Amazon, Buttonlösung, Abmahnung

schnippewippe

New member

Amazon, Buttonlösung, Abmahnung

Als ob die Warnungen nicht zahlreich genug gewesen wären:
Die "Button-Lösung" gibt es nun seit einigen Wochen, und wie vorhergesagt treffen langsam auch die ersten Abmahnungen ein, wie heise.de berichtet. Und damit meine ich nicht die Abmahnungen, die der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) an "echte" Abofallen - darunter auch so namhafte Namen wie web.de und gmx.de - bereits Ende August versandt hatte. Sondern eben Abmahnungen, die bei eigentlich unbescholtenen Händlern eingehen: solchen, die zum Anpreisen ihrer Waren den Amazon Marketplace nutzen.

Denn Amazon hat zwar auf die neue Gesetzeslage reagiert und den Bestellbutton mit Jetzt kaufen beschriftet. Doch nach Ansicht der abmahnenden Händler ist das nicht ausreichend. Insbesondere gebe es "trennende Gestaltungselemente" zwischen der notwendigen Information und dem Button, die jetzt verboten seien. Auch müsse der Bestellbutton unterhalb der Vertragsinformation angebracht sein.


Liest man sich die Gesetzesbegründung (pdf), so ist man fast geneigt, den Abmahnern Recht zu geben. Denn darin steht:

"Die Informationen müssen [...] in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden [...]. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss."

Aber ganz so eindeutig ist die Lage dann doch nicht. Denn scrollen muss man bei der Bestell-Abschluss-Seite von Amazon in aller Regel nicht. Und so ist der Zweck des Gesetzes wohl erfüllt. Und Probleme bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung und der Einbindung von AGB möchte ich hier mal außen vor lassen.

Ob ein Gericht aber genauso urteilen würde: Wer weiß? Daher der Rat an alle, die ein derartiges Abmahnschreiben erhalten:

Bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nicht ohne Weiteres eine Unterlassungserklärung. Denn dadurch, dass Sie keinen Einfluss auf die Gestaltung der Bestellübersichtsseite haben, müssten Sie nach Abgabe der Erklärung Ihre verkäuferischen Tätigkeiten bei Amazon umgehend einstellen. Lassen Sie sich am besten fachkundig von einem Anwalt beraten. Ich stehe Ihnen gerne für ein Gespräch zur Verfügung.

Das Gesetz, in dem die Button-Lösung geregelt ist, heißt übrigens ausgeschrieben "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr". Dadurch wurden im § 312g BGB die Absätze 2 bis 4 eingefügt............................Screenshot der Seite im link
Man sollte langsam bei den Abmahnungen echt auf den Teppisch bleiben.
Für mich ist die Bestellübersichtsseite echt in Ordnung. Wem da nicht klar ist ,""""dass er was kauft""""", ist ein Hoffnungsloser Fall. Der sollte lieber im Laden kaufen gehen.


Hier ein Bericht von
Verstößt Amazon gegen Vorschriften zur Button-Lösung? | heise resale

Juristen raten von Verkaufsstopp ab


In einer Mitteilung vom 28. August warnt der Händlerbund gewerbliche Anbieter davor, ihre Waren weiterhin auf Amazon.de zu verkaufen.

Ein Zitat aus dem Bericht.
Bei Amazon ist man also der Meinung, alles sei in bester Ordnung. Dennoch dauerte es nicht lange, bis die ersten Händler tatsächlich Abmahnungen erhielten. Und zwar ausgerechnet von einem Händler, der sich wegen der angeblichen Rechtsunsicherheit von Amazon zurückgezogen hatte und nun seinerseits die ehemaligen Wettbewerber mit Abmahnungen ärgert. Darin wird behauptet, der adressierte Händler halte sich nicht an die Vorgaben des § 312g Abs. 2BGB. "Dabei bezieht sich diese Abmahnung ja auf Einstellungen bei Amazon, auf die der Händler gar keinerlei Einfluss hat", erklärt Rechtsanwalt Arndt Joachim Nagel von der IT-Recht Kanzlei in München.
Wieso fällt mir dabei das hier ein.
http://www.echte-abzocke.de/compute...er-ab-geschaeftsfuehrer-ein-herr-frank-d.html

Hier noch ein Bericht bei http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-button-loesung-amazon.htm
Am Ende des Berichts steht.

Fragwürdige Rolle eines Onlinehandelsverbandes

Ein Onlinehandelsverband verbreitet seit Monaten im Netz, der Handel bei Amazon sei rechtlich nicht sicher. Diese Ansicht mag man vertreten, wir teilen diese Ansicht nicht. Warum dann aber eine ausführliche Information von diesem Verband veröffentlicht wird mit konkreten Gestaltungsvorschlägen für den Checkout bei Amazon, ist nicht nachvollziehbar. Kein Amazon-Händler hat Einfluss auf die Gestaltung des Checkout. Entsprechende Vorschläge kann man Amazon unterbreiten und intern diskustieren. Eine Veröffentlichung muss jedoch als Anleitung zur Abmahnung verstanden werden und als solche wurde sie auch offensichtlich genutzt. Ob dies Absicht war oder nur eine desaströse Lobbyarbeit können wir an dieser Stelle nicht beurteilen



Für uns entsteht jedenfalls der Eindruck, dass es ggf. andere Interessen sein könnten, die dazu führen, dass Behauptungen über Amazon in die Welt gesetzt werden, die man nur als mutig bezeichnen kann. Und bitte nicht vergessen: Die Buttonlösung ist erst gerade wenige Wochen alt. Rechtsprechung gibt es noch nicht.

.
 
Zuletzt bearbeitet:

schnippewippe

New member
AW: Amazon, Buttonlösung, Einstweilige Verfügung gegen Amazon

Verstoß gegen "Button-Lösung": Einstweilige Verfügung gegen Amazon
Der VerbraucherService Bayern (VSB) hat im Juni eine Einstweilige Verfügung gegen Amazon beantragt, da der Online-Händler gegen die "Button-Lösung" verstoßen haben soll. Nun gab das Landgericht München I dem Antrag des VSB statt. Damit wird es Amazon ab sofort untersagt, die kostenpflichtige Mitgliedschaft "Amazon Prime" mit Hilfe des Buttons "jetzt kostenlos testen" anzubieten, teilt der VSB mit......................mehr im link
 
Oben