Abmahnung als Geschäftsmodell

constantin

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@Super Moderator

Du bist echt super. :thumbsup:

Ich nehme Deine sachliche Kritik dankend auf und werde Euren Hausfrieden nicht weiter stören. Meine Abmeldung folgt in Kürze. Ich bin schon gespannt, wieviele Verbraucherforen in dieser Art noch im Internet zu finden sind.

Tschüss

Constantin
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Ich nehme Deine sachliche Kritik dankend auf und werde Euren Hausfrieden nicht weiter stören.
Dazu wirst du auch keine Gelegenheit mehr haben.
Du darfst gerne bei der Netzwelt,im SAT1-Forum (mit deinen diversen Nicks) weiter dein Unwesen treiben.
Auf solche Foren-Clowns wie dich können wir gerne verzichten.

Ps.
Wenn man ehrlich seine Meinung schreiben will,dann versteckt man sich nicht hinter einer Proxy-IP.
Das tun nur feige Trolle. :laugh:
 

schnippewippe

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Auf deinen Post werde ich nicht weiter eingehen.

Es gibt nun mal Gesetze. Ob ich die gut finde spielt keine Rolle.
Man kann so viel warnen wie man will , es wird trotzdem eifrig runtergeladen. Nun hat es einen Freund meines Sohnes erwischt. Auch er hat sich einen Anwalt genommen.
Er fühlt sich sicherer so. Hätte er die Finger davon gelassen, hätte er jetzt das Problem nicht.

Das du gegen die Anwälte die Opfer vertreten negativ eingestellt bist kann man ja in der Netzwelt.de gut nachlesen.

RA Dr. Alexander Wachs schreibt schon seit 2007 in dem Forum .
Herr RA Hechler schreibt dort seit 2008.
RA- Solmecke hatte sich dort auch 2008 angemeldet
Und immer wieder werden sie von dir angegangen.Es ist auch klar das du da Anhänger hast.
@ constantin
Diesen gerade verlinkten Thread auf Netzwelt.de hatte ich übrigens selbst angelegt und temporär (so war es jedenfalls beabsichtigt) schließen lassen, um zu einem späteren Zeitpunkt das Thema "Unterwanderung der Selbsthilfeforen für Abgemahnte" sowie "das Geschäft mit der ModUe" fortzuführen.
Da muss dir wohl ein Irrtum unterlaufen sein. Das wurde wie man in deinem Link sehen kann von Herr RA Hechler angelegt.
Du hast nur ein Thema angelegt.
Suche alle Themen von constantin
Hoffe die anderen User können was im Link steht auch sehen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Niclas

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Das du gegen die Anwälte die Opfer vertreten negativ eingestellt bist kann man ja in der Netzwelt.de gut nachlesen.
Und daher machen wohl einige bei SAT1 eine Art Gegenforum auf

Achtung an Alle! - Sat.1 Forum
Abmahnung wegen Filesharing (P2P) erhalten?! -Hilfe und Aufklärung ! - Sat.1 Forum

Achtung an Alle! - Seite 12 - Sat.1 Forum
SusiSonnenschein schrieb:
Susi alias Constantin von Netzwelt
IMHO eine sehr merkwürdige Vorgehensweise.
 

schnippewippe

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OLG Köln gibt Adressaten einer Filesharing-Abmahnung Recht

Fehler bei IP-Adressen-Ermittlung - OLG Köln gibt Adressaten einer Filesharing-Abmahnung Recht
Erfolgreich war eine vom Kollegen Mathias Straub eingelegte Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln (203 O 203/10): Die Richter des Oberlandesgerichts (6 W 5/11) hatten große Zweifel an den angeblichen Ermittlungsergebnissen des von den Abmahnern eingeschalteten Antipiracy-Unternehmens und sahen den Empfänger der Filesharing-Abmahnung durch den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung wurde zurückgenommen............mehr darüber im link
 

schnippewippe

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@ constantin
Sehe gerade was ich da oben eingestellt habe.
Ist nicht auf deinen Mist gewachsen. War nur Zufall. Hast ja auch erst heute die Namen der Anwälte bei Sat1 eingestellt.

Sollte der Admin hier vorbei kommen.???Hier mal ein paar Informationen worum es geht.

@ constantin
Hast ja ein Forum für deine Zwecke gefunden. So viel mir bekannt ist, gibt es da auch keine Mods.
echte.Abzocke.de zockt echt ab . Diese Überschrift finde ich immer noch neben der Spur.
Der Post wurde da jetzt gelöscht.

