Hausgewinnspiele

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Das Veranstalten von Glücksspielen bedarf entsprechend § 284 StGB einer behördlichen Erlaubnis,falls es sich um ein öffentliches Spiel handelt.
Und;
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Quelle: dejure.org/§ 285

In Mode gekommen ist das Versteigern von Häusern.
So will/wollte es auch ein Herr Volker S. machen.
Sein Projekt: winyourhome.de/
Man beachte: Viele Zeitungen, Radio- und Fernsehsender u.a.: ARD, ZDF, SAT1, RTL, VOX, N24, CNN,

Hier mal eine kurze Schilderung zu dem Fall.
Eine Hausverlosung wie in anderen Ländern ist in Deutschland angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols nicht möglich. Über die Domain 600.000,00 EURO SUPER-QUIZ sollte daher im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels (Turnier mit Quiz-Fragen) aus insgesamt 48.000 Teilnehmern 100 Gewinner ermittelt werden.
Quelle&mehr: paroli.blog.de/
Alles schön und gut,wäre da nicht dieser Aufruf:
Staatsanwaltschaft München I

382 Js 35199/09

In einem unter dem Az.: 382 Js 35199/09 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren besteht gegen Volker Herbert St., K********** Str. , 14197 Berlin der dringende Verdacht des Betrugs und unerlaubten Glücksspiels im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten „Hausgewinnspiel“.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert:

I.
In das Vermögen des Beschuldigten Stiny wurde am 10.06.09 ein dinglicher Arrest in Höhe von 522.196 € angeordnet.

Mit Pfändungsbeschluss vom 12.06.09 wurden die Ansprüche des Beschuldigten gegenüber der


Stadtsparkasse München


Netbank AG


Münchner Bank AG


Commerzbank AG


Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG


LBS Bayerische Landesbausparkasse


Fürstin von Sayn-Wittgenstein`schen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH


gepfändet. Die Stadtsparkasse München, die Netbank AG, die Münchner Bank AG und die Commerzbank AG teilten in Ihren Drittschuldnererklärungen jeweils mit, dass sich Guthaben auf den dortigen Konten befinden.

Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG hatte zum Zeitpunkt der Pfändung eigene Ansprüche in einer das dortige Guthaben übersteigenden Höhe und teilte darüber hinaus mit, dass bezüglich der für sie im Grundbuch des Amtsgerichts Ebersberg von Zorneding, Blatt 3048, in Abteilung III unter den lfd. Nrn. 2 bis 5 eingetragenen Grundschulden derzeit kein Rückgewährsanspruch besteht und der Schuldner im übrigen lt. Zweckerklärung lediglich einen Anspruch auf Löschung hat.

Die LBS Bayerische Landesbausparkasse teilte mit, dass kein Bausparvertrag mehr mit dem Schuldner bestehe, der Anspruch des Schuldners auf Löschung der an sie abgetretenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Ebersberg von Zorneding, Blatt 3048, in Abteilung III unter der lfd.Nr. 3b für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG eingetragenen Grundschuld jedoch bereits fällig ist, da die Grundschuld nicht mehr valutiert.

Die Fürstin von Sayn-Wittgenstein`schen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, gegenüber der insbesondere die Geschäftsanteile, die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Gewinnanteilen ..etc und die Vergütungsansprüche des Schuldners als Geschäftsführer gepfändet wurden, hat bislang keine Drittschuldnererklärung abgegeben. Derzeit verfügt der Beschuldigte jedoch nach hiesigen Ermittlungen außer den „Einnahmen aus dem Gewinnspiel“ über keinerlei Einkommen.

Neben den obigen Pfändungen wurden im Grundbuch des Amtsgerichts Ebersberg von Zorneding, Blatt 3048 Sicherungshypotheken an dem im Bestandsverzeichnis unter der


lfd.Nr. 5 eingetragenen Grundbesitz i.H.v. 400.000 € in Abteilung III unter der lfd. Nr. 6


lfd. Nr. 6 eingetragenen Grundbesitz i.H.v. 10.000 € in Abteilung III unter der lfd. Nr. 7

eingetragen.
Darüber hinaus wurde die Eintragung einer Sicherungshypothek i.H.v. 110.000 € an dem im Grundbuch des Amtsgerichts München von Daglfing, Band 159, Blatt 6311, eingetragenen mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 809 verbundenen Miteigentumsanteil des Beschuldigten beantragt.

