Grichtsurteile bei Partnerbörsen

schnippewippe

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Gericht bremst Partnerbörsen
Parship GmbH
Ein interessantes Urteil für alle, die Kunden bei Online-Partnervermittlungen sind. Oder es werden wollen. Macht der Kunde von seinem zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch, dürfen ihm keine überhöhten Kosten berechnet werden. Das hat das Landgericht Hamburg auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin entschieden. ..............................

Hier das Urteil . 22.7.2014
.........Landgericht Hamburg AZ: 406 HKO 66/14
Alte Urteile
AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07 §§ 305 c ff BGB
Automatische Abo-Verlängerung: Unzulässig ohne deutlichen Hinweis
Wer ein Probe-Abo abschließt, muss nicht damit rechnen, dass sich das Abo automatisch verlängert. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Parship muss 120-Euro-Klausel streichen
Dezember 2010..............
Der Online-Partnervermittler Parship darf von Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, nicht 120 Euro für ein Persönlichkeitsgutachten verlangen. Das ist das Ergebnis eines Unterlassungsverfahrens der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Parship.
Online-Partnervermittlungen vor Gericht
Von Liebesfrust zu Klagelust

Einfach so Schluss machen geht nicht

Im Grundsatz gilt für Online-Partnervermittlungen das gleiche, wie sonst im Rechtsverkehr auch: Wer sich per Abo für einen gewissen Zeitraum verpflichtet, muss auch bis zum Ende dieses Zeitraums zahlen. Einen kreativen Ausweg aus der Bredouille versuchte 2011 ein Kläger vor dem Amtsgericht (AG) München zu finden. Der Kunde hatte ein Drei-Monats-Abo abgeschlossen, dabei aber übersehen, dass sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch um sechs Monate verlängert.

So einfach gab sich der Single jedoch nicht geschlagen und kündigte außerordentlich unter Berufung auf § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vor dem AG hatte er damit allerdings keinen Erfolg (Urt. v. 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10). Partnervermittlungen würden zwar grundsätzlich Dienstleistungen höherer Art in einem Rahmen erbringen, der äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordere, so dass das Vertragsverhältnis tatsächlich fristlos gemäß § 627 BGB aufgelöst werden könne. Das setze aber ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vermittler und Kunden voraus. Daran fehle es bei Online-Partnerbörsen: Dort bestünde kein Kontakt des Kunden zu einem Berater, vielmehr würden die Leistungen vollautomatisch erbracht.
Kündigung per E-Mail zulässig

Und selbst, wer die Kündigungsfrist einhält, kann noch nicht unbedingt aufatmen. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht formgerecht erfolgt. So sahen etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner.de vor, dass eine wirksame Kündigung schriftlich eingehen müsse. Eine Kündigung per E-Mail sei ausgeschlossen. In diesem Fall schlug sich das Landgericht (LG) Hamburg auf die Seite des Abonnenten und kassierte die Klausel.

Die Anforderungen an eine Kündigung seien intransparent dargestellt und benachteiligten die Kunden unangemessen (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12). Schon das AG Hamburg hatte in einem anderem Fall entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam seien, da der Verbraucher mit Recht davon ausgehen könne, dass ein online geschlossener Vertrag auch online kündbar sei (Urt. v. 17.06.2011, Az. 7c C 69/10)..............................


Weitere Urteile auf Seite 2 im Bericht.

2/2: Keine Kostenerstattung für Persönlichkeitsanalyse
LG Hamburg (Az.: 312 O 93/11) – Lösung vom Partnervermittlungsvertrag ganz ohne Kosten?

..............LG Hamburg (Az.: 312 O 93/11) ? Lösung vom Partnervermittlungsvertrag ganz ohne Kosten?


Widerrufsrecht erlischt erst mit Ablauf des Vertrages
LG Bamberg, (Az. 2 HK O 187/11) – Widerruf beim Online-Partnervermittlungsvertrag?...............Rechtsprechung: 2 HK O 187/11 - dejure.org
Weitere Ältere Urteile
 

Lawscout24

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Gegenmeinung zu § 627 i. Zshg. mit Online-Partnervermittlungen

Das oben erwähnte Münchner Urteil zu §627 BGB (unter "Einfach so Schluss machen geht nicht") kann man so nicht im Raum stehen lassen, da mittlerweile auch höherinstanzliche Urteile bestätigen, dass auch Online-Partnervermittlungen sehr wohl einen “Dienst höherer Art” i.S.d. § 627 BGB Abs. 1 anbieten. Siehe OLG Dresden, 19.08.2014, 14 U 603/14, Abs. II.2.c) bb).

Ein Tenor des OLG-Urteils: Wegen § 627 kann man aus solchen Verträgen sehr wohl jederzeit durch fristlose Kündigung herauskommen - auch wenn im vorformulierten Vertragstext etwas Gegenteiliges steht. Solche Vertragsklauseln sind unwirksam.
(Im vorliegenden Fall wurde "partnersuche.de" deswegen vom VZBV sogar abgemahnt)

Noch ein abschließender Hinweis für Rechtshistoriker: Die Begründung jenes o.a. Münchener Gerichtsurteils von 2011 (172 C 28687/10) war ohnehin relativ dürftig, da nur ein älteres BGH-Urteil (IVa ZR 99/86, bzw. NJW 87, 2808 f.) herangezogen und das auch noch recht, ähm, frei interpretiert wurde.
So meinte das Münchener Gericht, dass lt. BGH "Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler als Person und seinem Kunden zustande kommt", tatsächlich steht an fraglicher Stelle im jenem BGH-Urteil nur, dass der Kunde "besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse, da er [ihm] vertrauliche Auskünfte über die (eigene) Person" gebe.

Dieser Zitierfehler wurde aber bereits Juli 2013 am AG Bremen festgestellt und inhaltlich korrigiert (23 C 106/13). Seitdem können Kunden von Parship, Elitepartner & Co. nach meiner Beobachtung wieder ihre Kündigung über § 627 BGB erfolgreich durchsetzen (s.a. 16 C 249/13).

Das o.a. Urteil des OLG Dresden von August 2014 ist vor diesem Hintergrund also nur folgerichtig und dürfte auch in Zukunft inhaltlich Bestand haben.
 
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outlaw70

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Leider musste ich die Erfahrung machen, dass es die Amtsgerichte überhaupt nicht interessiert was andere Amtsgerichte urteilten, dass das Münchner Amtsgericht den BGH falsch zitiert hat und überhaupt wie der BGH geurteilt hat.

