Der Hund und das Parkett ....kann teuer werden

schnippewippe

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Nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (über diese Entscheidung hatten wir hier berichtet) handelt es sich bei Kratzspuren durch einen Hund auf dem Parkett der Mietwohnung jedenfalls bei erlaubter Hundehaltung um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass der Mieter hierfür nicht haftet.

Das Landgericht Koblenz als Berufungsinstanz sieht dies anders und hat nun dem Vermieter recht gegeben...........................

Das bedeutet für den konkreten Fall, dass er, sobald er feststellte, dass die Krallen des Hundes erhebliche Kratzer verursachten, entsprechende Gegenmaßnahmen hätte ergreifen müssen. Denn anders als bei der Benutzung durch den Kläger selbst, etwaige Mitbewohner oder Besucher, von denen ein entsprechendes Verhalten bzw. denen gegenüber entsprechende Maßnahmen nicht hätten gefordert werden können, war es dem Kläger zumutbar, den Aufenthalt des Hundes auf einzelne Räume zu beschränken oder den Parkettboden auf sonstige Weise vor den Krallen des Hundes zu schützen. So hätte er den Hund etwa nur in solchen Bereichen halten können, in denen kein Parkett lag oder einen Bereich, in dem der Hund gehalten werden sollte, mit Teppichboden oder sonstigen zum Schutz des Parketts geeigneten Materialien abdecken können. Alternativ hätte er die Krallen des Hundes mit Kratzschutz, etwa im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können. Dadurch wäre der Kläger in seinem Recht zur Benutzung der Wohnung mit seinem Labrador dann auch nur unwesentlich eingeschränkt gewesen.

Das Landgericht Koblenz hat die Revision nicht zugelassen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014 – 6 S 45/14

Hinweis: Ob diese Entscheidung zutreffend ist oder nicht: Jedem Tierhalter ist zu empfehlen, bei Abschluß einer Tierhalterhaftpflichtversicherung darauf zu achten, welche durch das Tier eventuell verursachten Schäden – z.B. auch Schäden an einer Mietsache – vom Versicherungsvertrag umfasst sind.
 
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