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Alt 02.05.2010, 15:51   #13 (permalink)
De kleine Eisbeer
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Standard AW: RA. Olaf Tank -- Katja Günther

Zitat:
Zitat von schnippewippe Beitrag anzeigen

Ich gehe nicht davon aus , das man hier bei dem Gericht keine Ahnung von der Metode der Abobetreiber und deren Anwälte hat.
Vielleicht sollte der Richter mal dies:
>> 1. Bei der “typischen” Abo-Falle liegt eine Strafbarkeit nach §263 StGB vor, dabei wird man im Regelfall eine strafschärfung nach §263 III 2 Var. 2 StGB (gewerbsmäßiges Handeln) feststellen.
2. Weiterhin bejaht Eisele den in diesem Zusammenhang bisher eher wenig thematisierten §16 II UWG (”Strafbare Werbung”) und bejaht diesen gleichfalls
3. Zum Abschluss untersucht Eisele, ob in dem Übersenden der Rechnung ein (erneuter) Betrug vorliegen könnte und bejaht dies theoretisch, verweist aber darauf, dass man in der Praxis die subjektive Komponente nicht beweisen können wird.
<<
lesen.
Quelle&mehr: abo-falle.de/zur Strafbarkeit von Abofallen/
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