In meinem konkreten Fall bekam ich nur vom Amtsgericht die Mitteilung
"Das Gericht erteilt den Parteien den Hinweis, dass die vorläufige Rechtsansicht des Gerichtes dahin geht, hier kein Kündigungsrecht nach § 627 BGB anzunehmen und auch nicht eine analoge Anwendung von § 656 BGB anzunehmen.
Der Beklagte mag daher überdenken, ob aus Kostengründen ein Anerkenntnis erfolgen soll.
"

Da ich bisher kein Urteil kenne, in dem sich derart detailliert mit den Urteilen von verschiedenen Amtsgerichten, Oberlandesgerichten usw. und dem Inhalt verschiedener BGH-Urteile auseinandergesetzt wurde, würde, im Falle eines Urteils, dieses Amtsgericht wohl ein einmaliges Urteil, was das bewusste Ignorieren von BGH-Urteilen betrifft, in Deutschland fällen (bisher beruft sich das Unternehmen ja nur auf ein Urteil des AG München und andere Amtsgerichtsurteile, die sich darauf und damit die Falschauslegung des BGHs beziehen).

Den Briefwechsel würde ich ganz gerne online stellen (da der Drops ja gelutscht ist (ich muss ja nun zu Kreuze kriechen), handelt es sich nicht um Rechtsberatung - sollte es trotzdem rechtswidrig sein, bitte ich die Admins meinen Brief zu löschen bzw. zu editieren), alleine schon aus der Frage heraus, ob der Fehler nicht auch bei mir liegen könnte (ich also totale Grütze geschrieben habe), denn so allmählich zweifel ich auch an meinem Geisteszustand.
 
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outlaw70

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teil 1

In Sachen

EXXX GmbH ./. XXX




nimmt der Beklagte zum Schriftsatz der klagenden Partei vom 20.02.2015 wie folgt Stellung:

Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Klagforderungen vollumfänglich nicht zu. Im Einzelnen:






zu 1. Vertragsschluss und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Klägerin meint, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss wirksamer Ertragsbestandteil geworden seien und die Erwähnung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln unerheblich sei.

a. Die Klägerin spricht von einzelnen Klauseln. Die AGB besteht aus 14 Klauseln (Stand 04.07.2013). Von den Gerichten wurden mindestens 6 Klauseln gerügt. Das entspricht 43%. Von „einzelner Klauseln“ kann daher nicht die Rede sein.

b. Auch die vom Beklagten angegriffenen Klauseln, zu Kündigung und Vertagsverlängerungen, mussten aufgrund richterlicher Urteile bereits mehrfach geändert werden.

c. Der Beklagte zeigte in seiner ersten Erwiderung vom 25.01.2015 auf, dass bereits Klauseln des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von verschiedenen Gerichten als unwirksam beurteilt worden sind. Dies ist gerade nicht unerheblich, beruft sich die Klägerin doch darauf, dass die strittige Klausel zum wirksamen Vertragsbestandteil geworden ist.

d. Der Beklagte zeigte auch die Klausel deutlich auf, die gegen geltendes Recht verstösst. Eine Klausel, wie die automatische Verlängerung eines Vertrages bei Partnervermittlungen, die eine fristlose Kündigung bei Partnervermittlungen verhindert, schränkt das Recht des Beklagten nach § 627 BGB fristlos kündigen zu dürfen, unangemessen ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 25.07.2014 (24 U 235/13), dass das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB in einem Partnervermittlungsvertrag nicht grundsätzlich durch AGB ausgeschlossen werden kann.

Der Vertrag wurde von dem Beklagten rechtswirksam gekündigt.


zu 2. Vertragsverlängerung
Die Klägerin vertritt die Meinung, dass eine Vertragsverlängerung bindend sei, auch wenn sie gegen das Recht verstösst, weil sie als Klausel in den AGB festgehalten wurde und der Beklagte sie zur Kenntnis genommen oder ihnen zugestimmt hätte.

a. Selbst wenn der Beklagte dies getan hätte, was er bestreitet, so würde dies nicht bedeuten, dass eine Klausel, die gegen deutsches Recht verstösst, bindend ist.
Tatsache ist, dass der BGH geurteilt hat, dass „Durch Individualvereinbarung kann aber in gewissen Grenzen eine von der gesetzlichen Regelung der §§ 627, 628 BGB abweichende Bestimmung getroffen werden„ (BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09).
Das bedeutet, dass selbst wenn der Beklagte gewusst hätte, dass er für sich nachteiligen Klauseln in den AGB zustimmt, würden diese trotzdem keine bindende Wirkung entfalten, denn weder handelt es sich bei dem Vertrag und den AGB um Individualvereinbarungen (die Klägerin spricht selber von „automatisierten Vorgängen“) noch um Abweichungen in gewissen Grenzen, wenn sich die Laufzeit verdoppelt.

b. Der BGH stellt in seinem Urteil sogar ausdrücklich fest, dass das Kündigungsrecht nach § 627 nicht ausgeschlossen werden darf, wenn dies im Zusammenhang mit einer Partnervermittlung steht.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [...] unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. “

(BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09)

Eine Vertragsverlängerung, die der Beklagte nicht fristlos kündigen darf, würde daher § 627 BGB entwerten. Dieses ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht gewünscht.


Die Klägerin beschreibt den Registriervorgang.

a. Inwiefern dieser rechtlich angreifbar ist, da PopUps auch ohne die Verantwortbarkeit und ohne Kenntnis eines Nutzers durch ProxyServer, wie sie in Hochschulen, Kasernen, Studentenheimen zu finden sind, unterdrückt werden können, wurde bisher von dem Beklagten nicht thematisiert.

b. Der Beklagte wies lediglich darauf hin, dass, obwohl er rechtlich legitim fristlos kündigte und seinen Account sperrte und so die Dienstleistung der Klägerin nachweislich nicht mehr nutzen konnte, aus Kulanz, denn ein rechtlicher Anspruch von Seiten der Klägerin bestand nicht, trotzdem die Zahlung für die Restlaufzeit entrichtete.

c. Der Beklagte stellt darüber hinaus klar, dass er sich nicht erinnern kann, ob der Registriervorgang, so wie von der Klägerin dargelegt wurde, auch tatsächlich stattgefunden hat.

zu 3. Wirksamkeit der Vertragsverlängerungsklausel
Die Klägerin vertritt die Meinung, dass die Verlängerungsklausel nicht angreifbar sei. Sie rechtfertigt dies mit einem Urteil des BGH bei dem es um die Kündigung bei einem Fitnessstudios ging.

a. Dieser Fall ist jedoch nicht übertragbar, da die rechtlichen Besonderheiten, wie sie bei einer Partnervermittlung gelten, keine Anwendung bei einem Fitnessstudio finden können.

