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19.07.2010, 07:04
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#31 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.07.2010
Beiträge: 4
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AW: premium content
Zitat:
Zitat von De kleine Eisbeer
 Wo steht das?
Ausserdem,man muss dich vor Abschluss informieren. Informationspflicht des Anbieters.
Widerruf hin,Widerruf her....Siehe Informationspflicht,dazu gehört auch unmissverständliche Angabe zu den Kosten.
"Sollte" ein Widerruf nicht möglich sein,bleibt immer noch die alternative Anfechtung wegen "Täuschung","Irrtum."
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Zitat AGB:
Bei Fernabsatzgeschäften gem. § 312 d Abs. 1 BGB erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag zwischen Ihnen und der Premium Content GmbH von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Der "ausdrückliche Wunsch" ist mit dem erstmaligen login erbracht, da dadurch der "Vertrag vollständig" erfüllt ist. So die Lesart dieses Unternehmens. Erstaunlich ist auch, dass ein Widerruf nicht auf dem Vertragsweg, d.h. per email oder internet erfolgen kann. Schriftlich, Einschreiben mit Rückschein, wer denkt da schon dran!
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19.07.2010, 09:16
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#32 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 2.628
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AW: premium content
Zitat:
Zitat von schweinehund
Zitat AGB:
Bei Fernabsatzgeschäften gem. § 312 d Abs. 1 BGB erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag zwischen Ihnen und der Premium Content GmbH von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Der "ausdrückliche Wunsch" ist mit dem erstmaligen login erbracht, da dadurch der "Vertrag vollständig" erfüllt ist. So die Lesart dieses Unternehmens.
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Das ist deren Lesart,aber,wen interessiert das?
1.)Ein Vertrag ist erst vollständig erfüllt wenn ich bezahlt habe.
2.)Im § 312 d Abs. 1 BGB steht dieses:
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
Kann man hier>> dejure.org/BGB/312d nachlesen.
Die haben die Angewohnheit Gesetze nach ihrem Gusto zu interpretieren.
Zitat:
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Erstaunlich ist auch, dass ein Widerruf nicht auf dem Vertragsweg, d.h. per email oder internet erfolgen kann. Schriftlich, Einschreiben mit Rückschein, wer denkt da schon dran!
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Gefordert wird von denen nur schriftlich,was eigentlich normal ist.eMails haben,bei einer Klage,wenig Beweiskraft.
Einschreiben mit Rückschein dient nur dem Beweis das du widerrufen hast.
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Update:>> Hier lesen
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Manchmal staune ich Bauklötze,und baue ein Wolkenhaus.
Ich staune weiter und komme nicht mehr raus.
....................
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19.07.2010, 09:34
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#33 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.07.2010
Beiträge: 4
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AW: premium content
Zitat:
Zitat von De kleine Eisbeer
Das ist deren Lesart,aber,wen interessiert das?
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ich wollte nur erwähnen, dass das mit dem 14tägigen Widerruf so eine Sache ist, d.h. es gibt Ausnahmen! 'Ist mir schon passiert und ich hatte dann einen Vertrag "an der Backe"! (nicht besagte "Firma")
Vielleicht interessiert es ja doch jemand - war halt nur meine Erfahrung und gut gemeint! -
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19.07.2010, 10:19
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#34 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 30.08.2009
Beiträge: 10.423
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AW: premium content
Zitat:
Zitat von schweinehund
ich wollte nur erwähnen, dass das mit dem 14tägigen Widerruf so eine Sache ist, d.h. es gibt Ausnahmen! 'Ist mir schon passiert und ich hatte dann einen Vertrag "an der Backe"! (nicht besagte "Firma")
Vielleicht interessiert es ja doch jemand - war halt nur meine Erfahrung und gut gemeint! - 
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Mir geht es so wie dir. Ich bekomme bei der Neuen AGB auch was nicht auf die Reihe. Der Vertrag ist erfüllt wenn ich bezahlt habe und der Vertragspartner seine Leistung erbracht hat.
Was ist aber , wenn ich denen meine Bank-Daten gebe und es wird sofort bei der Bank abgebucht. weg ist die Widerrufsfrist.  Kann ja wohl nicht sein
Zitat:
6. In ähnlich gelagerten Fällen dürfte die Entscheidung jetzt nach der Neufassung des § 312 d BGB anders ausfallen. Beispielhaft seien Fälle wie die sogenannten ABO-Fallen genannt, bei denen der Nutzer ohne es zu merken, einen Jahresvertrag mit monatlicher Zahlung abschließt.