II.
In das Vermögen der Fürstin von Sayn-Wittgenstein`schen Vermögensverwaltungs-gesellschaft mbH, Karl-Böhm-Str. 40, 85598 Baldham, deren alleiniger Geschäftsführer und Kontenbevollmächtigte der Beschuldigte ist, wurde am 10.06.09 ein mit dem obigen Arrest gesamtschuldnerischer dinglicher Arrest in Höhe von 70.000 € angeordnet, nachdem der Beschuldigte diesen Betrag neben den zahlreichen Barabhebungen auf deren Konten abverfügt hatte.

Mit Pfändungsbeschluss vom 12.06.09 wurden die Ansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber der


Stadtsparkasse München


Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG


gepfändet.
Die Stadtsparkasse München hat die hiesige Pfändung zwar vorgemerkt, jedoch mitgeteilt, dass bereits eine vorrangige Pfändung besteht.

Ob und in welcher Höhe Ansprüche gegenüber der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG bestehen, insbesondere auf Rückgewähr der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck von Unterpfaffenhofen, Blatt 4349 bis 4357 eingetragenen Gesamtgrundschuld i.H.v. 105.000 € ist derzeit noch nicht bekannt, da noch keine abschließende Drittschuldnererklärung abgegeben wurde.

Neben den obigen Pfändungen wurde im Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck von Unterpfaffenhofen, Blatt 4351 eine Sicherungshypothek an dem mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 verbundenen Miteigentumsanteil an dem im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr.1 eingetragenen Grundstück 20/9 in Abteilung III unter der lfd. Nr. 15 eingetragen.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Quelle: ebundesanzeiger.de/
 

schnippewippe

New member
Onlinegewinnspiel bis 50cent - Hausverlosung

Fragesteller
Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es erlaubt, als Unternehmen ein Gewinnspiel zu veranstalten, bei dem der Einsatz 50cent beträgt und jeder Teilnehmer pro Gewinnspiel nur 1mal teilnehmen darf?
Das ganze stelle ich mir ähnlich der Hausverlosung vor.
Eine bestimmte Anzahl an Teilnehmern, Einsatz je 50cent und eben nur eine Anmeldung pro Gewinnspiel und Teilnhemer.
Anwalt
das Veranstalten von Gewinnspielen ist in Deutschland ohne staatliche Genehmigung verboten!

Sollten Sie dennoch ein Glücksspiel veranstalten, kann Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.

Am 12.11.2009 entschied das VG Göttingen, 1 B 247/09:
"Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel." Angewendete Normen: § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV.

Danach sind die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele sowie die Werbung zu untersagen. ....................mehr Antwort oben im link
 
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schnippewippe

New member
Jetzt spricht der Hausverloser: "Ich bin kein Abzocker!"

Wenn es ihm um die große Abzocke gegangen wäre, sagt er, „dann säße ich jetzt längst in der Südsee“. Tut er aber nicht, stattdessen ist er nach eigener Ausage weiterhin bestrebt, seine Hauslotterie endlich zu Ende zu bringen und einem glücklichen Gewinner schon bald das Gebäude in der Karl-Böhm-Straße zu übergeben. „Wie versprochen“, sagt er.

Die Staatsanwaltschaft sieht das anders: Volker S. habe über seine Ausspielung „mehr als 400 000 Euro“ eingenommen, heißt es, aber „bis heute erfolgte weder eine Verlosung des Grundstücks noch eine Rückzahlung der jeweiligen Einsätze von 19 Euro“........aus dem link
Ich würde ja mal gerne wissen wieviel das Haus wert ist.

Dem Angeklagten war aufgrund seiner Korrespondenz mit der zuständigen Glücksspielbehörde bekannt, dass die Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung nur mit staatlicher Genehmigung zulässig ist. Eine solche Genehmigung hatte der Angeklagte nicht“, so die Staatsanwaltschaft.