Wie dieses Schreiben noch anschaulich darlegen wird, handelt es sich bei der Klägerin um eine Partnervermittlung. Entsprechend realistischer erscheint dem Beklagten daher der Verweis auf § 307 BGB. Dort wird festgelegt, dass Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im vorliegenden Fall ist die unangemessene Benachteiligung anzunehmen, da sie von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und nicht vereinbar sind.

Die Klägerin mag erwidern, dass alleine durch eine Vertragsverlängerung von keinem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird, jedoch werden wesentliche Rechte des Beklagten, nämlich nach § 627 BGB fristlos kündigen zu dürfen, durch die AGB der Klägerin eingeschränkt.

Wenn sich also die Klägerin auf die §§ 305, 620, 621, 625 BGB beruft, muss ihr auch § 306a BGB entgegengehalten werden, in dem steht, dass es unzulässig ist Vorschriften des Abschnitts durch anderweitige Gestaltungen, also der AGB, die versucht § 627 BGB zuverunmöglichen, zu umgehen (BGH vom 08.10.2009, Az: III ZR 93/09).


zu 5. Keine Anwendbarkeit von § 627 BGB
Die Klägerin behauptet, dass es sich nur dann um Partnervermittlungen handeln würde, wenn bei einem persönlichen Kundenkontakt ein individuelles Profil erstellt werden würde und im Anschluss daran Partner-
vorschläge unterbreitet werden würden und die Dienstleistungen der Klägerin daher nicht vergleichbar
seien.

a. Der BGH hat in keinem seiner Urteile beschrieben, auch nicht in dem von der Klägerin erwähnten Urteil, dass ein Kontakt persönlicher Natur sein müsse.
Bei dem erwähnten Urteil des BGH vom 24.06.1987, Az: IVa ZR 99/86 heisst es nämlich im genauen Wortlaut:

„Es liege in der Natur der Sache, daß ein Partnersuchender, der sich einen zu ihm passenden Ehepartner vermitteln lassen will, besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse. Denn es sei notwendig, zumindest aber geboten und üblich, daß er dem Ehevermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners gebe. Die Tätigkeit eines Ehevermittlers verlange also äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl.“ (BGH, a.a.O.)

Der Interpretation der Klägerin wurde auch schon mit dem Urteil des AG Bremen am 03.07.2013, Az: 23 C 106/13 widersprochen:

„Dabei kommt es gerade nicht (mehr) darauf an, ob ein persönlicher Kontakt zu Mitarbeitern bestand. Hierauf stellt die Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, dass in dortiger Entscheidung ein persönlicher Kontakt zu bejahen war, nicht mehr ab (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.06.1987 – IV a ZR 99/86). Denn allein die Offenbarung von Auskünften der Privat- und Intimsphäre, die bei der Partnervermittlung gespeichert werden, rechtfertigt die Annahme von höheren Diensten unabhängig davon, ob der Vermittlung ein persönliches Gespräch vorausgegangen ist.“

(AG Bremen am 03.07.2013, Az: 23 C 106/13)

Als Anlage dem Schreiben des Beklagten vom 25.01.2015 bereits beigefügt.

Das Gegenteil ist nämlich der Fall. In dem Urteil vom 08.10.2009, Az: III ZR 93/09 stellt der BGH fest:

„Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des § 627 BGB (siehe auch BGH, aaO).“

Anlage 1 - Kopie des Urteils des BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09

Der BGH definiert also eine Partnervermittlung als Dienst höherer Art nicht daran, ob ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat, sondern daran, dass „Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung“ geleistet wird und dadurch die „Privat- und Intimsphäre des Kunden“ betroffen ist. Wie diese Unterstützung aussieht, ob diese als persönlicher Kontakt oder über Fern- meldeeinrichtungen erfolgt, läßt der BGH in dem Urteil offen.

Bereits im Schreiben vom 25.01.2015 legte der Beklagte Screenshots vor auf der die Klägerin selber von sich behauptet eine Partnervermittlung zu sein. Ebenso legte der Beklagte im gleichen Schreiben Screenshots vor auf der die Klägerin selber behauptet im Rahmen der Partnerschaftsvermittlung besonders persönliche und intime Fragen zu stellen. Eine Qualifizierung als Dienst höherer Art wird, im Kontext zu dem BGH-Urteil, somit selbst von der Klägerin, auch wenn sie es jetzt bestreiten mag, eingeräumt.

b. Mit dem Urteil des BGH vom 08.10.2009, Az: III ZR 93/09 wurde aber nicht nur beschrieben,wodurch sich ein Dienst höherer Art einordnen lässt.

In dem Verfahren wurde ein Dienstleister verurteilt, der ebenso wie die Klägerin, seine Dienste über Fernmeldeeinrichtungen anbot. Zwar wurde bei dem angesprochenen Verfahren in einem persönlichen Treffen ein Video und Foto erstellt und ein persönliches Gespräch geführt, „um so seine Aussichten, im Partnerportal ausgesucht zu werden, zu erhöhen“ (BGH, a.a.O.), jedoch unterscheidet es sich im sonstigen Vorgehen in keiner Weise von den Handlungen, die die Klägerin anbietet. Über beide Portale haben Interessenten die Möglichkeit Profile anderer Vermittlungsinteressierter zu besuchen, besucht zu werden, passende Profile (Matching) zu offerieren und Kontakt aufzunehmen, mit dem Ziel den „idealen Lebenspartner“ (AGB der Klägerin) kennenzulernen.

Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendbarkeit von §627 Abs. 1 BGB ist also gleich in mehrfacher Hinsicht auf den streitgegenständlichen Vertrag übertragbar.

Diese Übertragbarkeit sieht auch das AG Friedberg:

„Ebenso wie bei der Agentur, die persönliche Videos in ihr Partnerportal einstellt, hat auch vorliegend der Partnersuchende ein besonderes Vertrauen zur Klägerin entwickelt. Denn er offenbart intime und private Daten seine Person betreffend und muss darauf vertrauen, dass diese sensiblen Daten seriös und rein zweckgebunden verwandt werden.“

(AG Friedberg (Hessen) am 05.12.2014, Az: 2 C 977/14 (12))

Als Anlage dem Schreiben des Beklagten vom 25.01.2015 bereits beigefügt.


Die Klägerin behauptet weiter, dass der geschlossene Vertrag keine Partnervermittlung zum Gegenstand gehabt hätte.

Bereits dem Urteil des BGH vom 08.10.2009 ist zu entnehmen, dass das für die Bewertung, ob es sich um eine Partnervermittlung handelt, unerheblich ist.

