Angabe von falschem Firmengründungsdatum kann abmahnfähige Irreführung darstellen

schnippewippe

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Angabe von falschem Firmengründungsdatum kann abmahnfähige Irreführung darstellen



22 Jun, 2010 Abmahnung, News-Blog, Urteile, Werbung, Wettbewerbsrecht

Die Angabe eines falschen Firmengründungsdatums kann eine abmahnfähige Irreführung darstellen. So entschied das OLG Jena mit Urteil vom 08.07.2009 (vgl. OLG Jena, Urt. v. 08.07.2009, Az.: 2 U 983/08).

Bei der Beklagten handelte es sich um eine bekannte Porzellanmanufaktur. Diese warb mit der Bezeichnung “Älteste … Porzellanmanufaktur” und der Jahreszahl 1762. Im Jahr 2007 änderte die Manufaktur sodann ihr Gründungsdatum auf 1760. Kurz darauf erhielt die Porzellanmanufaktur eine Abmahnung, mit dem Argument, eine Gründung bereits im Jahr 1760 sei nicht belegbar.

Während das LG Jena die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Jena dem Kläger Recht. Es bestehe in der Tat ein Unterlassungsanspruch. Die Gründung der Porzellanmanufaktur sei erst für das Jahr 1762 nachweisbar. .......................mehr im link
 
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