Überteuertes Abschleppen: So bekommen Falschparker ihr Geld zurück

schnippewippe

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Überteuertes Abschleppen: So bekommen Falschparker ihr Geld zurück

Überhöhte Rechnungen von Abschleppdiensten sorgen in Freiburg immer wieder für Ärger. Doch Falschparker sind nicht gezwungen, Gebühren von 350 Euro oder mehr zu bezahlen.
Aktuelles Beispiel: Ein Musiker aus Bollschweil, der seinen Volvo auf dem Parkplatz des Aldi-Marktes in Merzhausen abgestellt hatte, um von dort nach Freiburg zu radeln, musste 357 Euro bezahlen. Betroffene Autofahrer müssen aber nur den ortsüblichen Preis berappen. Der liegt in Freiburg bei rund 180 Euro. Die Differenz können die Geschröpften zurückverlangen – und zwar vom Auftraggeber des Abschleppers.

"Das Falschparken nimmt überhand", sagt Peter Bauer, der seit 40 Jahren ein Abschleppunternehmen in Freiburg führt. Betroffen sind auch Parkplätze von Möbelhäusern und Supermärkten. Aldi in Merzhausen hat es mit Verbotsschildern und Flyern versucht. Ohne Erfolg. Bauer schleppt rund um die Uhr ab. Für Lidl, Rewe, Real, auch für Aldi.....................weiter im link
 

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Doch der Bundesgerichtshof kommt in einem Urteil vom vergangenen Juli zum Schluss, dass überhöhte Abschlepppreise vom Grundstückseigentümer zurückzubezahlen seien.
Das klingt nach einer angemessenen Entscheidung. Fast 400 Euro für ein einfaches Abschleppen sind eindeutig zu viel Geld. Alles über 200 Euro sollte entsprechend belegt und gerechtfertigt werden müssen, um zulässig zu sein. Sonst verdienen sich die Abschlepper an ihren unfreiwilligen Kunden eine goldene Nase...
 
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schnippewippe

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BGH,Urteil vom 04.07.2014 -Urteil zu unangemessen hohe Abschleppkosten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13

BGH-Urteil zu unangemessen hohe Abschleppkosten
Nach Urteil des BGH (Az. V ZR 229/13) müssen Falschparker dem Besitzer einer Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten. Maßgeblich sind die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.
Der Sachverhalt

Ein Autofahrer stellte unberechtigt sein Fahrzeug auf dem KundenParkplatz eines Fitnessstudios ab. Dessen Betreiberin beauftragte einen Abschleppdienst aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Autofahrer trat die Betreiberin des Studios an das Abschleppunternehmen ab.

Das Abschleppunternehmen schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte das Unternehmen der Ehefrau des Autofahrers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen werde.
 
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