|
|
 |
|
30.06.2009, 07:19
|
#1 (permalink)
|
|
Super-Moderator
Registriert seit: 07.05.2009
Ort: im Tal der Ahnungslosen
Beiträge: 659
|
Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Hallöchen alle miteinander,
da ich selbst schon (berechtigter Weise) das komplette Magazin von Mahnung, über Inkasso, weiter über Anwalt, bishin zum gerichtlichen Mahnbescheid und bis zum Schluss beim Gerichtsvollzieher gelandet bin (heute ist alles bezahlt) habe ich also auch seriöse Briefe als Muster vorliegen, die weitaus nicht mit der Wortwahl gespickt sind, wie man sie bei den meisten Abo-Fallen und Abzockern kennt. Da diese Information allerdings ziemlich umfangreich ist hat sich jemand einmal die Mühe gemacht, den kompletten Werdegang der Rechnungen und Zahlungsaufforderungen aufzuzeigen und Euch zu informieren.
Bitte lest Euch diesen Artikel einmal genau durch (vor allem diejenigen, die jetzt Angst haben und nicht wissen, was sie mit Ihren Mahnungen, Inkasso- und Anwaltsschreiben machen sollen und fast bereit sind dafür nun endlich zu zahlen.)
Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Vielleicht hilft Euch das ja etwas.
Ein kleiner Hinweis: In keinem der bei Euch ins Haus geflatterten Briefe darf Euer "Gegner" euch drohen. Nicht einmal wenn er berechtigt ist, das Geld von Euch zu bekommen.
Als Beispiel:
Ich habe bei jemandem gearbeitet und bekomme von ihm noch 600,00 EUR, die ich allerdings noch nicht erhalten habe. Wenn ich ihm jetzt eine "Rechnung" oder Mahnung schicke mit Formulierungen wie: "sonst bekommst Du Post von meinem Anwalt, sonst gehe ich vor Gericht, sonst verklag ich Dich" (selbst wenn ich Recht habe) so ist dies eine Bedrohung oder Nötigung und sie machen sich selbst strafbar. Daher wird man in seriösen anwältlichen Schreiben Formulierungen finden wie "werde ich meinen Mandanten anraten sich so und so zu verhalten" ... wohingegen die Formulierung "sehe ich mich gezwungen ..." schon wieder Nötigung ist. Ernsthafte Anwälte achten peinlichst genau auf diese Formulierungen (deswegen bekommen die mitunter auch so viel Geld), da sie sonst selbst auch viel Ärger bekommen können.
ich hoffe das hilft Euch etwas Mut zu schöpfen!
mit freundlichen Grüßen
Maddin
__________________
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung wieder (und meine Erfahrungen) und ersetzen in keinem Fall den Weg zu einem Anwalt.
|
|
|
03.08.2009, 23:22
|
#2 (permalink)
|
|
Neuer Benutzer
Registriert seit: 03.08.2009
Beiträge: 1
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
habe heute einen brief von rechtsanwalt bekommen habe aber kein internet nahme stiehmt auch nicht nur die adresse soll ich den rechtsanwalt schreiben
|
|
|
04.08.2009, 16:16
|
#3 (permalink)
|
|
Super-Moderator
Registriert seit: 07.05.2009
Ort: im Tal der Ahnungslosen
Beiträge: 659
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Du hast bestimmt nur eine email bekommen, oder? Theoretisch brauchst Du nicht. Musst Du allerdings selbst entscheiden. Googel mal nach Deiner Problematik oder gib etwas mehr Informationen, dann könnte man evtl. versuchen über eine etwaige Abzocke (und demzufolge über eine nicht-Antwort dem Anwalt gegenüber) zu entscheiden.
mfg Maddin
__________________
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung wieder (und meine Erfahrungen) und ersetzen in keinem Fall den Weg zu einem Anwalt.
|
|
|
31.08.2009, 01:00
|
#5 (permalink)
|
|
Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 30.08.2009
Beiträge: 9.719
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Hier möchte ich noch etwas für die Minderjährigen eintragen.