7. Nach dem jetzigen § 312 d Abs 3 BGB erlischt dementsprechend das Widerrufsrecht erst, wenn der Vertrag vollständig abgewickelt wurde, was bedeutet, dass der Vertrag beendet ist, der Unternehmer seine Leistung erbracht hat und der Verbraucher diese Leistung auch vollständig bezahlt hat. Erst dann wäre das Widerrufsrecht erloschen.............http://www.anwalt24.de/fachartikel/e...dienstleistung
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Zeitungsabo
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe könnte man hier die ganze Laufzeit über den Widerruf schicken. Denn die Zeitungen kommen ja monatlich.
Geändert von schnippewippe (19.07.2010 um 10:40 Uhr)
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19.07.2010, 10:34
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#35 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 2.628
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AW: premium content
Zitat:
Zitat von schweinehund
Vielleicht interessiert es ja doch jemand - war halt nur meine Erfahrung und gut gemeint! - 
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Versteh mich nicht falsch,mit "wen interessiert das" meine ich was die in ihren AGB schreiben.In diesem fall ist es falsch.
Zitat:
Zitat von schweinehund
ich wollte nur erwähnen, dass das mit dem 14tägigen Widerruf so eine Sache ist, d.h. es gibt Ausnahmen! 'Ist mir schon passiert und ich hatte dann einen Vertrag "an der Backe"!
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Sicher gibt/ gab es Ausnahmen,aber die sind/ waren im Gesetz klar definiert.
Warum gab/ waren ?
Weil die Gesetze geändert wurden.
zum Beispiel stand im alten § 312 d (3) BGB:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
In der jetzigen Fassung steht § 312 d (3) BGB, das was die Anbieter in ihren AGB schreiben.
Nachtrag:
Zitat:
Zitat von schnippewippe
Wie geht das denn zum Beispiel beim Zeitungsabo das 12 Monate läuft. Da ist die Leistung doch erst nach 12 Monate voll erbracht .
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Bei Zeitungs-ABO gibt es ersteinmal kein Widerrufsrecht.
§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen.
(...)
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
(...)
Ein Widerrufsrecht hat man aber auch bei einem ZeitungsAbo.
Denn solch ein Abo ist oft eine Ratenlieferung.
Auch weil ein Zeitungsabo eine regelmäßige Lieferung einer gleichartige Sache ist.
 ich weiss,alles nicht einfach.
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Geändert von De kleine Eisbeer (19.07.2010 um 10:46 Uhr)
Grund: Nachtrag
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19.07.2010, 11:40
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#36 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 30.08.2009
Beiträge: 10.423
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AW: premium content
Hmmmmmmmm ?
Zeitschriftenabonnement
Vertrag am Telefon
Zitat:
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Wird die Vertragserklärung für ein Zeitungs- oder Zeitschriften Abonnement telefonisch abgegeben, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht.
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Vertrag über Fax oder Mailingaktion
Zitat:
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Wenn ein Abonnement für eine Zeitschrift per Internet, Fax oder Mailingaktion bestellt wird, gibt es kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, da der Widerruf bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist (s. o.) Da es sich beim Zeitungsabonnement gleichzeitig um einen Ratenlieferungsvertrag handelt, kommt ein Widerrufsrecht dann nur in Betracht, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet (vgl. § 505 BGB). Es bedarf bei dieser Art der Verträge auch nicht der Schriftform.
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Vertrag zum Beispiel auf der Strasse oder an der Tür
Zitat:
Soweit ein solcher Ratenlieferungsvertrag über ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabo "an der Haustür" oder in einer anderen Anbahnungssituation für sogenannte Haustürgeschäfte (z. B. Ausflugs- und Kaffeefahrten) abgeschlossen wird, besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht (vgl. § 312 BGB). Der Widerruf bei einem Haustürgeschäft wäre nur dann ausgeschlossen, wenn z. B. einzelne Zeitschriften bei Abschluss der Verhandlungen sofort übergeben und bezahlt werden und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.
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Hier nachzulesen
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19.07.2010, 13:08
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#37 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.07.2010
Beiträge: 4
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AW: premium content
so mittlerweile komm ich mir etwas begriffsstutzig vor! ('bin ich vielleicht ja auch!  ) Bedeutet das denn, nach der neuen Gesetzeslage (die ich nicht kannte!  ), dass bei online-dienstleistungsverträgen, wie z.B. mit obigem "Unternehmen"  , der Widerruf innerhalb der 14 Tage IMMER gültig ist, sofern man noch nicht gezahlt hat?
