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Zitat von das Urteil
Die Connects 2 Content GmbH hatte bis Februar 2009 gegen Registrierung kostenlosen Zugang unter anderem zur ihrer Website fabriken.de gewährt. Mit einem Newsletter hatte sie die Nutzer dann darüber informiert, dass mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedinungen ab sofort ein Jahresentgelt von 84 Euro für den Abruf des Angebots fällig werden würde.
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Das Problem an der Sache war, daß zunächst in den AGBs "kostenlos" stand, diese aber nachträglich geändert wurden, was zunächst einmal zulässig ist.
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Zitat von PostG§27
Die §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und dadurch, ohne daß die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
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In den Paragraphen 19-26 steht im Prinzip, wieviel sie maximal verlangen dürfen. (Ist jetzt nur ein Beispiel anhand des Postgesetzes)
D.h. beim Abschluss des Vertrages war in den AGBs festgelegt, daß kein Entgelt zu leisten ist. Dann wurden die AGBs geändert und diese müssen den Geschäftspartnern auch mitgeteilt werden (aber wer liest sich solche Änderungen schon durch). Dann kann man entweder zustimmen (hierbei bedarf es keinerlei Reaktion) oder Widersprechen. Bei einem Widerspruch wird das Vertragsverhältnis einfach aufgelöst. Wurde allerdings innerhalb einer Frist nicht widersprochen, so gelten die neuen AGBs. Daher ist dies, so blöd das auch klingen mag, zunächst einmal rechtens!
Gruß Maddin