Wer in ein Abo - Vertrag eingegangen ist, sollte wissen , dass er ohne Zustimmung der Eltern keinen Vertrag abschliessen kann. Hier spielt auch die Altersgruppe noch eine Rolle.
Hier ein Musterbrief von der Verbraucherzentrale.
http://www.verbraucherzentrale-bayer...big/72971A.pdf
Muss vielleicht noch ein wenig verändert werden ?
Verbraucherzentrale Berlin : Vertragsfallen Musterbrief: Minderjähriger
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz : Verträge mit Minderjährigen
Video -- Rat an die Minderjährigen
YouTube - Minderjährig in Abo-Falle getappt?
Hier ist ein Forum von der Verbraucherzentrale für Minderjährige.
Online-Beratung für Jugendliche
Kein Vertragsschluss durch Minderjährige bei Abofallen
Zitat:
|
Tätigt ein Minderjähriger auf einer Abofallen-Seite einen Vertragsschluss, so dieser schwebend unwirksam. Dies folgt aus den §§ 106, 108 BGB. Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist daher Abhängig von der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Verweigert dieser die Genehmigung, können die Abofallen Betreiber keine Zahlung verlangen, da kein Vertrag zustande gekommen ist.
|
Zitat:
Eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen kommt nur dann
zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem
18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend.
So entschied das AG München in einem Urteil vom 18.02.2009,
|
http://www.kuendigung-blog.de/abofal...-bei-abofallen
Minderjährige muss für Klingelton-Abo mit Jamba nicht bezahlen
http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/907.html
Geändert von schnippewippe (10.09.2009 um 08:09 Uhr)
|
|
|
12.09.2009, 19:24
|
#6 (permalink)
|
|
Super-Moderator
Registriert seit: 12.09.2009
Beiträge: 2.459
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Zitat:
Zitat von kruemeltee
Ein kleiner Hinweis: In keinem der bei Euch ins Haus geflatterten Briefe darf Euer "Gegner" euch drohen. Nicht einmal wenn er berechtigt ist, das Geld von Euch zu bekommen.
(...)"sonst bekommst Du Post von meinem Anwalt, sonst gehe ich vor Gericht, sonst verklag ich Dich" (...)
|
Nun,was ist Drohung?
Einen Hinweis was ich bei weiter unternehmen könnte ist keine*Drohung*.
Was aber in der Regel in den Mahnungen der Nutzlosen steht,das ist unzulässig.
Hier haben auch schon Richter im Vorteil der Verbraucher entschieden.
Zitat:
Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderung versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, “den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen”.
(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 )
Quelle: jurablogs.com
|
Zitat:
Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen.
Quelle:jurablogs.com AG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
|
|
|
|
14.09.2009, 16:03
|
#7 (permalink)
|
|
Super-Moderator
Registriert seit: 07.05.2009
Ort: im Tal der Ahnungslosen
Beiträge: 659
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Zitat:
Zitat von De kleine Eisbeer
Nun,was ist Drohung?
Einen Hinweis was ich bei weiter unternehmen könnte ist keine*Drohung*.
|
Ich denke das kommt auf die Formulierung an ... "sonst sehe ich mich gezwungen meinen Mandanten zu den und den Schritten zu raten" ist okay ... "ich verklage Dich" ist hingegen eine Drohung ... aber wie Du schon richtig gemeint hast ... ein Hinweis ist keine Drohung ... letztendlich ist die Grenze zwischen Hinweis und Drohung vermutlich so klein, daß es im Bedarfsfall auch geklärt werden muss :-)
Gruß Maddin
__________________
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung wieder (und meine Erfahrungen) und ersetzen in keinem Fall den Weg zu einem Anwalt.
|
|
|
15.09.2009, 16:34
|
#8 (permalink)
|
|
Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 30.08.2009
Beiträge: 9.719
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
Hier noch was für die Kunden die bei der Abzocke schon das erste Jahr bezahlt haben. Glaube das ist hier noch nicht geschrieben worden.
