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Zitat von kruemeltee
Ein kleiner Hinweis: In keinem der bei Euch ins Haus geflatterten Briefe darf Euer "Gegner" euch drohen. Nicht einmal wenn er berechtigt ist, das Geld von Euch zu bekommen.
(...)"sonst bekommst Du Post von meinem Anwalt, sonst gehe ich vor Gericht, sonst verklag ich Dich" (...)
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Nun,was ist Drohung?
Einen Hinweis was ich bei weiter unternehmen könnte ist keine*Drohung*.
Was aber in der Regel in den Mahnungen der Nutzlosen steht,das ist unzulässig.
Hier haben auch schon Richter im Vorteil der Verbraucher entschieden.
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Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderung versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, “den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen”.
(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 )
Quelle: jurablogs.com
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Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen.
Quelle:jurablogs.com AG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
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