Zitat:
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte RA Tank einen Anspruch auf ein Konto der örtlichen Sparkasse zugebilligt.
Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat nun jedoch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg aufgehoben: Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begründet § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG keine subjektiv öffentlichen Rechte auf Leistungen einer (niedersächsischen) Sparkasse zugunsten der Einwohner ihres Trägers.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10......................aus dem link
|
Doch kein Sparkassenkonto für Abofallen-Inkasso
Dazu mal ein Post aus einem anderen Forum.
Diese Mitteilung wurde auch von 2 anderen Usern bestätigt.