War aus Augs.Blog
Zitat:
Das stimmt nicht. Ein unwirksamer Vertrag wird nicht dadurch wirksam, dass man trotz Unwirksamkeit seine Gegenleistung erbringt. In solchen Fällen leistet man ohne Rechtspflicht/ohne Rechtsgrund und kann sein Geld zurückverlangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn man trotz Kenntnis der Nichtschuld zahlt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn man trotz Kenntnis der Nichtschuld zahlt.
|
Leider dachten wir ja alle , dass wir selber Schuld haben. Hätten besser aufpassen müssen
Aber das Geld der ersten Zahlung ist leider weg. Das muss man abschreiben.
Urteil des VIII.*Zivilsenats vom*11.11.2008 -*VIII*ZR*265/07*-
Die Zitate sind aus dem Bericht der Verbraucherzentrale
13. Ich habe bereits gezahlt. Kann ich das Geld zurückverlangen?
Zitat:
|
Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Seitenbetreiber das Geld freiwillig zurückzahlen. Also bliebe letztlich nur eine Klage. Hier besteht jedoch das erhebliche Risiko, trotz eines gewonnenen Prozesses am Ende auf den Kosten sitzen zu bleiben. Hier gilt zum einen das zu Frage 12 Geschriebene und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenseite häufig eine Limited ist. Dies ist eine meist in England registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung und oftmals sehr geringem Haftungsvermögen. Im Ergebnis wäre der Schaden also größer als vorher.....................Verbraucherzentrale Berlin : FAQ Internetvertragsfallen.
|
14. Laut AGB soll der Vertrag zwei Jahre laufen. Die erste Jahresrate habe ich gezahlt. Muss ich jetzt auch die zweite Jahresrate zahlen?
Zitat:
Inzwischen tauchen immer häufiger die Fälle auf, bei denen die Betroffenen die erste Jahresrate aufgrund der Einschüchterungen gezahlt haben und nun aufgefordert werden, auch die zweite Jahresrate zu zahlen. Schließlich hätten sie durch die erste Zahlung den Vertrag anerkannt. Das ist rechtlich so allerdings nicht haltbar. Ein unwirksamer Vertrag wird nicht dadurch wirksam, dass man trotz Unwirksamkeit gezahlt hat. Im Gegenteil: In solchen Fällen leistet man ohne Rechtsgrund und kann sein Geld grundsätzlich zurückverlangen. Die Rückforderung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn man trotz Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hat. Die Zahlung der zweiten Rate kann man aber in jedem Fall verweigern
.
|
Geändert von schnippewippe (15.09.2009 um 16:43 Uhr)
|
|
|
15.09.2009, 16:53
|
#9 (permalink)
|
|
Super-Moderator
Registriert seit: 07.05.2009
Ort: im Tal der Ahnungslosen
Beiträge: 659
|
AW: Zahlungsaufforderungen, der Werdegang
wo hast Du das letzte Zitat her?
edit: okay .. war in dem Link drin ... wäre evtl. besser wenn man solche Zitate, die doch für unsere Entscheidung wichtig sind, irgendwie nochmal als "Zitat von" zu kennzeichnen ... ansonsten ... SPITZE ... wie immer :-)
Gruß Maddin
__________________
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung wieder (und meine Erfahrungen) und ersetzen in keinem Fall den Weg zu einem Anwalt.
|
|
|
| Themen-Optionen |
|
|
| Ansicht |
Linear-Darstellung
|
Forumregeln
|
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist aus.
|
|
|
Wichtig: Nach Rechtsberatungsgesetz darf nur ein zugelassener Rechtsanwalt eine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Diskutiert daher bitte nur allgemeine Rechtsfragen in unserem Forum.
|