Hier biste ja nicht gut angekommen.
Neues aus dem Briefkasten
Aber das teilt ihr auch ja selber mit.

shoecase Gesperrt

Und Werbung wird auch schon gemacht.
gemeiner Trollinger: Hallo zusammen, und auch hier...

Verarschter0815
und
Angelika Kallwass Blog
 
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schnippewippe

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Filesharing: Wieder einmal die Sache mit den 100 Euro

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf zum Bericht der Computerwoche

Ein Artikel in der Computerwoche (mit heutigem Datum) geht auf das Urteil des BGH aus dem letzten Jahr zum Thema Filesharing & Abmahnung ein. Wieder einmal ist dabei der unglückselige Absatz zu lesen:

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbarem Recht fallen insofern maximal 100 Euro an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Gesamtbild des Artikels ist m.E. aus mehreren Blickwinkel höchst unglücklich.

Zuerst einmal bin ich davon überzeugt, dass Laien den Artikel lesen und an den “100 Euro” kleben bleiben. Anders als der Artikel es vermuten lässt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aber gerade nichts zu diesen 100 Euro gesagt. Erwähnt wurden sie alleine in der Pressemitteilung, was zwar sehr interessant ist, aber rechtlich so bedeutsam wie ein Blog-Eintrag. Dieser Satz aus der Pressemitteilung entstammt alleine der Feder des PM-Verfassers und hat seinen Ursprung im §97a UrhG, der eine Kostendeckelung auf 100 Euro vorsieht – was aber von der Rechtsprechung konsequent auf Filesharing Fälle nicht angewendet wird. (Dazu die Artikel bei uns).

Weiterhin ist der Artikel unglücklich platziert, weil die Sache damals vor dem.....................weiter im link . Da könnt ihr auch die anderen links anklicken.
 

schnippewippe

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Hier noch ein Bericht
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

Dass eine Abmahnung zur ihrer “Wirksamkeit” keiner beigelegten unterschriebenen Vollmacht bedarf, wurde ja bereits klargestellt. Nunmehr scheint dafür der Mythos die Runde zu machen, eine Abmahnung benötigt eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der abgemahnte nur unterschreiben muss – aber auch das ist falsch. Bereits vor über einem Jahr hat das Landgericht Köln (28 O 688/09) richtigerweise klargestellt, dass es dieser Vorformulierten Erklärung gerade nicht bedarf. Nachlesen konnte man das auch vorher schon in jedem Standardwerk zum Thema.

In Filesharing-Abmahnungen und bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist die Beilegung eines vorformulierten Musters zwar gängig, aber eben nicht Pflicht. Nach meiner Erfahrung ist es bei “Nischen-Abmahnungen” aber genau andersrum, speziell wenn Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen werden. Die mir hier vorgelegten Abmahnungen hatten bisher in überdurchschnittlich vielen Fällen keine Vorlage beigefügt. Ohne besonders böse sein zu wollen, hatte ich häufig den Verdacht, dass die Gegenseite hier schlicht unsicher war, wie die Unterlassungserklärung in diesen Fällen zu formulieren war.

Fazit, wie so oft: Eine pauschale Faustregel, die immer Anwendung findet und mit klaren Kriterien zum Ergebnis kommt, dass die “Abmahnung so nicht geht” gibt es nicht. Oder Verständlich: Der Satz “EIne Abmahnung geht nur wenn X beigefügt ist” sollte grundsätzlich Bedenken begegnen...........aus dem link
Im link findet ihr auch noch weitere Links zu Berichten.
 

schnippewippe

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Schadensersatz beim Filesharing: 300 Euro in Düsseldorf


Das Landgericht Düsseldorf (12 O 68/10) hat sich offensichtlich nun auf eine Linie eingeschwenkt: Beim Filesharing ist im Zuge des Schadensersatzes dort mit 300 Euro pro Lied zu rechnen. Ich hatte berichtet, dass das schon vormals beim LG Düsseldorf (12 O 521/09) so gesehen wurde.

