Betreff: § 312d Abs. 3 Nr. 2/Widerufsrecht
Hier die Antwort eines Anwalts. Um es lesen zu können, müsst ihr weit nach unten scrollen.
Der Fragesteller im link
Zitat:
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Ich habe meine Vertragserklärung in der Frist von 14 Tagen widerrufen. Lt. der Firma gilt nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 das Widerrufsrecht nicht. Einschreiben mit Rückschein liegt mir in der Frist vor.
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Die Antworten der Firma kennt ihr ja auch.
Wie die Antwort des Anwalts beginnt.
Zitat:
Die Forderung der von Ihnen genannten Firma dürfte nicht erfolgreich durchzusetzen sein, da kein wirksamer Vertragsschluss über eine kostenpflichtige Leistung vorliegt.
Dazu hätten Sie bei Vertragsschluss klar und deutlich über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes aufgeklärt werden müssen. Das ist jedenfalls gegenwärtig bei der von Ihnen genannten Webseite nicht der Fall. Die Kostenpflichtigkeit ist an leicht übersehbarer Stelle neben den Anmeldefeldern erwähnt - so dass Sie von Ihnen ja auch entsprechend übersehen wurde...............................weiter im link
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