Abmahnung als Geschäftsmodell

schnippewippe

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AW: Abmahnung Film „1612 – Angriff der Kreuzritter“ verliert Klage

Schulenberg Schenk verliert Klage beim AG Frankfurt
1. Juni 2014
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hat mit Ihrem Mandanten, der MIG Film GmbH, eine Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt verloren. Entscheidend für den Richter war, dass die MIG Film GmbH ihre Rechteinhaberschaft an dem Film „1612 – Angriff der Kreuzritter“ nicht darlegen konnte.

Vollstreckungsbescheid

Meine Mandantschaft meldete sich bei mir nach dem ihr ein Vollstreckungsbescheid zugegangen war. Der Vollstreckungsbescheid war von einem Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim beantragt worden. Ein Mahnbescheid hatte meiner Mandantschaft zu diesem Zeitpunkt aber nicht vorgelegen. Auf entsprechende Rüge bei Gericht wurde mitgeteilt, dass der Zusteller der Post bestätigt hat, dass der Mahnbescheid in den Briefkasten der Mandantschaft eingelegt worden sei.

Keine Abmahnung versendet ?
- See more at: Schulenberg Schenk verliert Klage beim AG Frankfurt ? Rechtsanwalt Kramarz.......................
 
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schnippewippe

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Firma Debcon GmbH ersteigert Forderungen der Rechtsanwaltskanzlei U&C

Filesharing-Inkasso

Seit einiger Zeit erhalten Verbraucher Schreiben der Debcon GmbH aus Witten. Bei der Firma Debcon GmbH handelt es sich um ein Inkassounternehmen, das einen Großteil alter Forderungen der Rechtsanwaltskanzlei U&C ersteigert hatte.

Debcon GmbH gibt in ihren Schreiben an, Forderungen aus "Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung" durchsetzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund werden die Adressaten "letztmalig außergerichtlich" aufgefordert, ihre "Schulden" zu tilgen und innerhalb einer Frist von meist etwa einer Woche an die Debcon GmbH zu überweisen. Gleichsam mögen die Verbraucher einen Verzicht zur Geltendmachung der Verjährung unterzeichnen.

Hier sollten spätestens die Alarmglocken klingeln. In den uns bisher vorliegenden Fällen waren die Forderungen bereits verjährt. Diese muss jedoch geltend gemacht werden, damit die geforderte Leistung verweigert werden kann.

Betroffene Verbraucher sollten daher die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale aufsuchen, .........
 

Krennz

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Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre vom Jahresende gerechnet, indem die Forderung entstand. Z.B. Rechnung vom 9.10.2010 Jahresende 31.12.2010 + 3 Jahre =31.12.2013. Ab 1.1.2014 kann ich gemäss §214.1 BGB die Einrede der Verjährung erklären und jegliche Zahlung verweigern.

Gemäss § 202 BGB ist die Hemmung der Verjährung mittels Verzicht nicht zulässig.

Daher kann ich wie folgt schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie eine Forderung in Höhe von … (Euro) gegen mich geltend.Diese Forderung ist bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.

Ich werde auf diese Forderung keinerlei Zahlungen leisten

Mit unfreundlichen Grüssen :laugh:

Unterschrift
 

schnippewippe

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One-Click-Hoster /Filehoster uploaded.net – die erste uns bekannte Abmahnung!

One-Click-Hoster /Filehoster uploaded.net – die erste uns bekannte Abmahnung!

Sachverhalt im Link

Fazit

Die Nutzung von One-Click-Hostern ist aktuell sehr beliebt, da man sich in scheinbarer Sicherheit wiegt. Macht man aber nur einen Fehler, kann es sehr schnell sehr teuer werden. Wenn man Spuren hinterlässt, wird die Fährte gerne den „Ermittlern“ aufgenommen. Die wesentlich höheren Gegenstandswerte als in einem klassischen Filesharing-Fall sind in der Regel auch gerechtfertigt, da ein solcher Uploader in den meisten Fällen gewerblich tätig ist – als Uploader erhält man über die Anzahl der erfolgten Downloads Geld oder wenn durch den Upload Premium-Accounts generiert werden – und weil die Dateien bewusst für einen längeren Zeitraum Dritten zur Verfügung gestellt werden.
 

schnippewippe

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Debcon liest nicht einmal die eigene Post -

Debcon liest nicht einmal die eigene Post - Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln und dann wieder rein ...
Ich fasse es nicht bzw. ich konnte nicht fassen, was das Faxgerät heute ausgespuckt hat.
Ein Schreiben der Debcon, an sich ja nichts ungewöhnliches, auch der Ton nicht und das Angebot schon mal überhaupt nicht.

Aber dieses Schreiben zeigt, dass die Inkassobude nur von beamtenähnlichen Lebewesen bevölkert ist, oder Menschen, die des Lesens bzw, Nachdenkens nicht mächtig sind, lautet der letzte Teil doch:..................................
 

schnippewippe

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AW: Abmahnung TopWare Entertainment GmbH-

Einer Oma ohne PC und Internet 1.000,- Euro aus den Rippen zu leiern .
. war die Mission der TopWare Entertainment GmbH aus Ettlingen, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg. Mit einer Abmahnung wurden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühr) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Computerspiel "Two Worlds II" durch einen Download in einer Internettauschbörse mittels Filesharing geltend gemacht. Mangels Zahlungen wurde schließlich Klage erhoben.
Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:....................

IGGDAW - Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn

Hier das Forum
Forum - IGGDAW - Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn & Co.
 

Niclas

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Auf ein Neues: Neue Abmahnwelle wegen Gratis-Video-Plattform - Popcorn Time - Online - PC-WELT
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt in großem Stil Nutzer der Video-Plattform Popcorn Time ab. 815 Euro verlangt sie von jedem Nutzer.
Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer verschickt derzeit vermehrt Abmahnschreiben an Film-Fans. Und zwar an solche, die Popcorn Time als Plattform zum Anschauen von Videos benutzen. Popcorn Time ist aus technischer Sicht ein Torrent-Netzwerk und anders als beispielsweise Youtube oder Redtube oder Yourporn kein reiner Streaming-Dienst. Das macht juristisch aber einen erheblichen Unterschied.
 
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