Also wusste er ja das er sich strafbar macht. Einsicht ist auch nicht da.
 

hausverkauf

New member
Hallo,

ich bin überzeugt, dass dieser Markt sich durchsetzen wird. Leider muss H. Stiny mit seinem Hausgewinnspiel in die Revision gehen.

Auf Dauer wird sich Deutschland dem EU-Recht nicht widersetzen können. Interessante Beiträge hierzu in diesem Forum:


mfg
 
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schnippewippe

New member
Da ist mir doch echt was entgangen.

Abendzeitung - Auf Bewährung: Hausverlosung wird bestraft

Der Bankkaufmann (53) will sein Anwesen im Internet verlosen. Das Münchner Landgericht stoppt das „illegale Glücksspiel“ und spricht das Urteil: zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung................................

Zuerst wollte er 48000 Lose zu je 19 Euro verkaufen und eine Ziehung veranstalten. Der Gewinner hätte für 19 Euro ein Haus (156 qm Wohnfläche, 498 qm Garten) im Wert von zirka 570000 Euro ziehen können und S**** hätte das Spiel ein Gewinn von 912000 Euro eingebracht.
der ganze Bericht im link
Wäre es erlaubt , würde ich nur noch solche Glückspiele starten. :D
 

Vi-Doc

New member
Nun bringt doch nicht alles durcheinander!

Hier das Ganze mal in ganz einfacher Form:

1) Es ist erlaubt wenn ein Privatperson ein Gewinnspiel veranstaltet.

2) Es ist verboten, wenn eine Privatperson ein Glücksspiel veranstaltet!

So einfach ist das!

Der Unterschied zwischen einem Gewinnspiel und einem Glücksspiel

*Gewinnspiele können durchgeführt werden, sofern der Mitspieler die Möglichkeit hat, selbst auf das Spielgeschehen Einfluss zu nehmen. Das heißt, jeder muss die Möglichkeit haben, einen Gewinn, durch sein Wissen, sein Können oder durch seine Geschicklichkeit erzielen zu können.

*Wesen eines Glücksspieles ist, das der Gewinn vom Zufall abhängt, wie zum Beispiel bei einer Verlosung.

Wer sich schlau machen will kann sich hier den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Ich gehe mal davon aus, dass es in diesem Forum darum geht die Abzocker aufzudecken.
Privatpersonen die ihr Haus veräußern wollen/müssen, sind hier nicht die Buhmänner, sondern die, die versuchen diese rechtlich völlig unbedenkliche Veräußerungsform zu verhindern.
Dabei stellt sich letztlich nur die einfache Frage, wer das wohl ist?
(Spontane Begriffe, die mir da durch den Kopf gehen: Denunzianten, Heimtücke, behördliche Besitzstandwahrung, rechtsextremes Ordnungsdenken, redaktionelles Auflagengeheische........)
 

schnippewippe

New member
@ Vi-Doc
2) Es ist verboten, wenn eine Privatperson ein Glücksspiel veranstaltet!
Und genau das hatte er gestartet. Er wollte es ja erst später ändern.

Die Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung ist nur mit staatlicher Genehmigung zulässig . Eine solche Genehmigung hatte der Angeklagte nicht“, so die Staatsanwaltschaft.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: (Urteil v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03):
"Ein Glücksspiel liegt nach der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 34, 171; BGHSt 36, 74; BGH NJW 2002, 2175) dann vor, wenn nach den Spielbedingungen ein Einsatz zu erbringen ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt.......................................................
oben aus den link """ Onlinegewinnspiel bis 50cent - Hausverlosung"""
@Vi-Doc
Privatpersonen die ihr Haus veräußern wollen/müssen, sind hier nicht die Buhmänner, sondern die, die versuchen diese rechtlich völlig unbedenkliche Veräußerungsform zu verhindern.
Warum beschwerste dich nicht da, wo die Gesetze erlassen werden. :D
Solange es das Gesetz gibt, solange sind die Veranstalter einer Hausverlosung die Buhmänner und werden bestraft.


Selbst wenn er es als ein Hausgewinnspiel hätte laufen lassen, hätte er wohl schlechte Karten gehabt.

