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Alt 18.01.2012, 07:29   #171 (permalink)
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Standard AW: Abmahnung als Geschäftsmodell

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte
Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung (Az.: I-20 W 132/11)


Zitat:
Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt – weil von ihrem Internet-Account aus geschützte Musik- und Videodateien in einer Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert: Tausende von Abmahnungen könnten nun unwirksam sein!........................weiter im link
http://www.damm-legal.de/filesharing...h-klarstellung
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Verbraucherzentrale erklärt was bei Zeitungsabo PVZ zu tun ist.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitr...Abo-Abzocke%3F

Musterbriefe von der Verbraucherzentrale
http://www.verbraucherzentrale-rlp.d...nk618091A.html


Musterbrief für die Bank


Musterbrief Telefonandieter unberechtigte Forderung
http://www.vz-bawue.de/mediabig/143521A.pdf

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Alt 31.01.2012, 04:22   #172 (permalink)
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Standard Was Megaupload-Kunden befürchten müssen

30.1.2012
Was Megaupload-Kunden befürchten müssen

Zitat:
Nach dem unfreiwilligen Ende von Megaupload stellt sich für viele Nutzer die Frage, ob sie Abmahnungen oder gar Ärger mit der Polizei zu befürchten haben. Eine Boulevardzeitung schürt aktuell Panik, indem sie im Zusammenhang mit der Verhaftung von Kim Dotcom Schmitz von einer Abmahnwelle erzählt, die – angeblich – Deutschland überrollt.

Das mit der Abmahnwelle ist richtig. Aber sie hat mit Megaupload oder anderen Filehostern nichts zu tun.

Tatsächlich mahnt die Contentindustrie schon seit Jahren massenhaft ab. Aber praktisch nur Nutzer, die in Tauschbörsen wie Gnutella oder eMule aufgefallen sind. Tauschbörsen sind dezentrale Netzwerke, in dem ein Download meist nur möglich ist, wenn man gleichzeitig Inhalte zum Upload bereit hält. Die beteiligten Rechner identifizieren sich im Netzwerk der Tauschbörse immer über ihre IP-Adresse. Diese wiederum kann von Überwachungsfirmen geloggt und dann zur Identifizierung des Anschlussinhabers verwendet werden. Genau so gehen die Abmahner vor.

Filehoster funktionieren anders, und an ihrem System beißen sich Contentanbieter bislang die Zähne aus. Filehoster sind Unternehmen, die riesige Speicherkapazitäten zur Verfügung stellen. Jeder Nutzer kann auf den Festplatten der Filehoster Daten hinterlegen. Für jede gespeicherte Datei erhält er einen Link. Über diesen Link können dann Dritte, die den Link kennen, die Datei ebenfalls herunterladen.........................mehr darüber im link
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Alt 01.02.2012, 14:42   #173 (permalink)
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Standard Debcon GmbH - Androhung von SCHUFA-Eintrag

Debcon GmbH treibt Filesharing-Forderungen ein / Androhung von SCHUFA-Eintrag / Was ist zu beachten?

Zitat:
Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welcher diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordern. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken:
1.
Rechtliche oder tatsächliche Einwände, die seitens des Abgemahnten bisher bestanden, verlieren nicht ihre Wirkung, weil der Gläubiger ausgewechselt wurde. Das ist eine einfache Feststellung, die allerdings von vielen Abgemahnten, die sich durch den Zugang eines Inkassoschreibens “erschrecken” lassen, nicht beachtet wird.

2.
Inkassokosten werden von der Debcon GmbH noch nicht geltend gemacht. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese nachträglich geltend gemacht werden, etwa, wenn der Adressat sich zahlungswillig zeigt...............................weiter im link
Die Debcon GmbH, die Rechtsanwälte U+C und die Inkassobriefe
Zitat:
Die Debcon GmbH macht derzeit in zahlreichen Briefen (vermeintliche) Filesharer darauf aufmerksam, dass sie "bislang auf die berechtigte Anforderung durch die Rechtsanwälte Urmann und Collegen" nicht reagiert hätten. Es wird dann letztmalig außergerichtlich aufgefordert, die "Schulden" aus dem Erstattungsanspruch binnen kurzer Frist zu tilgen - sprich, endlich die Abmahnkosten zu zahlen...................................
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Alt 06.02.2012, 19:27   #174 (permalink)
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Standard Über die Abmahnung von Künstlern - berichtet 3Sat

Über die Abmahnung von Künstlern, die Zeitungskritiken über sich auf ihre Homepage gestellt haben, berichtet 3Sat:

Abgemahnt und abgezockt - Internetabmahnungen bei Künstlern
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Alt 09.02.2012, 13:51   #175 (permalink)
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Standard Neues Urteil: Nutzer von kostenlosen Filmportalen machen sich strafbar

Neues Urteil: Nutzer von kostenlosen Filmportalen machen sich strafbar

Zitat:
Filmportale im Internet zeigen Blockbuster, die gerade erst im Kino laufen, und amerikanische Serien, die es noch nicht einmal auf DVD gibt. Da das alles in der Regel kostenlos ist, dürfte jedem klar sein: Es sind Raubkopierer am Werk. Trotzdem mussten sich die Nutzer dieser Seiten bisher keine Sorgen machen, dass sie eine teure Abmahnung von einem Anwalt bekommen. Das könnte sich jetzt aber ändern, denn ein Leipziger Richter hat geurteilt, dass sich der Nutzer von Filmportalen strafbar macht. Welche Folgen hat dieses Urteil?.............weiter im link
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Alt 17.02.2012, 08:04   #176 (permalink)
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Standard Abmahnung Filesharing-Abmahnung:OLG Köln Berechnungsgrundlage für Schadensersatz

