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Alt 23.05.2011, 11:57   #1 (permalink)
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Standard Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Zitat:
Nachdem das Widerrufsrecht bereits am 11. Juni 2010 mehrere Änderungen erfahren hat, wird es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.09.2009 – Az.: C 4 89/08 – „Messner“) erneut zu einer Änderung des Widerrufsrechts kommen. Insbesondere die Regelungen zum Wertersatz werden angepasst......................................... .......

.......................................Urteil des Europäischen Gerichtshofs

.......................................Änderungen im neuen Widerrufsrecht

Fazit

Der Gesetzgeber hatte es versäumt, die angestrebten Änderungen durch die Rechtsprechung des EuGH bereits in die letzte Widerrufsänderung einzubauen und holt dies nun nach. Allerdings bleibt es bis zu drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich, die alte Widerrufsbelehrung weiter zu benutzen. Der Gesetzgeber schafft durch diese Möglichkeit etwas mehr Rechtssicherheit für die Betreiber von Online Shops und ermöglicht, die Änderungen in Ruhe vorzunehmen. Wann das Änderungsgesetz zum Widerrufsrecht allerdings in Kraft treten wird, ist noch unbekannt..............mehr im link
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Alt 26.06.2011, 09:42   #2 (permalink)
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Standard AW: Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Ein neuer Beitrag von Recht24
Widerrufsrecht: EU beschließt Ende der "40-Euro-Klausel"

40-Euro-Klausel bei Widerruf gekippt

Zitat:
Insbesondere wurde beschlossen, dass die sogenannte 40-Euro-Klausel wegfallen soll. Danach muss der Händler im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Warenwert höher als 40 Euro ist. Bei Waren mit einem Wert unter 40 Euro musste bisher der Verbraucher die Rücksendekosten tragen. Bei der Umsetzung wird den Mitgliedstaaten aber ein gewisser Spielraum eingeräumt, so dass die für Deutschland gültigen Regelungen im Detail durch den deutschen Gesetzgeber noch abgeändert werden können.
Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Richtlinie muss noch vom Europäischen Rat angenommen werden. Danach muss die Richtlinie innerhalb von 2 Jahren von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die 40-Euro Klausel wird den deutschen Händlern und Kunden also noch eine ganze Weile erhalten bleiben...............mehr im link
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Alt 03.08.2011, 14:07   #3 (permalink)
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Standard Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Wie oft ändern die es denn noch.

Mittwoch, 3. August 2011
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im BGBl veröffentlicht
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Geändert von schnippewippe (03.08.2011 um 14:10 Uhr)
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Alt 03.08.2011, 18:12   #4 (permalink)
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Standard AW: Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Das frage ich mich auch.. vorallem blick ich da schon net mehr durch.. so oft die das wechseln
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Alt 06.08.2011, 19:34   #5 (permalink)
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Standard AW: Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Die ändern da solange und soviel, dass die selbst nicht mehr wissen, was eigentlich richtg ist.
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Alt 07.08.2011, 12:46   #6 (permalink)
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Standard AW: Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

Zitat:
* Zum einen findet man das aktuelle amtliche Muster im Bundesgesetzblatt (dazu hier klicken). Dort ”Bundesgesetzblatt Teil I”, das Jahr 2011, Ausgabe 41 aufrufen. Dort ab Seite 1600 findet man das aktuelle amtliche Muster, das man sehr akribisch durchgehen muss. Bei richtiger Verwendung des Musters genügt man – dank §360 III BGB – seinen Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts. Allerdings merkt man bei der Anpassung schnell, warum die korrekte Auswahl der Textbausteine für sich schon Aufgabe für einen Juristen ist.
* Des Weiteren findet man im Shopbetreiber-Blog ein “Whitepaper” zur neuen Widerrufsbelehrung (hier zu finden).

So gut die Muster auch sind (speziell das im Shopbetreiber-Blog), so sind es am Ende doch nur Muster: Wer sich alleine am Gesetzestext orientiert, wird z.B. auf die vielfältigen Probleme gar nicht hingewiesen. Im “Whitepaper” dagegen erfolgen entsprechende Hinweise, doch kann ein Laie beispielsweise im Regelfall nicht alleine eine tragfähige AGB-Regelung zu den Rücksendekosten formulieren (dazu nur hier). Sofern man als Laie das Whitepaper überhaupt aufmerksam genug liest und nicht einfach über die entsprechenden Hinweise hinwegliest, weil das Problembewusstsein fehlt....................mehr darüber im link
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Alt 02.11.2011, 08:12   #7 (permalink)
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Standard AW: Wieder eine neue Widerrufsbelehrung als Folge der Rechtsprechung des EuGH?

Muster-Widerrufsbelehrung 2011: Shopbetreiber & eBay-Händler

Zitat:
ACHTUNG ONLINEHÄNDLER: Am 04.11.2011 endet die Umsetzungsfrist für die neue Widerrufsbelehrung. Onlineshopbetreiber und Händler auf eBay, Amazon & Co. müssen die neue Belehrung bis dahin in die Shops und Kaufprozesse integrieren, sonst drohen Abmahnungen. Weiterlesen......................im link
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Alt 05.12.2011, 11:12   #8 (permalink)
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Standard Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung: 15.000 Euro?

Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung: 15.000 Euro?

Zitat:
Der Streitwert bei Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist immer wieder Gegenstand von Streit – schließlich hängt hier die nicht unbedeutende Frage der gegnerischen Anwaltskosten mit dran. Dabei ist zunehmend festzustellen, dass jedenfalls bei Abmahnungen durch Mitbewerber die OLG-Rechtsprechung zu relativ kleinen Streitwerten neigt, die sich um die 5.000 Euro bewegen (dazu z.B. OLG Karlsruhe, 4 W 19/10, hier vorgestellt – ebenso OLG Hamburg, 3 W 189/07, das ebenfalls von 5.000 Euro ausgeht).

Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 70/11) hat nunmehr geäußert, dass das hinsichtlich von Mitbewerbern zwar zutreffend sei, aber bei Verbraucherschutzverbänden keine Anwendung finden soll. Da diese ein “allgemeines Interesse” vertreten, sei hier ein höherer Streitwert durchaus angemessen. Jedenfalls 15.000 Euro erschienen dem OLG Frankfurt a.M. keineswegs zu hoch in diesem Fall.

Hinweis: Die Rechtsprechung zu dem Thema ist zunehmend diffus und wird für viele Shop-Betreiber schwer nachvollziehbar sein. Das OLG Hamm (4 W 19/07) etwa äusserte hinsichtlich der Problematik in einem konkreten Fall:...........................weiter im link
Damit es nicht verloren geht.
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