26.04.2010, 18:19
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AG Frankfurt deckelt Abmahnkosten auf 100,- €
Filesharing: AG Frankfurt deckelt Abmahnkosten auf 100,- €
Zitat:
Es ist soweit! Die bislang, nach meiner Kenntnis, erste tatsächliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes zur Frage, ob bei einer urheberrechtlichen Abmahnung § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommt, hat das Amtsgericht Frankfurt gefällt.
Demnach werfe eine solche Abmahnung keine rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf, da zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung existiere. Somit liegt ein einfach gelagerter Fall vor. Dies sei durch die Tatsache bedingt, als die Abmahnungen regelmäßig durch vorformulierte Schreiben, die nur der Angabe einzelner Sachverhaltsmomente bedürfen, erfolgen.
Auch handele es sich um eine unerhebliche Rechtsverletzung. Dass die Tauschbörse keinen Eingang in die vielfach von Abmahnern zitierte Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783,50) gefunden hat, sei nicht ausschlaggebend.
Schließlich hatte das Gericht im zu entscheidenden Fall festgestellt, dass der Abgemahnte im Verhältnis zum Rechteinhaber und Kläger zuvor keine Rechtsverletzungen begangen hat, und somit ein erstmaliger Rechtsverstoß vorliegt.
Das Urteil ist mit Sicherheit ein Lichtblick, jedoch wohl kaum das Ende der Filesharing-Abmahnungen.
Zum einen handelt es sich bislang einzig um die Auffassung des AG Frankfurt. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes ist jedoch zu erwarten, dass bei ähnlich gelagerten Fällen das AG Frankfurt nun kaum noch Arbeit bekommen wird. Ob andere Gerichte auf diese Linie einschwenken, dürfte abzuwarten sein............................................me hr darüber im link
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