Hier mal die Meinung eines Anwalts darüber.
Der Ehrliche ist der Dumme
Geht Abo-Fallen jetzt die Luft aus?
Zitat:
Letztlich wird man wohl sagen müssen, daß das Urteil kaum praktische Ausiwkrungen haben wird.
So dürfte der Gewinnabschöpfungsanspruch bei den wenigsten Anbietern entsprechender Seiten durchsetzbar sein. Die Betreiberfirmen wechseln ihre Namen ebenso häufig wie ihre Konten und weisen regelmäßig (auf dem Papier) einen Sitz im Ausland auf.
Aus meiner Sicht verwunderlich ist, daß das Landgericht den Gewinnabschöpfungsanspruch lediglich für die Zeit nach dem Zugang der Abmahnung zugesprochen hatte. Den erforderlichen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß begründet das OLG sehr ausführlich, ohne dabei auf die Abmahnung Bezug zu nehmen. Auch spricht § 10 UWG lediglich davon, daß der Anspruch geltend zu machen ist durch jemanden, der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches „berechtigt“ ist.
Aber vielleicht kann mir da ein Wettbewerbsrechtler auf die Sprünge helfen..........aus dem link
RA Müller
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