HERZLICH WILLKOMMEN!
Bei diesem Gewinnspiel wird ausschließlich Ihr Allgemeinwissen gefordert. Glück und Zufall bleiben hier außen vor. Dies ist nicht zu verwechseln mit Hausverlosungen oder gar verbotenem Glücksspiel.
Dieses Gewinnspiel wurde der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf vorgestellt und mit Schreiben vom 26.03.09 nicht als Glücksspiel i.S. des Glücksspielstaatsvertrages bewertet.
Dennoch hat die Bezirksregierung Düsseldorf ein weiteres Gesetz, den "Rundfunkstaatsvertrag" gefunden, nach dem dieses Wissensquiz angeblich nicht zulässig sei. Ich bitte Sie daher um Verständnis, dass eine Registrierung daher z. Zt. nicht möglich ist...............nachzulesen im link
Der Rundfunkstaatsvertrag erklärt seine Zuständigkeit für sogenannte Call-In-Gewinnspiele der Rundfunk- und Fernsehsender, die durch eine leichte, vorgeschobene Frage aus einem Glücksspiel ein Gewinnspiel machen.

Auch die rechtliche Beurteilung von Gewinnspielen im Internet, die dem Rundfunkstaatsvertrag unterfallen, obliegt dem Wirtschaftsrecht. Gewinnspiele, die dem Landesgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag unterfallen, sind hingegen dem Bereich Ordnungswesen zugeordnet; Informationen hierzu finden Sie auf unseren Seiten unter Hoheitsangelegenheiten / Glücksspiel.................................
Zitat ist aus dem link Rundfunkstaatsvertrag

Da im link habe ich das """Hoheitsangelegenheiten / Glücksspiel.""" angeklickt.
Jetzt ein Zitat daraus.
Haus- und Grundstücksverlosungen
von Privatpersonen dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nur von gemeinnützigen Veranstaltern zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden. Im Übrigen steht Verlosungen von Immobilien/Grundstücken durch Private das Verbot des Verfolgens wirtschaftlicher Zwecke entgegen.

Zudem ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs.4 GlüStV).....................
Wie ja schon geschrieben. Wenn man ein Hausgewinnspiel veranstaltet wird wohl das hier """"die durch eine leichte, vorgeschobene Frage aus einem Glücksspiel ein Gewinnspiel machen. angenommen ?

Ob wir diese Gesetze für die Hausverlosungen gut finden ist eine andere Sache.

Was ich nun gar nicht verstehe ist ,dass man diese Sache erlaubt.
Swoopo – Auktionen mit Gluecksspielcharakter
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
(...)
1) Es ist erlaubt wenn ein Privatperson ein Gewinnspiel veranstaltet.
(...)
Der Unterschied zwischen einem Gewinnspiel und einem Glücksspiel

*Gewinnspiele können durchgeführt werden, sofern der Mitspieler die Möglichkeit hat, selbst auf das Spielgeschehen Einfluss zu nehmen. Das heißt, jeder muss die Möglichkeit haben, einen Gewinn, durch sein Wissen, sein Können oder durch seine Geschicklichkeit erzielen zu können.
Falsch.
Gewinnspiel ist ein Oberbegriff.
Unter Gewinnspiele fallen:
* Lotterien
* Preisausschreiben (schriftlich, telefonisch, elektronisch)
* Rätselspiele
* Quiz
* Tombola
* Wetten
Da Lotterien und Wetten unter den Begriff Gewinnspiel fallen,ist es nicht jeder Privatperson erlaubt.
Privatpersonen die ihr Haus veräußern wollen/müssen, sind hier nicht die Buhmänner, sondern die, die versuchen diese rechtlich völlig unbedenkliche Veräußerungsform zu verhindern.
Sagst du als Rechtsanwalt???