„Sie betreibt damit über ihr Videoportal Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung, auch wenn sie dies im vorformulierten Vertragstext ausdrücklich in Abrede nimmt.“

(BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09)

Von dem Urteil des BGH abgesehen ist auch die Auslegung der Klägerin falsch. Bereits in den AGB (gültig ab 04.07.2013) auf Seite 1 steht:

„Vertragsgegenstand:
EMN bietet seinen Nutzern Services, Dienste und Hilfestellung bei der Suche nach dem idealen Lebenspartner in Deutschland, Österreich und der Schweiz an“.

Es steht also sehr wohl in den AGB, dass die Klägerin „Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung“ (BGH, a.a.O. ) anbietet.

Der BGH hat das sogar noch weiter differenziert.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [...] unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist.“

(BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09)

So reicht es also bereits schon, dass die Dienstleistung „im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben“ (BGH, a.a.O.), um als Dienst höherer Art qualifiziert zu werden.

Davon abgesehen stellt sich schon die Frage, wie es glaubhaft in Einklang zu bringen ist, dass die Klägerin in Anzeigen und in TV-Werbespots offensiv damit wirbt eine Partnervermittlung zu sein und nun versucht vehemment abzustreiten überhaupt im Zusammenhang mit derartigen Dienstleistungen zu stehen.


Die Klägerin führt weiter aus, dass das Matching auf „vollautomatisierten Persönlichkeitstests aufgrund eines Online-Fragebogens“ erstellt wird, die mittels „wissenschaftlich entwickelter Algorithmen“ und „umfangreichen, abgesicherten Statistiken“ ermittelt werden.

Hierzu ist anzumerken, dass es nicht der Wunsch des Kunden ist, dass er einen Test am Computer ausfüllt, um willkürlich die Rechenleistung der EDV der Klägerin zu testen. Dies erfüllt keinen Selbstzweck. Der Erwartungshorizont des Kunden besteht darin, dass diese Tätigkeiten dazu dienen einen Partner kennenzulernen.

Es macht auch keinen Unterschied wie die Daten der Kunden, ob von einem Menschen oder einer Maschine, verarbeitet werden. Von Belang ist nur, dass sie verarbeitet werden und von persönlicher- und intimer Natur sind und welches Ziel die Verarbeitung verfolgt.

Hierzu Zitate von Fachexperten aus dem Bereich:

„Ein Algorithmus ist eine eindeutige Beschreibung eines in mehreren Schritten durchgefühten (Bearbeitungs-)Vorganges.“

(Prof. Dr. Gunter Saake (Uni Magdeburg)/Prof. Dr. Kai-Uwe Sattler (TU Ilmenau), Algorithmen und Datenstrukturen)

„Die folgenden Algorithmen im intuitiven Sinne begegnen uns im täglichen Leben:

- Bedienungsanleitungen
- Bauanleitungen
- Kochrezepte“ (Saake/Sattler, a.a.O.)

„Gewöhnlich werden Algorithmen, sofern sie einigermaßen komplex und damit interessant sind, nicht als Programm in einer Programmiersprache angegeben, sondern auf einer höheren Ebene, die der Kommunikation zwischen Menschen angemessen ist. Eine Ausformulierung als Programm ist natürlich eine Möglichkeit, einen Algorithmus zu beschreiben. Mit anderen Worten, ein Programm stellt einen Algorithmus dar, eine Beschreibung eines Algorithmus ist aber gewöhnlich kein Programm.“

(Prof. Dr. Artmut Güting (Fernuni Hagen)/Dr. Stefan Dieker (Fernuni Hagen), Datenstrukturen und Algorithmen, Seite 2,
Anmerk.: Hervorhebung im Originaltext)

„Hier zur Erinnerung nochmals eine Definition des Begriffs (nach Broy (1997)):

'Ein Algorithmus ist ein Verfahren mit einer präzisen (d.h. genau festgelegten
Sprache abgefassten) endlichen Beschreibung unter Verwendung effektiver (d.h.
tatsächlich ausführbarer) Verarbeitungsschritte.'

Als Sprache kann dabei ein (präzidierter) Ausschnitt einer natürlichen Sprache ebenso wie eine (synthetische) formale Sprache verwendet werden. Unter zweiter Kategorie fallen Programmiersprachen wie z.B. Pascal, C, C++, Java. Ein Programm ist nichts anderes als die Formulierung eines Algorithmuses in einer solchen Programmiersprache. Die einzelnen Verarbeitungsschritte werden (in imperativen Programmiersprachen) in Form von Anweisungen und Befehlen an den Rechner formuliert. Ein Beispiel für einen in einer natürlichen Sprache formulierten Algorithmus:

Falls Nagel und Hammer vorhanden:
Stecke den Nagel mit der Hand senkrecht zur Oberfläche ins Holz
Nimm den Hammer in die rechte Hand
Wiederhole bis der Kopf des Nagels das Holz berührt
Falls Nagel seitlich ausweicht
Biege ihn wieder gerade“

(Dr. Peter Hubweiser (TU München), Didaktik der Informatik, Seite 174)

Anlage 2 - Auszug aus Vorlesungsskript, Prof. Dr. Thomas XXX, Universität XXX
Anlage 3 - Auszug aus Vorlesungsskript, Prof. Dr. Karsten XXX, Universität XXX

Algorithmen sind nichts anderes als Handlungsanweisungen. Ob ausgefüllte Formulare als beschriebenes Blatt Papier oder in einer Datenbank vorliegen und die Werte dann von einem Menschen oder eine Maschine ausgewertet und dann die passenden Profile aus einer Datenbank abgerufen werden oder ein Mitarbeiter zu einem Schrank voller Akten gehen muss ist völlig nebensächlich. Der zu Grunde liegende Algorithmus ist trotzdem der Gleiche.

Zur Verdeutlichung ein anderes Beispiel: will jemand eine Überweisung tätigen, so führt er die gleichen Handlungen (also den Algorithmus - Eintragen von IBAN, Betrag, Verwendungszweck), unabhängig davon durch, ob er eine Überweisung am Automaten, am Schalter oder während des Onlinebankings tätigt. Viel wichtiger ist ihm, dass der Zweck erfüllt wird (die Überweisung ausgeführt wird) und seine Daten nicht mißbraucht werden.
Und auch die Bank folgt dem immer gleichen Algorithmus, wenn sie die inhaltliche Richtigkeit der Überweisung prüft, egal ob diese Tätigkeit von einem Mitarbeiter oder einer Rechneranlage erfolgt.

Und dass die Statistik bereits seit 1749, also gut 200 Jahre vor Erfindung des ersten Computers, in Deutschland Anwendung findet, zeigt, dass auch dies kein Gebiet ist, der sich auf Rechneranlagen beschränkt.

