Verbraucherzentrale warnt Besucher von Verkaufspartys:Gastgeberin als Widerrufs-Falle

schnippewippe

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Die Verbraucherzentrale NRW warnt Besucher von Verkaufspartys: Gastgeberin als Widerrufs-Falle

Verkaufspartys, bei denen die Gastgeberin ihre Freunde und Bekannten bei einem Glas Sekt oder Wein zur Warenpräsentation durch Firmen-Berater bittet, sind ein Milliardenmarkt. Doch Vorsicht: Wer seine Bestellung über die Einladerin abwickelt, kann sein Recht auf Widerruf verwirken.

Die Verkaufsparty "im eigenen Zuhause", bei der man Dessous und Dildos gemeinsam "mit allen Sinnen fühlen, riechen und schmecken" konnte, endete überraschend prüde. Nach der Präsentation empfing die Beraterin jeden Gast separat in Schlafzimmer oder Küche, um dort Bestellungen aufzunehmen. "Das dient einzig und allein dazu, die Privatsphäre eines jeden Gastes zu wahren.".......................weiter im link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Link schrieb:
Es sei denn das nicht vorhandene Widerrufsrecht. Genau dazu nämlich dient das umständliche Bestellprozedere der Firma
[....]
Tröstlich immerhin: Ab Juni ist es mit dieser Abwimmelungs-Masche vorbei. Eine Gesetzesänderung nämlich spricht dann allen Partygästen samt Gastgeberin das Recht zu, ihre Käufe zu widerrufen.
?? Da ist aber ein Superschlauer.
Auch ab Juni wird es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht geben.
In der Regel werden die Veranstalter/Vertreter bestellt und da gibt es generell kein Widerrufsrecht.
§ 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
[/b]Bestellte Vertreterbesuche[/b]
Hat der Verbraucher den Außendienstmitarbeiter bestellt, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
[....]
Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gewähren nach den für sie verbindlichen „Verhaltensstandards des Direktvertriebs“ auf freiwilliger Basis ein zweiwöchiges Widerrufsrecht auch beim bestellten Vertreterbesuch.[....]
Bagatellgeschäfte
[.....]
..........nach den für sie verbindlichen „Verhaltensstandards des Direktvertriebs“ auf freiwilliger Basis ein zweiwöchiges Widerrufsrecht auch, wenn das Entgelt nicht mehr als 40 Euro beträgt.
Quelle&mehr: Direktvertrieb.de
 

schnippewippe

New member
@ De kleine Eisbeer bei dir im Zitat steht
Hat der Verbraucher den Außendienstmitarbeiter bestellt, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Aber bei solchen Verkaufspartys kommen doch die Freunde und Bekannten ( Verbraucher ) zum Gastgeber ( Verkäufer. )
Läuft doch genau anders rum.
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
@ De kleine Eisbeer bei dir im Zitat steht

Aber bei solchen Verkaufspartys kommen doch die Freunde und Bekannten ( Verbraucher ) zum Gastgeber ( Verkäufer.
Läuft doch genau anders rum.
Nein.
Man ladet den "Verkäufer" ein.
:whistle: noch nie eine Tupperparty organisiert?:laugh:

Ein anderer wichtiger Punkt.....oft sind diese "Verkäufer" keine Unternehmer.
 
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