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Gericht bremst Partnerbörsen
Alte UrteileParship GmbH
Ein interessantes Urteil für alle, die Kunden bei Online-Partnervermittlungen sind. Oder es werden wollen. Macht der Kunde von seinem zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch, dürfen ihm keine überhöhten Kosten berechnet werden. Das hat das Landgericht Hamburg auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin entschieden. ..............................
Hier das Urteil . 22.7.2014 .........Landgericht Hamburg AZ: 406 HKO 66/14
AG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 41 C 1538/07 §§ 305 c ff BGB
Automatische Abo-Verlängerung: Unzulässig ohne deutlichen Hinweis
Wer ein Probe-Abo abschließt, muss nicht damit rechnen, dass sich das Abo automatisch verlängert. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Parship muss 120-Euro-Klausel streichen
Dezember 2010..............
Der Online-Partnervermittler Parship darf von Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, nicht 120 Euro für ein Persönlichkeitsgutachten verlangen. Das ist das Ergebnis eines Unterlassungsverfahrens der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Parship.
Weitere Ältere UrteileOnline-Partnervermittlungen vor Gericht
Von Liebesfrust zu Klagelust
Einfach so Schluss machen geht nicht
Im Grundsatz gilt für Online-Partnervermittlungen das gleiche, wie sonst im Rechtsverkehr auch: Wer sich per Abo für einen gewissen Zeitraum verpflichtet, muss auch bis zum Ende dieses Zeitraums zahlen. Einen kreativen Ausweg aus der Bredouille versuchte 2011 ein Kläger vor dem Amtsgericht (AG) München zu finden. Der Kunde hatte ein Drei-Monats-Abo abgeschlossen, dabei aber übersehen, dass sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch um sechs Monate verlängert.
So einfach gab sich der Single jedoch nicht geschlagen und kündigte außerordentlich unter Berufung auf § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vor dem AG hatte er damit allerdings keinen Erfolg (Urt. v. 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10). Partnervermittlungen würden zwar grundsätzlich Dienstleistungen höherer Art in einem Rahmen erbringen, der äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordere, so dass das Vertragsverhältnis tatsächlich fristlos gemäß § 627 BGB aufgelöst werden könne. Das setze aber ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vermittler und Kunden voraus. Daran fehle es bei Online-Partnerbörsen: Dort bestünde kein Kontakt des Kunden zu einem Berater, vielmehr würden die Leistungen vollautomatisch erbracht.
Kündigung per E-Mail zulässig
Und selbst, wer die Kündigungsfrist einhält, kann noch nicht unbedingt aufatmen. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht formgerecht erfolgt. So sahen etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner.de vor, dass eine wirksame Kündigung schriftlich eingehen müsse. Eine Kündigung per E-Mail sei ausgeschlossen. In diesem Fall schlug sich das Landgericht (LG) Hamburg auf die Seite des Abonnenten und kassierte die Klausel.
Die Anforderungen an eine Kündigung seien intransparent dargestellt und benachteiligten die Kunden unangemessen (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12). Schon das AG Hamburg hatte in einem anderem Fall entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam seien, da der Verbraucher mit Recht davon ausgehen könne, dass ein online geschlossener Vertrag auch online kündbar sei (Urt. v. 17.06.2011, Az. 7c C 69/10)..............................
Weitere Urteile auf Seite 2 im Bericht.
2/2: Keine Kostenerstattung für Persönlichkeitsanalyse
LG Hamburg (Az.: 312 O 93/11) – Lösung vom Partnervermittlungsvertrag ganz ohne Kosten?
..............LG Hamburg (Az.: 312 O 93/11) ? Lösung vom Partnervermittlungsvertrag ganz ohne Kosten?
Widerrufsrecht erlischt erst mit Ablauf des Vertrages
LG Bamberg, (Az. 2 HK O 187/11) – Widerruf beim Online-Partnervermittlungsvertrag?...............Rechtsprechung: 2 HK O 187/11 - dejure.org