Positive Entscheidung des BGH für Anleger offener Immobilienfonds

schnippewippe

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Positive Entscheidung des BGH für Anleger offener Immobilienfonds
Der Bundesgerichtshof entschied am 29.04.2014 in zwei für Anleger positiven Fällen über Haftungsansprüche bezüglich Kapitalanlagen in offene Immobilienfonds.

Haftungsmaßstab war wie so oft eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung der Kläger. Dabei wurde den Beratern bzw. beratenden Banken insbesondere vorgeworfen, die Anleger nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass es bei offenen Immobilienfonds zu einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kommen kann.

In den beiden Entscheidungen Az. XI ZR 477/12 und Az. XI ZR 130/13 stellt der Bundesgerichtshof nun fest, dass immer vom Berater darüber aufgeklärt werden muss, dass die Möglichkeit besteht, dass der Fonds die Anteilsrücknahme aufgrund § 254 KAGB bzw. für Altfälle des § 81 InvG a.F. aussetzen kann. Erfolgt diese Aufklärung nicht, hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz...........................mehr im link
 
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