Anwalt kein Beweis das er für die Firma .....vertretungsberechtigt ist.

schnippewippe

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gelbes-branchenbuch.com - Ucalegon Ltd.

Das kann einen Anwalt passieren wenn er nicht beweist ,dass er für die Firma , für die er Geld fordert vertretungsberechtigt ist.:laugh:

Wie sagt man so schön ? A...karte gezogen.

Ein Anwalt Eickelberg hat kürzlich im Namen der Firma Ucalegon eine Forderung geltend gemacht.
Daraufhin hat Ra Thamm ihn (nicht etwa die Fa Ucalegon) in einer Feststellungsklage verklagt. Es sollte festgestellt werden, dass keine Zahlung zu leisten ist, da der Vertrag ungültig sei.
Rechtsanwalt Thamm hat seine Klage direkt gegen den Rechtsanwalt Eickelberg gerichtet - und nicht etwa gegen die Firma Ucalegon - da der Rechtsanwalt Eickelberg nur versichert - aber nicht belegt hat - dass er für die Firma Ucalegon vertretungsberechtigt ist.
Solange er nicht nachweist, dass er für die Ucalegon tätig ist, arbeitet er rechtlich gesehen in die eigene Tasche. Es könnte ja auch genausogut sein, dass es die Fa. Ucalegon gar nicht gibt.
Da sass nun der Herr Eickelberg ein wenig in der Patsche. Denn die Fa Ucalegon ist ja bekanntermaßen ziemlich anonym - und will es wohl auch bleiben...................................................................
Er versuchte nun mit dem Register Auszug der Ucalegon und der Mitteilung das Mandatsverhältnis zur Ucalegon sei mittlerweile erloschen , seinen Hals aus der Schlinge zu ziehen.
Aber die Schinge blieb wo sie war.:whistle:

Das macht nichts, sagte das Gericht. Denn ob die Ucalegon ein Mandat erteilt hat oder nicht spielt ja gar keine Rolle. Schließlich hat der Herr Eickelberg bisher ein derartiges Mandat nicht nachweisen können. Also ist er auf eigene Rechnung aufgetreten.
Dann soll er auch auf eigene Rechnung haften - und die Kosten zahlen.
............................mehr darüber im link :p


Amtsgericht Braunschweig 115 C 2834/09 vom 19.05.2010 Beschluss


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schnippewippe

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Mahnschreiben von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten: So wehren Sie sich gegen unberechtigte Forderungen.


Die schlichte Behauptung, hierzu beauftragt worden sei, erfüllt die gesetzlichen Erfordernissen keineswegs. Stattdessen ist der Nachweis durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen, die mit einer lesbaren Unterschrift auch den Aussteller erkennen lässt. Diese schriftliche Vollmacht ist im Original
vorzulegen, d.h. eine Fotokopie, oder eine von einem Rechtsanwalt „beglaubigte Abschrift“ genügt nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt „die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert“.

Ihr erstes ( und möglicherweise einziges ) Schreiben an die Gegenseite könnte zum Beispiel folgenden Wortlaut haben:

„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“

Hierauf sollten Sie unbedingt bestehen. Denn es ist doch erstaunlich, dass diejenigen, die von sich selbst behaupten, das Recht auf ihrer Seite zu haben, und Verbraucher mächtig unter Druck setzen, nicht einmal die eindeutige Regel des § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befolgen..........................aus dem link
 
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