(...)
Was ich nun gar nicht verstehe ist ,dass man diese Sache erlaubt.
Swoopo – Auktionen mit Gluecksspielcharakter
Vermutlich weil noch niemand geklagt hat?:whistle:
Ich glaube aber man beruft sich auf die Urteilssprechung in bezug auf die Call-in-Sendungen: Es sind Glücksspiele, die gemäss der aktuellen Rechtsprechung, aufgrund des geringen Einsatzes nicht unter das Glücksspielmonopol im Sinne des § 284 fallen.
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
auch ein interessanter Artikel bzgl. Vergleich mit europäischem Recht:
:whistle: Und? Wer ist der Blogger??? Lass mich raten........Ein Hausverloser.

Du bist mir immer noch eine Antwort schuldig:
EU-Recht??? Nach welcher EU-Richtlinie ist denn ein Gewinnspiel,veranstaltet von einer Privatperson,in anderen Ländern erlaubt?
Ich habe noch noch keine EU-Richtlinie gefunden nach der eine Hausverlosung in der EU erlaubt ist.
Was nach nationalem Recht in anderen Staaten erlaubt ist,das interessiert doch niemanden.
:whistle:Zitat aus deinem Link:
Darüber hinaus wird in den Grund-Artikeln (28-48) ganz klar festgelegt, dass der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen zwischen Mitgliedsstaaten gewährleistet sein muss.
Es gibt nun reichlich Judikatur, dass die EU und der EUGH die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Glückspiel als Dienstleistung betrachtet.
Hier zweifle ich doch stark an dem Wissen des Autors.
Der Transport von Drogen ist auch eine Dienstleistung,aber genauso wie die Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) verboten.
 

schnippewippe

New member
Internet-Hausverlosung ist rechtswidrig

Internet-Hausverlosung ist rechtswidrig


Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt.

Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen.

Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen.........................mehr darüber im link
 

schnippewippe

New member
VG Münster: Internet-Hausverlosung verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag

VG Münster: Internet-Hausverlosung verstößt gegen Rundfunkstaatsvertrag

Das VG Münster (Beschl. v. 14.06.2010 - Az.: 1 L 155/10) hat entschieden, dass eine Online-Hausverlosung, bei der eine Teilnahme 40,- EUR kostet, ein unzulässiges Gewinnspiel nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist.

Der Kläger veranstaltete im Internet eine Hausverlosung, für deren Teilnahme ein Entgelt in Höhe von 40,- EUR verlangt wurde. Die Teilnehmer mussten Quiz-Fragen über vier Level richtig beantworten, um das Haus zu gewinnen.

Die zuständige Behörde verbot das Spiel. Gegen diese Untersagung wehrte sich der Kläger.

Das Gericht gab der verklagten Behörde Recht. Es handle sich bei der Hausverlosung um ein unerlaubtes Gewinnspiel.

Der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) erlaube lediglich Gewinnspiele bis zu einem Einsatz von 0,50 EUR. Gegen die Bestimmung werde aber verstoßen, weil der Einsatz im vorliegenden Fall 40,- EUR betrage. .................aus dem link
Die "" Anmerkung von RA Dr. Bahr: "" finde ich auch sehr interessant.
 

schnippewippe

New member
Bayerin gewinnt Villa bei Hauslotterie

Bayerin gewinnt Villa bei Hauslotterie
Dass das 321-Quadratmeter-Haus in Telfs bei Innsbruck an eine Deutsche geht, ist keine wirkliche Überraschung. Fast 90 Prozent aller Lose waren in Deutschland gekauft worden. Grund: Zwischen Kiel und Konstanz ist es zwar verboten, sein Eigentum bei einer Tombola zu versteigern, nicht aber, eine Immobilie im Ausland zu gewinnen...................mehr darüber im link
 

schnippewippe

New member
Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Online-Hausverlosung rechtswidriges Gewinnspiel".

Inhalt:
Nun ist sie da, die - soweit ersichtlich - erste gerichtliche Entscheidung, die sich mit den gewinnspielrechtlichen Regelungen des Rundfunksstaatsvertrags in puncto Internet beschäftigt.

Das Verwaltungsgericht Münster hat Mitte Juni 2010 eine Online-Hausverlosung als unzulässiges Gewinnspiel eingestuft und das behördliche Verbot als rechtmäßig beurteilt. Der heutige Podcast setzt sich mit dem Inhalt dieser Gerichtsentscheidung und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen näher auseinander. .....................mehr darüber im link
 
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