Die Automatisierung von Vorgängen mittels rechnergestützter Anlagen stellt somit nur ein Mittel dar um Arbeitsabläufe zu vereinfachen, zu beschleunigen und effizienter zu machen.

Es ist daher vollkommen unbedeutend, ob die Klägerin die gleichen Tätigkeiten durch verschiedene Euphemismen zu verschleiern versucht, denn ohne elektronische Datenverarbeitung würde diese Tätigkeit genauso „automatisch“ von Mitarbeitern der Klägerin ausgeführt werden.

Wenn die Klägerin nun meinen mag, dass aufgrund des Umfangs der auflaufenden Daten eine menschliche Bearbeitung unmöglich sei, so kann sie dies nicht dem Beklagten anlasten. Es liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin für ausreichend Kapazitäten zu sorgen.
 

outlaw70

New member
teil 2

Weiter behaupet die Klägerin, dass ein persönliches Vertrauen nur dann bestehen könne, wenn dieses im Rahmen mit einer natürlichen Person aufgebaut werden würde.

Nicht nur, dass es total unverständlich ist, dass ein persönliches Gespräch über das Wetter an einer Supermarktkasse ein höheres Vertrauen genießen soll als die Speicherung persönlicher- und intimer Daten Dritter, so entspricht es auch nicht der gerichtlichen Beurteilung durch den BGH, dass ein Vertrauensverhältnis nur zu einer natürlichen Person aufgebaut werden könne:

„Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des § 627 BGB“.

(BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09)

Auch qualifiziert das Bundesdatenschutzgesetz die von der Klägerin verarbeiteten Art der Daten in § 3 (9) zu „Besondere Arten personenbezogener Daten“.

„(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“
(BSDG, §3 (9))

Die Klägerin behauptet, dass kein besonderes Vertrauen in der Verarbeitung der Daten vorliegen würde, trotzdem ist sie verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der direkt dem Leiter der nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt zu sein hat und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde abgelöst werden kann und über einen besonderen Kündigungsschutz verfügt (BSDG §4f (3) Beauftragter für den Datenschutz).
Schon diese besondere rechtliche Behandlung gegenüber anderen Mitarbeitern verdeutlicht die Sonderstellung, die der Gesetzgeber der Verarbeitung personenbezogenen Daten einräumt. Die Aussage der Klägerin kann daher nicht als zutreffend geltend gelassen werden.

Die Klägerin zitiert ein Urteil, welches der Beklagte bereits in seiner Gegenrede vom 25.01.2015 vorsorglich erwähnte. Es handelt sich dabei um das Urteil des AG München vom 05.05.2011, Az: 172 C 28687/10. Den wesentlichen Teil des Urteils läßt die Klägerin dabei in ihrem Zitat weg. Diese Stelle jedoch zeigt auf, dass das Urteil des AG München auf einer fehlerhaften Annahme beruht.

Das AG München schrieb in seinem Urteil und dieser Teil wurde von der Klägerin weggelassen:

„Es ist zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein persönliches Profil erstellt und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies wird damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler als Person und seinem Kunden zustande kommt, in dessen Rahmen „äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl“ (BGH NJW 87, 2808 f.) verlangt wird.“

(AG München am 05.05.2011, Az: 172 C 28687)

Der Bundesgerichtshof urteilte aber tatsächlich:

„Es liege in der Natur der Sache, daß ein Partnersuchender, der sich einen zu ihm passenden Ehepartner vermitteln lassen will, besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse. Denn es sei notwendig, zumindest aber geboten und üblich, daß er dem Ehevermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners gebe. Die Tätigkeit eines Ehevermittlers verlange also äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl.“

(BGH am 24.06.1987, Az.: IVa ZR 99/86 )

Anlage 4 - Kopie des Urteils des BGH am 24.06.1987, Az: IVa ZR 99/86

Ein persönliches Vertrauensverhältnis entsteht, nach Wortlaut des BGH, weil ein Partnersuchender dem Vermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners geben muss. Von einem persönlichen Kontakt ist nicht die Rede.

Die Klägerin wurde bereits am 03.07.2013 vom AG Bremen auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Interpretation hingewiesen:

„Dabei kommt es gerade nicht (mehr) darauf an, ob ein persönlicher Kontakt zu Mitarbeitern bestand. Hierauf stellt die Rechtsprechung des BGH unabhängig davon, dass in dortiger Entscheidung ein persönlicher Kontakt zu bejahen war, nicht mehr ab (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.06.1987 – IV a ZR 99/86). Denn allein die Offenbarung von Auskünften der Privat- und Intimsphäre, die bei der Partnervermittlung gespeichert werden, rechtfertigt die Annahme von höheren Diensten unabhängig davon, ob der Vermittlung ein persönliches Gespräch vorausgegangen ist.“

(AG Bremen am 03.07.2013, Az: 23 C 106/13)
Als Anlage dem Schreiben des Beklagten vom 25.01.2015 bereits beigefügt.

Ebenso wurde dies der Klägerin am 05.12.2014 durch das AG Friedberg mitgeteilt:

„Dabei spielt keine Rolle, dass ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter der Klägerin unstreitig nicht stattgefunden hat. Dies kann bei einem Internetportal von der Größe wie es der Klägerin bundesweit sowie in Österreich und der Schweiz vertreibt kein Ausschlusskriterium sein. Entscheidend ist die individuelle Profilerstellung aufgrund der detaillierten Angaben des jeweiligen Kunden, mag dieses auch „voll automatisiert“ und ohne einen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter durchgeführt werden.“

(AG Friedberg (Hessen) am 05.12.2014, Az: 2 C 977/14 (12))

Als Anlage dem Schreiben des Beklagten vom 25.01.2015 bereits beigefügt.

Mit dem Urteil des Dresdner Oberlandesgerichtes, immerhin höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes, gegen die direkte Konkurrentin der Klägerin wird nochmals klargestellt, dass es sich auch bei Partnervermittlungen, die ihre Dienste über das Internet und ohne persönlichen Kontakt anbieten, um Partnervermittlungen handelt, die ebenso den § 627 BGB unterfallen.

„Bei den unter Einbeziehung der streitgegenständlichen AGB-Klausel auf dem Internetportal 'partnersuche.de' abzuschließenden Vereinbarungen handelt es sich um Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge, welche auf die Erbringung von Diensten höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB gerichtet sind“

(OLG Dresden am 19.08.2014, Az: 14 U 603/14)
Als Anlage dem Schreiben des Beklagten vom 25.01.2015 bereits beigefügt.

zu 6. keine Anwendbarkeit von § 656 BGB (analog)
Die Klägerin behauptet, dass dadurch, dass der geschlossene Vertrag nicht auf die Vermittlung einer Partnerschaft gerichtet gewesen wäre, eine Beurteilung des Falles nach § 656 BGB nicht anwendbar wäre.

a. Dies ist falsch, da es nicht darauf ankommt, ob eine derartige Ausschlussklausel in den AGB enthalten ist.

