schnippewippe
New member
"Gefällt mir"-Button als öffentliche Aufforderung zu Straftaten? :ermm:
Ich kann nur sagen , Leute passt auf was Euch gefällt und wo ihr das durch das Anklicken eines "Gefällt mir"-Button auch mitteilt. :shocked:
Recht merkwürdig - Merkwürdiges rund ums Recht
Ich kann nur sagen , Leute passt auf was Euch gefällt und wo ihr das durch das Anklicken eines "Gefällt mir"-Button auch mitteilt. :shocked:
Recht merkwürdig - Merkwürdiges rund ums Recht
Die Staatsanwaltschaft Lüneburg schließt Ermittlungen gegen Facebook-Nutzer, die die Seite "Castor Schottern" mögen, wegen Verdachts des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten (§ 111 StGB) nicht aus. Das meldet Telepolis heute. Dies betrifft vorrangig Facebook-Nutzer, die den dort angebotenen Button "gefällt mir" drücken. Aber auch Freunde und Freundesfreunde solcher Nutzer können auf diese Weise schnell ins Visier der Ermittler geraten.
Ermittlungen gegen die Button-Nutzer wegen eines angeblichen Verdachtes auf eine Straftat nach § 111 StGB? Mit der geltenden Rechtslage bringe ich das nicht so recht in Einklang. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass jeder, der diesen Button drückt, eine Art Zustimmung zum Schottern-Aufruf erklären wollte: Der Bundesgerichtshof verlangt - bislang jedenfalls noch - eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung. Da bleibt der Staatsanwaltschaft bei den Button-Drückern doch wohl nicht mehr viel Raum.
Wo in aller Welt findet sich hier also der Anfangsverdacht? Immerhin verlangt § 152 Abs. 2 StPO, dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Straftat vorliegen. Oder wie die Rechtsprechung es nennt: "Das Vorliegen konkreter Tatsachen".
Noch abwegiger wird die Situation bei den Freunden dieser "Gutfinder". Sollte nach Ansicht der Ermittler in Lüneburg tatsächlich die möglicherweise nur virtuelle Bekanntschaft mit einem solchen Facebook-Nutzer einen Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer Straftat nach § 111 StGB begründen? Die Bekanntschaft als konkrete Tatsache für die Annahme einer über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung?........................noch mehr darüber im link