Geändert von schweinehund (19.07.2010 um 13:13 Uhr)
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19.07.2010, 15:16
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#38 (permalink)
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Super-Moderator
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 2.628
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AW: premium content
Zitat:
Zitat von schweinehund
so mittlerweile komm ich mir etwas begriffsstutzig vor! ('bin ich vielleicht ja auch!  ) Bedeutet das denn, nach der neuen Gesetzeslage (die ich nicht kannte!  ), dass bei online-dienstleistungsverträgen, wie z.B. mit obigem "Unternehmen"  , der Widerruf innerhalb der 14 Tage IMMER gültig ist, sofern man noch nicht gezahlt hat? 
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Normal gibt es bei Onlinegeschäften keine Probleme.Du wirst über die allgemeinen Bedingungen,und über die Art der Bezahlung informiert.
Du erhältst vor Abschluss eine Widerrufsbelehrung.
Bei den ABO-Fallen wirst du nicht oder ungenügend informiert.
Hättest du gewusst das das Angebot mit Kosten verbunden ist,hättest du den "Vertrag" nicht abgeschlossen.Also fehlt es hier schon an einer Willenserklärung von deiner Seite.
Du hast keine Widerrufsbelehrung erhalten,schon aus dem Grund ist die Frist noch nicht begonnen.
Sollte man einen Vertrag abgeschlossen haben,und man erhält eine Belehrung nach Vertragsabschluss,dann hat man eh eine Frist von 4 Wochen.
Vielleicht hilft dir dieses zum besseren Verständnis:
(...)
Fazit:
Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers erlischt bei einer telefonisch oder im Internet vereinbarten Dienstleistung entweder durch Fristablauf (vgl. § 355 Abs. 2 BGB) – oder durch beiderseitige, vollständige Erfüllung des Vertrages auf Wunsch des Verbrauchers. Dabei reicht ein stillschweigendes Einverständnis nicht aus – es muss ausdrücklich erklärt werden.
Quelle: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Internet geändert!
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Update:>> Hier lesen
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Manchmal staune ich Bauklötze,und baue ein Wolkenhaus.
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29.07.2010, 15:36
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#39 (permalink)
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 30.08.2009
Beiträge: 10.423
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test warnt: Pure Anmaßung
test warnt: Pure Anmaßung
Zitat:
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User erhalten nun auch freche Briefe: „Gerichtliches Mahnverfahren“ steht obendrüber. Es folgen vier Seiten mit teils falschen rechtlichen Ausführungen. So taugt das Speichern einer IP-Adresse keineswegs als Beweis für einen Vertragsabschluss.
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„Gerichtliches Mahnverfahren“
Gerichtliches Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid
Zitat:
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Wir geben Entwarnung. Das gerichtliche Mahnverfahren ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es kann nur über ein Gericht in Gang gesetzt werden. Wer von dort Post bekommt, sollte reagieren. Aber der Abzockerbrief ist pure Anmaßung. Er soll Eindruck schinden, einschüchtern, die Opfer nervös machen, damit sie doch zahlen.
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Tipp:
Zitat:
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Ruhig bleiben, nicht zahlen. Aus Sicht der Verbraucherzentralen hat my-downloads.de keinerlei Zahlungsanspruch, denn es fehlt an einem wirksamen Vertragsabschluss. „Regelmäßig urteilen Gerichte gegen Anbieter von Downloadfallen“, erklärt Jurist Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer Angst hat vor einem Schufa-Eintrag, sollte per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Unter html.de Forum - HTML für Anfänger & Fortgeschrittene gibt es eine Vorlage.
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Quelle der Zitate im Link
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21.07.2011, 16:52
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#40 (permalink)
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 21.07.2011
Beiträge: 4
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AW: premium content
Hallo Leute,
heute kam bei mir auch ein Urteil des Amtsgerichts Hessen postal rein.
Es gab keinen Gerichtlichen Mahnbescheid vorweg...direkt die Anklage und jetzt halte ich nach einem Jahr Ruhe das Urteil in der Hand.
Das hat mich schon schockiert!
Ich habe seinerzeit den Fehler gemacht, und auf die Mahnemail geantwortet. Jetzt argumentiert das Inkassounternehmen so, dass ich damit den Vertrag anerkannt hätte...!
Allerdings war ich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst 17 ! !
Trotzdem mach mich das Urteil nervös....:/
Interessanterweise unterscheidet sich meine Version der Anklage und des Urteils absolut garnicht von der von "pacha111168" der seine Version ja als PDF angehängt hatte auf Seite 2 ....!! außerdem ist der Druck saumäßig miserabel und ich weiß nicht ob das nicht ein fake von denen ist, eine neue Masche...ich finds halt mal sehr interessant dass sich die Datumsangaben und alles andere in der Anklageschrift von mir und von "pacha111168" überhaupt nicht unterscheiden!!!......was sagt ihr dazu?
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