Der BGH beurteilte eine Partnerschaftsvermittlung, die es genau wie die Klägerin in ihren AGB mit dem Wortlaut „Ehe- oder Partnervermittlung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages“ abstritt, trotzdem danach.

„Sie betreibt damit über ihr Videoportal Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung, auch wenn sie dies im vorformulierten Vertragstext ausdrücklich in Abrede nimmt. Für diesen eigentlichen Zweck des Vertrages stellen die Fertigung eines Fotos sowie des Videointerviews nur unselbständige Vorbereitungshandlungen dar, die eine Einstufung des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag nicht rechtfertigen. Nach Sinn und Zweck des Geschäftsmodells der Beklagten und dem Erwartungshorizont ihrer Kunden ist entscheidend, über die zeitlich unbegrenzte Einstellung in das Videoportal und über die Teilnahme an dem von der Beklagten betreuten Einladungssystem einen Partner fürs Leben zu finden.“

(BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09)

b. Für die Bewertung, ob es sich bei der Klägerin um eine Partnerschaftsvermittlung handelt, spielt es also eine untergeordnete Rolle, ob sie dieses in ihren AGB ausschliesst. Entscheidend ist die Beachtung, „was der Sinn und der Zweck des Geschäftsmodells“ ist und „welchen Erwartungshorizont ihre Kunden“ haben.

In den Anlagen K 3 und K 4 behauptet die Klägerin selber „Online-Partnervermittlung“ zu sein, „Partnervorschläge“ zu unterbreiten, gibt eine „Kontaktgarantie“, führt „Matchings“ durch, unterbreitet „Vorschläge zu passenden Partnern“.

An welche Kunden, mit welchen Erwartungshorizont, sich die Klägerin wendet kann ihrer Werbung entnommen werden:

https://www.youtube.com/watch?v=MR65qz_cL5s
O-Ton: „Finden auch sie ihren Partner bei Deutschlands beliebtester Partnervermittlung. XXX, die Partnervermittlung für Akademiker und Singles mit Niveau.“

https://www.youtube.com/watch?v=e4jfEWcy86w
O-Ton: „Liebe ist kein Zufall. Jeder sechste Internetnutzer hat seinen Partner bereits online gefunden. Finden auch sie bei XXX den Partner, der wirklich zu ihnen passt. XXX, die Adresse für Akademiker und Singles mit Niveau.“

https://www.youtube.com/watch?v=2MlbAwi6K0w
O-Ton: „Mein Leben ist wirklich toll, aber mit der richtigen Frau wärs einfach traumhaft. XXX, die Partnervermittlung für Akademiker und Singles mit Niveau.“

Auch auf der Startseite von XXX wird deutlich, welche Erwartungshaltung der Kunden befriedigt werden soll:

„Die Partnervermittlung für eine langfristige, glückliche Beziehung“ und „XXX ist die Partnervermittlung für besonders kultivierte und gebildete Singles, die auf der Suche nach einer dauerhaften Partnerschaft sind.“


Die Klägerin wendet ein, dass ihre Dienstleistung hinter dem zurück bleiben würde, was eine Partnerschaftsvermittlung ausmachen würde. Zwar ermittele sie „passende Profile“ unter den übrigen Nutzern und stelle diese zur Verfügung, eine „weitere Vermittlertätigkeit“ biete sie aber nicht an.

a. Für eine Klärung stellt sich die Frage, was denn eine Partnervermittlung ausmacht. Der BGH definiert eine Partnervermittlung als „die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben“. Ganz ohne Zweifel erfüllt die Klägerin diese Bedingung.

Weitere beschreibende Beispiele für diese Dienstleistungen lassen sich in den BGH-Urteilen finden:
BGH am 08.10.2009, Az: III ZR 93/09 :
- „Angaben über seine Person machte“
- „profile von Mitgliedern auswählen und auch ausgewählt werden“
- „hinterlassen Sie Ihrem Wunsch-Partner eine Nachricht“
- „Die Videointerviews und Foto-Auswahlkarten herzustellen, die Daten zu katalogisieren“

BGH am 11.07.1990, Az: IV ZR 160/89
- „Partner-Vorschlag“
- „Partnerpost“

BGH am 04.03.2004, Az: III ZR 124/03
- „Erarbeitung des jeweiligen Vorschlages“
- „Persönlichkeitsprofil“
- „Partner/eine Partnerin aus einem bestehenden Kundenpool“

Aus der Anlage K 3 der Klägerin:
- „fundiertes Persönlichkeitsprofil“ / „individuelle Angaben im 'Ich über mich'“
- „Während ihrer Premium-Mitgliedschaft können sie beliebig viele Partneranfragen und E-Mails schreiben und empfangen“
- „Sie erhalten zudem regelmäßig neue Partnervorschläge“
- „Foto-Service“
- „Kontaktgarantie“
Der Beklagte sieht hier keinen Unterschied für die durch den BGH erfassten Tätigkeiten einer Partnervermittlung und der Klägerin. Es sind alles die gleichen Möglichkeiten, die auch die Klägerin ihren Kunden anbietet.

„Basierend auf dem Persönlichkeitstest ermittelt das XXX-Matching die Singles, die besonders gut zueinander passen“ (Homepage der Klägerin) offeriert die Klägerin. In ihrem Schreiben vom 20.02.2015 räumt die Klägerin ein, dass diese Tätigkeiten „auf einem automatischen Vorgang“ beruht.
Das bedeutet, dass die Klägerin, im Gegensatz zu den in den BGH-Urteilen betreffenden Partnervermittlungen, dadurch, dass sie ihre Dienstleistungen rechnergestützt verarbeiten lässt, sogar noch mehr Möglichkeiten hat, weil die intimen Daten schneller und in größerer Menge verarbeitet werden können, wodurch mehr Kunden betroffen sind. Gleichzeitig ist sie dadurch in der Lage ihren Kunden auch wesentlich mehr und passendere Kontaktvorschläge zu unterbreiten. So ist die Tätigkeit der Klägerin auch nicht regional beschränkt.