Filesharing-Abmahnung: Filesharing-Abmahnung: OLG Köln sieht andere Berechnungsgrundlage für Schadensersatz

Zitat:
Der Schadensersatz ist bei Filesharing-Abmahnungen im Regelfall ein “dicker Batzen” und macht in den Anschreiben ca. 50% der geforderten Summe aus. Während die bisherige Rechtsprechung diese Richtung bestätigt (ca. 150-300 Euro bei einem Lied, siehe dazu hier unsere Übersicht), hat das OLG Köln (6 U 67/11) im September 2011 eine neue Richtung vorgeschlagen:
Zitat:
[Es] soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.


..mehr im link
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Alt 28.02.2012, 14:37   #177 (permalink)
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Standard AW: Abmahnung als Geschäftsmodell

Wenn der Bumerang zurück kommt! Oder: Vorsicht bei vorbeugenden Unterlassungserklärungen!
Zitat:
Wenn der wegen Filesharing-Aktivitäten nunmehr zum fünften Mal abgemahnte Mandant wieder einmal vor der Kanzleitür steht und um Hilfe bittet, drängt sich gelegentlich die Frage auf, ob nicht vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber den potentiellen nächsten Abmahnern in Betracht kommen könnten. Läßt sich der Kreis der möglicherweise in ihren Rechten durch den Mandanten verletzten Urheberrechtsinhaber scharf genug bestimmen, könnte eine derartige Verfahrensweise evtl. zur Verhinderung weiterer Abmahnungen helfen, meint man zumindest landläufig.

Bereits an dieser Stelle hatten wir darüber berichtet, dass dieses Vorgehen durchaus aufwendig sein kann, da eine Repertoireliste erforderlich sein kann.

Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg eine weitere Hürde beim Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen aufgestellt (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11; siehe auch hier - mit Dank an die Kanzlei Dr. Bahr). Demnach sei es wettbewerbswidrig, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung konfrontiert wird, die einen Urheberrechtsinhaber betrifft, zu dem kein Mandatsverhältnis besteht. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Kanzlei, der die Unterlassungserklärung versandt wurde, als Klägerin den Versender, einen Rechtsanwalt, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klägerin werde unzumutbar in ihrem eingerichteten Gewerbebetrieb belästigt. Insbesondere sei es unzumutbar, dass die Klägerin selbst habe unter Aufbietung eigener personeller Ressourcen prüfen müssen, ob die Unterlassungserklärung nicht doch einem von ihr bearbeiteten Mandat zuzuordnen sei........................weiter im link
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Alt 14.03.2012, 05:46   #178 (permalink)
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Standard AW: Abmahnung als Geschäftsmodell

Abmahnflut mit Pornofilmen Junge Familien sollen Tausende Euro zahlen!
>>> Video
__________________
.
Da einige Hinweise nichts fruchten.....
Wer fremde eMails veröffentlicht...wird für 1 Woche gesperrt.
Wer Klarnamen verwendet....wird für 1 Woche gesperrt.
Wer "böse" Wörter benutzt....wird für 1 Woche gesperrt
Update:>> Hier lesen

.................
Manchmal staune ich Bauklötze,und baue ein Wolkenhaus.
Ich staune weiter und komme nicht mehr raus.

....................
De kleine Eisbeer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2012, 20:00   #179 (permalink)
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Standard AW: Abmahnung als Geschäftsmodell

USA: Totale Raubkopier-Überwachung ab Juli 2012


Zitat:
Auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Providern und Rechte-Inhabern werden dann alle Downloads amerikanischer Internet-Nutzer vollautomatisch überwacht.

Wenn das System den illegalen Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes wie eines Films, eines Musikstücks oder eines Software-Programms erkennt, wird der Inhaber des Internet-Anschluss in eine Datenbank des jeweiligen Providers eingetragen.

Beim ersten und zweiten Verstoß gegen das Copyright wird der Nutzer dann vom Provider per Mail auf sein Fehlverhalten hingewiesen.

Bleibt der Kunde unbelehrbar, können die Provider nach Belieben weitere Schritte aus einem Katalog mit “Maßregelungen” einleiten. Dieser von den Urheberrechts-Verbänden herausgegebene Strafkatalog umfasst Maßnahmen wie die Drosselung der Download-Geschwindigkeit und das Sperren des Internet-Zugangs, bis der Nutzer sich bereiterklärt, künftig keine Urheberrechts-Verstöße mehr zu begehen...............aus dem link
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Alt 16.03.2012, 20:58   #180 (permalink)
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Standard AW: Abmahnung als Geschäftsmodell

Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes ?RapidShare? - Justiz-Portal
Zitat:
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).
heise online | OLG Hamburg modifiziert Haftung von One-Click-Hostern
Zitat:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Verantwortlichkeit des One-Click-Hosters Rapidshare für über die Plattform begangene Urheberrechtsverstöße bejaht (Az. 5 U 87/09). Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden, weil sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich berge, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Soweit entsprechen die drei gleichzeitig ergangenen, aktuellen Urteile der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts.
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abmahnanwalt, abmahnung, computer, computerhändler, ebay, gericht, gerichtsstand, internet, landgericht, plusminus, rechtsverstoß

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