""CopyrightOffice.de"" wie ist es damit in Deutschland-Österreich und der Schweiz

schnippewippe

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""CopyrightOffice.de"" wie ist es damit in Deutschland-Österreich und der Schweiz

Habe im Blog von Konsumer einen Eintrag über die Seite " CopyrightOffice.de” gelesen.

Ok. es ist keine Abzocke wie wir sie hier im Forum haben !!! Aber brauchen wir diese Dienstleistungen wirklich ????
Da auf deren Seite mitgeteilt wird
""" CopyrightOffice.de ist europaweiter Marktführer für online Copyright Anmeldungen und betreibt ein Netzwerk von mehr als 50 Websites weltweit, auf denen jährlich mehr als
100.000 Copyrights angemeldet werden. """
Will ich doch mal was darüber hier einstellen.

Hier die Seite um die es geht
copyrightoffice.de
Copyright © :Einreichung des Urheberrechts und Copyright - Deutschland - Österreich - Belgien - Schweiz - Luxemburg - Europa Copyright ©: Einreichung des Urheberrechts und Copyright - Deutschland - Österreich - Belgien - Schweiz - Luxemburg - Europa
jonathan marciano JLVMA Domains

Bei Konsumer wird mitgeteilt, dass diese Seite kein Impressum hat. Auch ich habe kein Impressum gefunden.
Für mich selber kommen solche Seiten nicht als sehr glaubwürdig rüber.
Das fehlende Impressum und seine Folgen,
Was droht bei fehlendem Impressum?

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist keine Bagatelle. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können verhängt werden.

Zwar geht keine Behörde durchs Web und kontrolliert Websites, aber die Konkurrenz mahnt gern ab. Man sollte sich dessen immer bewusst sein.
..................................................

..................Flucht ins Ausland eine Lösung?

Wer nun glaubt, dass er einfach einen ausländischen Server mieten und dadurch der Impressumspflicht entgehen kann, liegt falsch.

Wer in Deutschland wohnt, der muss ein Impressum angeben, egal wo der Server steht. Dass der Serverstandort allein darüber entscheidet ist nicht korrekt.

Und wer eine DE-Domain-Adresse möchte, muss zumindest einen Admin-C mit deutscher Adresse angeben. Und falls der Domaininhaber nicht greifbar ist, haftet der Admin-C für evtl. Rechtsansprüche. Das sollte man bedenken, bevor man einen Kumpel oder ein Familienmitglied dazu überredet, den Admin-C “zu spielen”........................................mehr darüber im link


“Copyright”.in Deutschland.
Bei uns in Deutschland gibt es dieses Copyright nicht . Bei uns gibt es das Urheberrecht und das gibt es per Gesetz. Trotzdem ist das Copyright Zeichen auch in Deutschland üblich, um seine Rechte kenntlich zu machen aber es ist nicht notwendig, um die Rechte erst zu erlangen .

Das Copyright [ˈkɒpiɹaɪt] (engl. „Kopierrecht“, aus copy „Kopie“ und right „Recht“) ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: Während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen................wer mehr darüber wissen will hier klicken
Und nun noch unser Urheberrecht dazu.

Urheberrecht in der Schweiz
Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Zu diesen Schöpfungen gehören unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik, der bildenden Kunst, der angewandten Kunst, visuelle oder audiovisuelle Werke sowie Computerprogramme. Der Schutz des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte (Interpretenschutz) in der Schweiz gilt vom Moment der Schöpfung an und bedarf keiner Registrierung. Die Bezeichnung "Copyright" oder der Vermerk "©" haben keinen Einfluss auf den Schutz.
Also
Im Gegensatz zu den USA entsteht das Urheberrecht (das "Copyright") in Deutschland schon durch die Schaffung des Werkes,
Anders als in den angloamerikanischen Ländern, wo die Urheberschaft durch Eintragung in ein Copyright-Register dokumentiert werden muss, ist eine besondere Registrierung dazu in Deutschland , Schweiz und Österreich nicht nötig.


Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt; deren Schutzobjekt sind Dinge, die keinen Werkcharakter haben, für die aber auch ein Schutzbedürfnis besteht (Rechte der ausübenden Künstler und der Produzenten, der Datenbankhersteller usw.).

Schutzdauer

Im allgemeinen beträgt die Schutzfrist 70 Jahre ab dem

Todesjahr des Urhebers, bei Werken ohne Urheberbezeichnung 70 Jahre nach ihrer Schaffung bzw. nach ihrer Erstveröffentlichung. Leistungsschutzrechte, wie bei einfachen Lichtbildern, erlöschen 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung oder Darbietung, der Schutz von Datenbanken 15 Jahre nach der letzten Änderung.
Schutzvoraussetzungen ein Bericht von der Kanzlei Schroeder
Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftlich-technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität aufweisen.

Der Schutz besteht unabhängig von einer Registrierung, eines Copyright-Vermerks oder anderer Formalitäten. Es ist ein verbreitetes Missversändnis, dass angeblich nur Werke geschützt sind, die einen Copyright-Vermerk tragen.

Der Schutz beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wo das deutsche Urheberrecht Anwendung findet, fragt sich als nächstes, welche Werke urheberrechtlich überhaupt schutzfähig sind...................................mehr darüber im link

Keine „öffentliche“ Registrierungsstelle
Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Dieter Nennen
Eine Registrierungsstelle für urheberrechtlich geschützte Werke gibt es in Deutschland nicht:
Nachweis von Urheberrechten
Die Urheberrolle ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführtes Verzeichnis. Urheber, die ihre Werke anonym oder unter Pseudonym veröffentlichen, können hier ihre wahre Identität eintragen lassen. Die Urheberrolle zeigt allerdings nur an, wer für sich in Anspruch nimmt, Urheber des dort eingetragenen Werkes zu sein. Den Nachweis, wer tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt Schöpfer eines bestimmten Werkes geworden ist, erbringt das Register nicht. Näheres zur Urheberrolle findet sich auf der Seite des DPMA.....................mehr darüber im link
Eine Einfache Art die Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Dieter Nennen in seinen Bericht beschreibt ist die
""""""" Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar """"""""
Zweifel des Richters lassen sich aber durch eine Hinterlegung des Werkes vermeiden. Eine Hinterlegung sollte allerdings bei einem Anwalt oder Notar erfolgen. Der Rechtsanwalt ist kraft Gesetzes ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Die Juristen genießen daher besonderes Vertrauen, deren Aussagen haben entsprechendes Gewicht – auch vor Gericht.

Die Kosten für eine Hinterlegung kann mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden. Nicht selten sind für das erste Werk z. B. € 50,00 zzgl. MwSt. zu zahlen, bei mehreren hinterlegten Werken wird üblicherweise ein „Mengenrabatt“ gewährt............siehe oben im link
 
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Der Admin-C haftet - oder doch nicht?

Der Admin-C haftet - oder doch nicht? - Teil 1

Teil2
Der Admin-C haftet - oder doch nicht?
Der Bundesgerichtshof hat im November 2011 die jahrzehntelang umstrittene Frage gerichtlich geklärt, ob der administrative Ansprechpartner einer Domain – auch Admin-C genannt – für Rechtsverstöße haftet. Die Richter beantworten die Frage differenziert: Grundsätzlich keine Haftung, aber unter bestimmten Umständen dann doch…

Der heutige Podcast beschäftigt sich mit diesem neuen Urteil und welche rechtlichen und praktischen Folgen sich daraus ergeben. Aufgrund des großen Umfangs ist er in zwei Folgen geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche.
 
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