Zu dem Thema ist eine Sammlung weiterer Entscheidungen hier bei uns zu finden. Es zeigt sich in einer Übersicht – mal ganz abgesehen davon, dass der vielzitierte Spruch “Die klagen nie” offensichtlich Schwachsinn ist – dass man bei Liedern durchaus mit 150 Euro Schadensersatz rechnen muss, in Düsseldorf fest mit 300,00 Euro...............mehr im link

Ich finde schon , dass wenn es Klagen gab , dieses man auch mitteilen sollte.
 

schnippewippe

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LG Köln: Anwalt muss Betrugsvorwurf durch Presse bei P2P-Abmahnungen nicht hinnehmen

LG Köln: Anwalt muss Betrugsvorwurf durch Presse bei P2P-Abmahnungen nicht hinnehmen.
Auch wenn das OLG Köln es dann später anders sah, sollte man in den Foren und Blogs mit seinen Aüsserungen vorsichtig sein. Denn wir sind nicht die Presse.

Die vorliegende Entscheidung des LG Köln hatte in der Berufungsinstanz keinen Bestand. Vielmehr kassierte das OLG Köln (Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 15 U 130/10) das Urteil und wies die Klage ab. Die beanstandeten Passagen bezögen sich nicht auf den klägerischen Anwalt, sondern seien vielmehr allgemeiner Natur.

Es handle sich um eine abstrakte Darstellung, so dass der Advokat nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Hier der Link zu den Zitaten
 

schnippewippe

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Internetdienst namens „flatster“,--

Was war geschehen?

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an Musikaufnahmen. Die Beklagte betreibt einen Internetdienst namens „flatster“, mit dem Musikdateien mittels einer Software aus dem Internet heruntergeladen werden können.................................

.......................Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin wiesen die Klage in seinem Urteil vom 11.01.2011 (Az.: 16 O 494/09) ab. Die Klage sei unbegründet. Der Unterlassungsanspruche der Klägerin scheitere daran, dass nicht die Beklagte, sondern der Nutzer des Dienstes als Hersteller der Kopien anzusehen sei. die Beklagte liefere lediglich die technischen Hilfsmittel zur Fertigung der Kopien. Den Anstoß zur Fertigung der Kopien gebe hingegen der Nutzer. Denn dieser fertige die gewünschte Kopie des jeweiligen Musikstücks aufgrund eines vollautomatischen Ablaufs der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software an. Unter diesen Bedingungen könne nach Ansicht der Richter die Beklagte nicht die Herstellerin der Kopien sein.

Fazit

Für den Rechteinhaber klingt diese Entscheidung wahrscheinlich wie Hohn. Denn ohne eine solche Software gäbe es eine Möglichkeit weniger, dessen Urheberrecht zu verletzten. Allerdings können andere Richte auch anders über dies Frage entscheiden. Und für den Nutzer solcher Software sollte klar sein, dass dieser gegen das Urheberrecht verstößt.............aus dem link
 

schnippewippe

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Abmahnwelle- Gleich alle Mieter eines Hauses bekamen Abmahnung.

Gleich alle Mieter eines Hauses bekamen Abmahnung.

Kurios: In ihrem Haus ist Frau D. nicht die einzige, die Post vom Anwalt erhält. Auch ihre Nachbarin und andere Mieter bekommen Abmahnungen, weil sie alle gegen das Urheberrecht verstoßen haben, indem sie angeblich den gleichen Film im Internet anbieten. Alle Bewohner des Hauses versichern aber, dass dieser Film nie auf ihren Rechnern war...................weiter im link darüber

Hier das Video darüber
 

schnippewippe

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LG Elmshorn Nur 2000 Euro Streitwert und eine 0,8 Gebühr

Tauschbörsenabmahnung: Nur 2000 Euro Streitwert und eine 0,8 Gebühr
Inhalte übernehmen

08.03.11 » Geschrieben von: Tina Schreiber


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Das LG Elmshorn hatte über die Streitwertbestimmung nach einer Abmahnung in einem Filesharing-Fall zu entscheiden. Nach dem so genannten Streitwert bestimmt sch die Höhe der Abmahnkosten. Angesetzt wurden hier 30.000 Euro für ein komplettes Musikalbum, dies machte das Gericht aber nicht ................

......................Das LG Elmshorn sprach der Klägerin lediglich eine Vergütung aus einem Streitwert in Höhe von € 2.000,00 (mit einem geringeren Gebührensatz von 0,8) zu. Als Begründung führte das AG Elmshorn aus, dass in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten sich der Gegenstandswert nach dem Gesetz (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles und nach billigem Ermessen des Gerichts bestimme........................weiter im link
 

schnippewippe

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LG Berlin lehnt Kostendeckelung nach §97a II UrhG bei Filmdatei ab

Urheberrecht / Filesharing: LG Berlin lehnt Kostendeckelung nach §97a II UrhG bei Filmdatei ab
9. März 2011 | Autor RA Ratzka

Die Deckelung der Anwaltskosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG läßt sich nicht anwenden, wenn dem Abgemahnten vorgeworfen wird, eine Filmdatei über ein Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben. Dies entschied das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 03.03.2011, Az.: 16 O 433/10 (siehe Mitteilung der Kollegin Himburg).

Es handele sich in diesem Fall nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung, da der betroffene Film sogar noch vor der relevanten Verwertungsphase zum Download zugänglich gemacht wurde. Die relevante Verwertungsphase beginne dabei nicht mit dem Kinostart sondern mit der Veröffentlichung auf DVD, die zum Zeitpunkt der Verletzung wohl noch nicht erfolgt war.

Im Übrigen legte das LG Berlin einen Streitwert von 10.000 € für diese Rechtsverletzung zugrunde. Die übrigen Einwendungen im Hinblick auf die korrekte Ermittlung der IP-Adresse, die Nichtanwesenheit der Anschlussinhaberin zur Tatzeit und offenbar dargelegte technische Probleme mit dem DSL Anschluss beachtete das LG Berlin nicht...................weiter im link .
Hier noch ein anderer Bericht darüber.
http://www.lampmann-behn.de/lbr-blo...-abs-2-urhg-beim-filesharing-von-filmdateien/
 
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schnippewippe

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AG Duisburg: Anklageerhebung gegen Hacker " Filesharing Extreme"

AG Duisburg: Anklageerhebung gegen Hacker, die u.a. unveröffentlichte Musiktitel per Trojaner von PCs der Künstler Lady Gaga, Maria Carey, Leona Lewis und Kesha “gesaugt” und verkauft haben / Filesharing Extreme

Dr. Damm & Partner


....................................
Was wir davon halten? Nicht nur das die Musiktitel heruntergeladen (allerdings nicht per P2P-Client aus einem Torrent, sondern per Computervirus) und zugleich öffentlich zugänglich gemacht wurden - sie sollen auch verkauft worden sein. Und das wohl nicht zum Charity-Preis. Diese Form von Urheberrechtsverstoß wäre schon “Filesharing Extreme”. Angesichts der Tatsache, dass es sich auch um unveröffentlichte Titel der Musikindustrie handelte und diese gezwungen war, die Titel schleunigst auf den Markt zu “werfen”, könnte hier durchaus ein Millionenschaden entstanden sein. Dagegen sind die 450,00 EUR von Nümann Lang ein Taschengeld. Allerdings will der Rechtsanwalt eines der Angeschuldigten nichts von Erpessung wissen und mahnt zur Besonnenheit bei der Berichterstattung (vgl. hier). Wir raten allen Interessenten an diesem “Sport” davon, sich eine alternative Freizeitbetätigung zu suchen............mehr im link
 

schnippewippe

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Filesharing AG Halle in seinem weltfremden Beschluss vom 09.03.2011 (103 II 6314/10)

Filesharing und Beratungshilfe .
Ein Problem für alle, die nicht genug Geld haben, um sich einen Anwalt leisten zu können. Ich habe mehrere Mandanten, die bei der ersten Abmahnung zwar noch einen Beratungshilfeschein erhalten haben. Bei einer zweiten Abmahnung wurde ihnen jedoch der Beratungshilfeschein verweigert mit Aussagen wie „Das ist doch bloße Geldmacherei von der Anwältin“ oder „Da soll die Anwältin doch sehen, wie sie an ihr Geld kommt“.

Diese Aussagen bestätigt jetzt das AG Halle (Saale) in seinem weltfremden Beschluss vom 09.03.2011 (103 II 6314/10) und regt gleichzeitig an, anwaltliche Schriftsätze nach Gutsherrenart einfach abzuschreiben........................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Eine Speicherpflicht für IP-Adressen “auf Zuruf” Massenabmahner blitzen ab

Massenabmahner blitzen ab
Eine Speicherpflicht für IP-Adressen “auf Zuruf” – so was wollten Frankfurter Abmahnanwälte für ihre Mandantin durchsetzen. Provider hätten Verbindungsdaten dann schon speichern müssen, wenn ein Musik- oder Filmverlag dies verlangt. Also eine Art privat veranlasstes “Quick Freeze”. Die für die Herausgabe der Daten normalerweise erforderliche gerichtliche Anordnung hätten sich die Rechteinhaber dann später in Ruhe besorgen können.

Schon das Oberlandesgericht Hamm konnte dieser Idee nichts abgewinnen. Gegen die Entscheidung zogen die Massenabmahner vors Bundesverfassungsgericht. Dort holten sie sich jetzt eine heftige Klatsche ab. Ihre Antragsschrift bewertet das Verfassungsgericht nämlich als von vorne bis hinten unzureichend.

Aus dem Beschluss:.............zu finden im link
 

schnippewippe

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OLG Köln: Filesharing - Im Auskunftsverfahren kommt es nicht auf den wahren Täter an

OLG Köln: Filesharing - Im Auskunftsverfahren kommt es nicht auf den wahren Täter an


Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 6 W 63/10
§§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG; 59 ff. FamFG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der wegen Filesharings durch seine IP-Adresse und nachfolgenden Gerichtsbeschluss durch Auskunft des Providers ermittelt wurde, sich gegen diesen Auskunftsbeschluss nicht mit dem Argument, jemand anderes hätte den Download begangen, verteidigen kann. Das Gericht müsse und könne nicht feststellen, ob der nach dem Auskunftsbeschluss ermittelte Nutzer oder einer seiner Familienangehörigen tatsächlich vorsätzlich, fahrlässig oder auch unverschuldet in Rechte der Antragstellerin eingegriffen hatte. Unabhängig von der Person des wahren Rechtsverletzers genüge es, dass die Vornahme einer rechtsverletzenden Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten dynamischen IP-Adresse aus objektiv überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Dies habe die Antragstellerin glaubhaft machen können. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 217 O 48/10 - vom 17.03.2010 in Verbindung mit der Anlage zum Beschluss derselben Kammer vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen......................weiter im link
 

schnippewippe

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Filesharing: OLG Köln lässt Filesharer aufatmen (Prozesskostenhilfe )

Filesharing: OLG Köln lässt Filesharer aufatmen

Hoffung für Filesharer?


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe (früher auch als "Armenrecht" bekannt) verschiedene interessante Sätze geäußert.

Der Fall:


Geklagt hat eine Firma, die die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an einem Computerspiel hat. Beklagt ist die Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Firma möchte von der Frau nun Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Frau verteidigt sich mit folgenden (teilweise schon oft gehörten) Argumenten gegen die Klage:

* Ich habe das Spiel nicht im Internet angeboten.
* Mein (mittlerweile verstorbener) Ehemann hatte auch Zugriff auf meinen Internetanschluss.
* Die Ermittlung der IP-Adresse war fehlerhaft.

Mit diesen Argumenten bewaffnet, versuchte die Frau Prozesskostenhilfe beim Landgericht Köln zu bekommen. Zunächst vergeblich, da die "Rechtsverteidigung der Beklagten keinen Aussicht auf Erfolg" habe.

Das Oberlandesgericht Köln pfiff das Landgericht jetzt zurück:

* Keine Beweiserleichterung zur "Täterschaft" für die klagende Firma........................mehr darüber im link
 

schnippewippe

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Urteil: 3.150 Euro Geldstrafe für illegales Filesharing

31 Titel über Mietserver illegal verbreitet

Der 26-Jährige hatte vor drei Jahren 31 urheberrechtlich geschützte Werke aus den Bereichen Film, Musik und Software über das Tauschnetzwerk BitTorrent zum kostenfreien Download angeboten. Die verbreiteten Dateien lagen auf einem angemieteten Rechenzentrums-Server, der per Hochgeschwindigkeitsverbindung eine vergleichsweise schnelle Übertragung des Materials erlaubte. Laut GVU wurde dieser Umstand vonseiten des Gerichts als Erleichterung der unrechtmäßigen Vervielfältigung gewertet.

Darüber hinaus habe die verantwortliche Richterin ursprünglich zu einer Strafe mit Freiheitsentzug tendiert, so die Urheberrechtsschützer. Eine solche Sanktion sei aber an eine Besonderheit der Tat geknüpft und daher bei derartigen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Häufigkeit ähnlicher Fälle nicht anwendbar. Weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung erhoben Einspruch gegen das Urteil............................aus dem link
 
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