Verbraucherzentrale warnt vor Firma Webtains GmbH

Der Stille

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Also ich gehöre auch zu denen, die wegen der angeblichen Nutzung der seite Songtexte-24 die 96 Euro bezahlen sollen. Witziger Weise landeten Mahnungsmails bei mir im Spamordner.... nun erhielt ich heute eine "LETZTE MAHNUNG" - wieder witzig: endlich hört das ewige Mahnen auf..... :)))

Die angegebene Absender-Adresse lautet: Borsigstr. 35 in 63110 Rodgau. Hm, da ich in einem ähnlichen Fall eines anderen Unternehmens vor mehreren Jahren durch ein Forum die Privat-Telefonnummer des Forderers erhalten hatte, diese dann anrief und einen Besuch mit guten Freunden aus dem Osten zu einem feierlichen Anlass ankündigte, war dann Ruhe im Busch.

Ist schon lustig - Songtexte-24.... ein Strolch ist, wer da beim Aufruf von [edit].de Böses denkt > diese Seite ist sauber! Songtexte-24.de nicht.
 
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nick

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Auch ich habe eine "letzte Mahnung" erhalten, habe beim Anmelden auf Songtexte-24 nichts von dem Abbo gelesen. Ich habe auf die Rechnung und die Mahnungen nicht reagiert, nun wird mir mit Inkasso gedroht.
Nachdem ich mich im Internet infomiert habe rate fast alle die Mahnungen einfach zu ignorieren. Dies werde ich wohl auch machen, muss aber ehrlich zugeben dass ich deshalb schon unruhige Nächte habe und mir dabei nicht sehr wohl ist.
Gibt es andere Meinungen oder Vorschläge?
Würde mich über Antworten freuen!
LG und Danke!
 

siwakoeln

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Ich habe leider auch gezahlt, seit Juli diesen Jahres allerdings in Raten (da ich nicht allzuviel verdiene). Der letzte Betrag ist zurückgekommen, da das Konto erloschen ist.

Wie soll ich mich jetzt verhalten??? Einfach abwarten?? Anwalt??

PS. habe dieses Forum erst gestern entdeckt.....
 

ULRIKE

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Meine Antwort: Sein sie froh, das sie das letzte Geld wieder zurück bekommen haben. Zahlen sie keinen Euro mehr an diese B..... Keine Angst, sie bekommen noch einige Mahnschreiben, aber lassen sie sich nicht einschüchtern, irgendwann geben die auf. Zu einem Mahnverfahren wird es nicht kommen, da müssen die Herrschaften schon Beweise vorher auf den Tisch legen. Außerdem haben sie zuviel Angst vor dem Staatsanwalt, haben nähmlich einige Anzeigen am Hals, wegen Betrugs (siehe Beiträge in youtube.de )
 

ULRIKE

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Meine 2.Antwort: Schau mal bei youtube.com- Beitrag: AKTE_20.10_Driv2.you
Bitte genau anschauen, dort werden deine Fragen auch beantwortet!!!!!
 

Bibi1993

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Hallo Leute,

ich habe das selbe problem mit den leuten. erst schicken sie dir mahnungen und dann geht man natürlich ins internet und informiert sich. da steht drin man solls ignorieren. das hab ich am anfang auch gemacht bis ein brief vom inkasso kam. jetzt lässt mich die sache nicht mehr so kalt . sollte ich evtl. zum anwalt?

danke im vorraus
 

schnippewippe

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War noch einmal auf deren Seite mit den Urteilen.

Bei 95% geht es ja um die Einstellungen von den Staatsanwaltschaften.
Nun gut ! Die haben Strafrechtlich keinen Betrug gesehen. Denen war es egal wo der Preis versteckt war. Selbst wenn der sich nur in der AGB befand war es kein Betrug. Steht sogar in einer der Begründungen.

Aber interessant dazu ,ist doch das hier.

Auf der Seite von Firma Webtains GmbH steht:
Staatsanwaltschaft Postdam - Sämtliche Ermittlungsverfahren gegen Firmengruppe Rodgau gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Rodgau: Die Lichter gehen aus ;)
http://www.echte-abzocke.de/compute...-betruges-und-erpressung-am-17-02-2012-a.html

Danach gibt es keine eingestellten gewonnenen Urteile mehr.


Amtsgericht Singen
Da ging es um einen Vollsteckungsbescheid
Man sollte wenn ein Mahnbescheid kommt auf alle Fälle reagieren. Sonst kommt es zum Vollsteckungsbescheid . Da dann noch was zu retten ist echt schwer.

Urteil Amtsgericht Pforzheim – Webtains GmbH muss Übersendung von Rechnungen nicht unterlassen – Unterlassungsklage abgewiesen (5 C 24/11)
Die Klägerin fühlte sich durch Rechnungen und Mahnungen belästigt und reichte eine Unterlassungsklage ein.
aus der Urteilsbegründung

"""""Unbeachtlich ist, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist und wenn ja, ob er wirksam angefochten, widerrufen oder gekündigt worden ist. Jedenfalls ist die Ansicht der Beklagten nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
Die Webtains GmbH war der Meinung, dass das Vertragsverhältnis bestehen würde - es darauf aber gar nicht ankomme. Wenn die Forderung zwischen den Parteien streitig sei, muss die Verbraucherin es zumindest hinnehmen, dass sie gemahnt wird"""""""""
Hier noch so ein Urteil.
Urteil Landgericht MeiningenUnterlassungsanspruch gegen Webtains GmbH bzgl. Kontaktaufnahme besteht nicht – Feststellungsklage der Webtains GmbH stattgegeben
Die Klägerin( Kundin) hatte gewonnen.
Die Webtains GmbH geht weiter und bekommt dann zu ihren Gunsten ein Versäumnisurteil :ermm:
Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt. ...............Denkt mal darüber nach !!!!!!
Die Klägerin hat negative Feststellungsklage erhoben um damit feststellen zu lassen, dass es ihr ,zumindest nicht auf Dauer verboten ist, jeglichen Kontakt mit der Beklagte aufzunehmen.
Die Webtains GmbH wies das Ansinnen zurück, da eine Anspruchsgrundlage für ein derart weit gefasstes Verbot nicht ersichtlich war. