AW: verbraucherzentrale zu Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG (LG Detmold 12 O 148/10)
"Auch dann, wenn Verbraucher einen Vertreter zu sich nach Hause bestellen, kann ein Haustürgeschäft vorliegen und der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden"
Ich möchte auf das kleine aber feine Wörtchen "kann" hinweisen. Ich denke verallgemeinern kann man dieses Urteil nicht, jedoch weißt es eine Richtung. (Vorallen, da nur in erster Instanz)
Wäre der Vertrag jedoch im Firmensitz unterschrieben worden und hätte er zahlen müssen.
Also nicht als "Freifahrtschein" dafür nehmen, dass egal was ich daheim unterschreib, nicht auch rechtsbindend ist!
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