Kündigungsklausel der Elitepartner.de ist unwirksam (ist ja auf allen Seiten so )

schnippewippe

New member
Kündigungsklausel der Elitepartner.de ist unwirksam

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte vor diesem Hintergrund Elitepartner.de, mit der Behauptung, zahlreiche Vertragsklauseln würden die Verbraucher benachteiligen. Mit dem Urteil vom 30.04.2013 entschied das LG Hamburg, dass die Kündigungsklausel, die lediglich eine schriftliche Kündigung vorsieht, unwirksam ist. So heißt es in der AGB von Elitepartner.de: Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das zuständige LG sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, da der Verbraucher dergestalt verwirrt wird, dass der Vertrag per Email bzw. SMS bestätigt wird, also zustande kommt. Wieso der Vertrag nicht auch per Email gekündigt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

Somit können Nutzer von Partnerbörsen künftig auch per Email kündigen. ...........................mehr im link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
AW: Kündigungsklausel von Onlinedienstanbieter ist unwirksam

Kündigungsklausel von Onlinedienstanbieter unwirksam – Kündigung per E-Mail muss akzeptiert werden
:laugh::whistle: Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2013, Aktenzeichen 312 O 412/12,
Wie ich schon auf anderer Seite mitgeteilt habe, zählt das auch wo anders.
Falsch.
Ein anderes Gericht oder ein anderer Richter muß sich nicht an dieses Urteil halten.

Urteile unterer Gerichte sind Einzelfallurteile.
Ein anderer Richter,ein anderes Gericht ein anderes Urteil.
 

schnippewippe

New member
Das Richter nicht immer einer Meinung sind müsste doch klar sein .Sonst gäbe es ja nicht die Möglichkeit in die Berufung zu gehen. Das man eine Kündigung besser beweissicher schicken sollte ist auch klar. Kündigung Zugang unter Abwesenden

Oft findet man auch das in der AGB ""Die Übersendung per Fax genügt.""
Da ist es doch genauso.
Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!
Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realitätsnähe (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw. 19.06.2008 – 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverständigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehlübertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit hält der Senat den Beweis für erbracht.
Sollte ich trotzdem per E-mail oder Fax gekündigt haben, würde ich im Ernstfall das Urteil mitteilen. Denn selbst die Richter beziehen sich in ihrer Urteilsbegründung oft auf andere Urteile .


.
 

schnippewippe

New member
LG. München Internetportale müssen digitale Kündigung zulassen

LG München, Urt. v. 30.01.2014 - Az. 12 O 1857/13: Internetportale müssen digitale Kündigung zulassen

In einer für Internetportale aufschlussreichen Entscheidung hat das LG München festgestellt, dass die Anforderungen an eine Kündigung des Nutzungsvertrages des Portals nicht zu hoch sein dürfen. Insbesondere das Erfordernis einer schriftlichen Kündigung (per Brief oder Fax) mit Pflichtangaben sei nicht zulässig. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ein solches Schriftformerfordernis aufstellen, seien unwirksam. Kunden und Nutzer dürfen vielmehr auch in digitaler Form, also per E-Mail kündigen..................mehr im link
 

developer

New member
Interessant^^

Und sicherlich noch eine Menge Spass für künftige Kündigungen bei zahlreichen Portalen ;)
 
Oben