbraucherschützerin Meisel.( Musterbrief ) Die Deutsche Zentral Inkasso mit Sitz in Berlin versende sie derzeit an Verbraucher, die Ende 2009 beziehungsweise Anfang 2010 eine Dienstleistung der Premium Content GmbH in Anspruch genommen haben sollen.
Behauptet werde, der Betroffene habe auf der Internetseite my-downloads.de einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und die daraus resultierende Grundforderung in Höhe von 96 Euro trotz Mahnungen nicht bezahlt. "Zuzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Inkassogebühren und - auslagen wird seitens des Inkassobüros nunmehr die stolze Summe von fast 160 Euro verlangt", sagt Meisel. Bei weiterer Zahlungsverweigerung werde die Forderung gerichtlich geltend gemacht, droht das Inkassobüro in dem Schreiben: "Durch eine solche Verurteilung entstehen Ihnen unverhältnismäßig hohe Kosten." In der Regel sei aber gar kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen. Druck werde auf die Verbraucher auch mit einer beigefügten Ratenzahlungsvereinbarung ausgeübt, ferner werde auf ein Urteil des Amtsgerichtes Langen verwiesen. "Das begründet als Einzelfallentscheidung aber keinesfalls die Zahlungspflicht für alle Verbraucher", sagt Simone Meisel. Damit wolle man offensichtlich den Zahlungswillen der Betroffenen verstärken. Sie sollten sich von diesen Drohgebärden aber nicht beeindrucken lassen.

Hintergrund für die Irritationen ist die Frage, ob im Internet gratis oder kostenpflichtig Inhalte heruntergeladen worden sind. Die Crux: Für den Verbraucher ist das nicht immer zweifelsfrei zu erkennen. "In einem solchen Fall ist das Recht auf der Seite des Verbrauchers", erklärt Meisel.

"Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Inhalt, Laufzeit und Kosten des Vertrages zustande", sagt die Juristin. Der Anbieter müsse Verbraucher über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht ordnungsgemäß in Textform belehren. Gespeicherte IP-Adressen stellten keinen Beweis für einen Vertragsschluss dar. ...............mehr im link
__________________
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Verbraucherzentrale erklärt was bei Zeitungsabo PVZ zu tun ist.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitr...Abo-Abzocke%3F

Musterbriefe von der Verbraucherzentrale
http://www.verbraucherzentrale-rlp.d...nk618091A.html


Musterbrief für die Bank


Musterbrief Telefonandieter unberechtigte Forderung
http://www.vz-bawue.de/mediabig/143521A.pdf

Geändert von schnippewippe (16.08.2011 um 08:58 Uhr)
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Alt 03.09.2011, 20:18   #52 (permalink)
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Die Frage eines Users an einen Anwalt

Zitat:
Zitat:
Hallo
..................Nun kam die letzte Woche
ein Schreiben von der Deutschen Zentral Inkasso mit
dem Entwurf einer Klageschrift.Sie fordern von mir 161,79€ ursprünglich waren es 96€.

Die Klägerin (Premium Content)sagt das das Urteil
gegen Sicherheitsleistung vorläufig volstreckbar wäre.

Die Firma Premium Content ist beim Verbraucherschutz
bekannt und sagt nicht zahlen.
Was soll ich tun.
Die Antwort dazu

I. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihnen eine Klageschrift nicht durch ein Gericht zugestellt worden, sondern hat Ihnen ein Inkassounternehmen lediglich den Entwurf einer Klageschrift übermittelt.

Auf das entsprechende Schreiben brauchen Sie tatsächlich nicht zu reagieren, falls Sie die Forderung der Gegenseite für unbegründet halten. Denn letztlich hat man Ihnen bisher eine Klage nur angedroht. Ob die Gegenseite wirklich klagen wird, bleibt abzuwarten.

Deshalb braucht es Sie auch nicht zu irritieren, daß beantragen werden soll/könnte, "das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären". Noch existiert nach Ihrer Schilderung gar kein Urteil, und deshalb kann die Gegenseite auch keine Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben.

II. Reagieren müssen Sie erst - aber dann unbedingt -, sobald Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage durch ein Gericht zugestellt wird.

In diesem Fall kann es z. B. erforderlich sein, dem Mahnbescheid zu widersprechen bzw. dem Gericht mitzuteilen, daß Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen
(vgl. § 276 I ZPO)..................aus dem Link
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