Der Klägerin stehen so noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung, die die Partnervermittlungen in den vom BGH verhandelten Fällen 1987, 1990 und 2009 nicht leisten konnten. Hinzu kommen „Umkreissuche“, Extrafreigaben für Fotos oder erweiterte Suchfunktionen nach persönlichen Vorlieben. Der Nutzerkreis ist ebenfalls größer bei der Klägerin. Zusätzlich bietet die Klägerin umfangreiche Beratungsdienste. So unterhält die Klägerin Youtubekanäle, auf denen selbstproduzierte Sendungen zu sehen sind, sie unterhält ein Forum und betreibt ein Magazin, alles im Zusammenhang von Partnervermittlung. Die Tätigkeiten der Klägerin gehen also weit über die Tätigkeiten hinaus, welche die Partnervermittlungen, die in den BGH-Urteilen unterlagen, betrieben.
 
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teil 3

Die Klägerin behauptet, dass die Anwendung von § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsverträge nicht mehr in Betracht kommen dürfe, da der Reformgesetzgeber den Anwendungsbereich im Schuldrechts-modernisierungsgesetz bewusst nicht erweitert hätte.

a. Dieser Auffassung hat der BGH am 04.03.2004, Az: III ZR 124/03 widersprochen. In diesem Urteil bekräftigt der BGH sogar die Entscheidung seines Urteils aus dem Jahr 1990.

„Entgegen der von einzelnen Instanzgerichten, die die Revision zitiert, geäußerten Ansicht kann für eine Rechtsprechungsänderung - etwa auch in dem Sinne, daß die Vorschrift des § 656 BGB nur noch eng, d.h. dem Wortlaut entsprechend, auszulegen sei - nichts aus der Reform des Schuldrechts hergeleitet werden. Die Überlegung der Gesetzgeber habe dadurch, daß er im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der derzeitigen Entwicklung auf dem Markt der Partnersuche die Vorschrift vollends unverändert gelassen habe, zu erkennen gegeben, daß die reine Partnerschaftsvermittlung nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 656 BGB unterfallen solle (AG Gardelegen FamRZ 2002, 1626), ist nicht schlüssig. Wenn der Gesetzgeber § 656 BGB unangetastet gelassen hat, so kann daraus allenfalls hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber an dieser Vorschrift insgesamt - in der Form, wie sie in der Rechtspraxis, insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gehandhabt wird - festhalten wollte.“

(BGH am 04.03.2004, Az: III ZR 124/03)

Anlage 5 - Kopie des Urteils des BGH am 04.03.2004, Az: III ZR 124/03

Die Klägerin führt weiter aus, dass ihr Vertrag nicht vergleichbar sei mit einem Ehemaklervertrag, da letzterer beweisen müsse, dass seine Tätigkeit für den Erfolg - die Eheschließung - ursächlich gewesen ist. Auch meint die Klägerin, dass die Anwendbarkeit von Partnerschaftsvermittlungsdienst-verträgen nicht anwendbar sei.

a. Dieser Ansicht hat der BGH mit dem Urteil am 11.07.1990, Az: IV ZR 160/89, widersprochen und die Anwendbarkeit von § 656 BGB auch auf Partnervermittlungsverträgen, unter die auch die Verträge der Klägerin fallen, bejaht. Nochmals bestätigt wurde das Urteil vom BGH am 08.10.2009, Az: III zR 93/09.


„Dagegen bezieht sich § 656 BGB nach seinem ursprünglichen Sinn nicht auf solche Verträge, durch die lediglich eine Vergütung für Bemühungen um die Herbeiführung einer außerehelichen Partnerschaft versprochen wird. Für den Gesetzgeber des BGB bestand keine Veranlassung, diesen Fall ausdrücklich zu regeln. Die entgeltliche Anbahnung außerehelicher sexueller Beziehungen war nach dem damaligen § 180 ABs. 1 StGB eine strafbare Handlung; sie konnte daher nach § 134 BGB nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages sein. Die Möglichkeit, daß außereheliche Partnerschaften von der Rechtsordnung jedenfalls in Teilbereichen toleriert und gesellschaftlich anerkannt werden würden, konnte der Gesetzgeber vor fast 100 Jahren nicht in seine Überlegungen einbeziehen.

Hätte er dies aber vorausgesehen, so hätte er die Vorschrift seinen oben dargelegten Intentionen folgend erst recht auf solche Verträge erstreckt.

e) Mit Recht meinen die Befürworter einer entsprechenden Anwendung, auch bei der Partnerschaftsvermittlung bestehe wie bei der Ehevermittlung und Eheanbahnung ein schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gedanken, daß der Gesetzgeber mit § 656 BGB auch die Intimsphäre der Beteiligten schützen wollte, durchaus Gewicht beigemessen (BVerfGE 20, 31, 33 f.). Die vom Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1985 (IVa ZR 75/84 - NJW 1986, 927 = LM BGB § 656 Nr. 5 = FamRZ 1986, 240) angestellten Erwägungen zu Peinlichkeiten und Unzumutbarkeiten einer bei Klagbarkeit häufig unumgänglichen Beweisaufnahme über Art und Umfang der Tätigkeit gelten mindestens ebenso bei der Vermittlung einer Partnerschaft. Das Grundgesetz schützt die Würde des Menschen und dessen freie Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht darauf, ob eine Eheschließung angestrebt wird oder nicht.

Damit ist bereits angesprochen, daß sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlung praktisch nicht trennen lassen. Gerade der Kläger arbeitet unter einer Firma, die gleichermaßen Partnervermittlung und Eheanbahnung umfaßt. Ob eine Bekanntschaft, die von einem Heiratsvermittlungsinstitut oder einer Partnerschaftsfirma vermittelt wird, zur Ehe oder zu einer außerehelichen Partnerschaft führt, hängt von Umständen ab, die sich bei Beginn der Tätigkeit des Vermittlers nicht übersehen lassen. Danach wäre die Umgehung des § 656 BGB, die dessen Absatz 2 gerade weitgehend eindämmen will, dann auf einfache Weise möglich, wenn Verträge klagbar wären, die die Anbahnung von außerehelichen Partnerschaften zum Gegenstand haben.“
(BGH am 11.07.1990, Az.: IV ZR 160/89)

Die Klägerin führt weiter aus, dass der Privat- und Intimbereich des Kunden durch eine klägerische Forderung nicht berührt sei und § 656 BGB daher ausfiele.

a. Schon die Beauftragung eines Partnervermittlungsunternehmen fällt in den Bereich der Privatsphäre. Das Ausfechten einer Klage in einem öffentlichen Gerichtsverfahren, insbesondere wenn es sich um einen relativ kleinen Ort wie XXX handelt, sowie die Stellung des Beklagten mit angestrebter Tätigkeit an einer öffentlichen Schule rechtfertigt, nach Auffassung des Beklagten, bereits die Annahme, dass § 656 BGB tangiert wird.

b. Hinzu kommt, dass bei den gegensätzlich geäusserten Auffassungen der Klägerin und des Beklagten eine Beweisaufnahme vor Gericht, die den Privat- und Intimbereich betreffen, gerade nicht ausgeschlossen werden kann.

c. Ebenso kann die Nichtanwendbarkeit des § 656 BGB nicht mit einem gesellschaftlichen Wandel begründet werden oder dadurch, dass es sich bei dem von der Klägerin angebotenen Dienst um einen Internetdienst handele.

Das OLG Dresden hat sich daher dem Urteil des BGH angeschlossen und geurteilt, dass § 656 BGB auch „auf Partnervermittlung gerichteten Internetportals“ (OLG Dresden am 19.08.2014, Az: 14 U 603/14) anwendbar sei.

Abschliessend möchte der Beklagte noch aus einem Urteil zitieren in dem sich der BGH sehr eindeutig dazu äusserte, wie er die „gesellschaftliche Akzeptanz der Partnersuche im Internet“ beurteilt:

„Daneben war für die Reichtagskommission die Überlegung maßgeblich, daß "die Prozesse wegen Heiratsvermittlung ... zu den allergrößten Ärgernissen Anlaß" geben. Sie hat allerdings weniger beim Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns, als vielmehr beim Verbot seiner Rückforderung eine Rolle gespielt (vgl. Mugdan, aaO.). Der Reichstagskommission ging es also um den Schutz des Privatbereichs. Das ist ein Gesichtspunkt, dem heute im Hinblick auf Art. 1, 2 GG verstärktes Gewicht zukommt.

b) Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Ehe- und Partnerschaftsanbahnungsgeschäft heute völlig anders beurteilt würde als vom Gesetzgeber des Jahres 1900. Gerade in den letzten Jahren sind gegenüber dieser Geschäftsbranche kritische Stimmen laut geworden (vgl. dazu auch Gilles JZ*1972,*377 und NJW*1983,*361 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]).

Im Schrifttum wird geltend gemacht, daß die heutigen Verhältnisse in der Eheanbahnung und Partnervermittlung mit denen, die um 1900 geherrscht haben, nicht vergleichbar seien. Längst gehe es nicht mehr um bloße Gelegenheitskuppler oder Kleinbetriebe vertraulich-individueller Prägung, sondern um wenige, kaufmännisch straff organisierte und hochtechnisierte Großunternehmen rein kommerziellen Zuschnitts, die mit beachtlichem Geschäfts-, Personal- und Werbeaufwand überregional oder sogar international mit beträchtlichem wirtschaftlichen Erfolg am Markt operierten. Sie seien es, die heute das Berufsbild bestimmen und dem Gewerbe der Eheanbahnung und Partnervermittlung dem Stempel aufdrücken (so Gilles in: Eheanbahnung und Partnervermittlung 1985, einer Untersuchung, die auf ein Gutachten zurückgeht, das im Auftrag des Gesamtverbands der Eheanbahnungen und Partnervermittlungen e.V. erstellt worden ist, in Rdn. 28; vgl. auch Gilles, NJW*1983,*361,*362 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]; gewerbsmäßige Ehevermittlung 1977 S. 4). Gerade diese Kommerzialisierung war es aber, die der Gesetzgeber befürchtete und der er mit § 656 BGB entgegentreten wollte. “

(BGH am 11.07.1990, Az: IV ZR 160/89)

Anlage 6 - Kopie des Urteils des BGH am 11.07.1990, Az: IV ZR 160/89


Für ein weiteres Vorbringen und Rückfragen stehe ich dem Gericht gerne zur Verfügung.
 

outlaw70

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Wie gesagt, der Drops ist gelutscht. Interessant fand ich die Meinung des Richters. Er sieht § 656 und § 627 BGB als nicht mehr zeitgemäß an. Inhaltlich nahm er zu dem Vorgebrachten keine Stellung.

Zynisch, wie er war, erklärte mir aber vorher noch, dass er heute morgen in der Welt gelesen hätte, dass in HH das AG ganz anders geurteilt hätte, aber das wäre ihm egal, weil mit dem Streitwert eh keine Revision möglich wäre und er ja frei in seiner Entscheidung sei und es ihn auch nicht weiter kümmere, dass ihn ein anderer Beklagter bereits der Rechtsbeugung bezichtigte. Es wäre also besser die Forderung anzuerkennen und die paar Euro für die Hauptverhandlung zu sparen.

Es ist also wirklich wie man immer sagt, auf hoher See und vor Gericht...



so, ich geh dann jetzt erst einmal einen Kiffen oder meinen Nachbarn beklauen. Ihr wisst schon, das BtMG und die alten BGB/StGB find ich nämlich nicht mehr zeitgemäß (hab das ja jetzt auch amtlich).
 
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Krennz

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Kannst Du das irgendwie belgen? Gibt es Zeugen füür die Äusserung des Richters?

Wenn ja und das Urteil fällt entsprechnd aus, Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz einlegen. Der wird zwar keine Revision zulassen, doch einer Beschwerde kann er nicht entgehen. WEnn die nächsthöhere Instanz das genau so sieht wie wir zwei bekommt der Typ einen reingewürgt.
 

outlaw70

New member
Als Einziger war nur der Anwalt der Klägerin dabei, aber der hat sich nicht vorgestellt (insgesamt also nur ich, der Richter u. der gegnerische Anwalt), ausserdem glaube ich nicht, dass er den Vorfall bestätigen würde.

Das Urteil ist ja die Annahme der Forderung der Klägerin. Wie gesagt, der Richter meinte ja, dass ich dann damit wenigstens ein paar Euro sparen würde als wenn er das Urteil sprechen würde, wodurch weitere Kosten hinzu kämen...
(Ich hatte ihn dann gesagt, dass das Urteil also schon feststehen würde. Er verneinte, meinte aber, dass er schon eine Tendenz hätte)

Also insgesamt hat die Verhandlung vielleicht 10 Minuten gedauert.
 
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outlaw70

New member
Kann ich mich denn trotzdem bei der nächst höheren Ebene beschweren mit der Begründung, dass gültige Gesetze absichtlich unberücksichtigt (§§ 656, 627 BGB "nicht zeitgemäß" - alles Andere würde ja ohne Zeugen unter "Verleumdung" fallen, oder) blieben?

Als Zeugen, der ja befragt werden könnte, kann ich ja trotzdem den Klägeranwalt nennen, die Namen müssten ja in den Unterlagen vermerkt werden. Die Frage wäre nur, ob er ehrlich antwortet (was bei seinem Arbeitgeber allerdings eher auszuschliessen ist).

Und lohnt sich der Stress überhaupt?
 
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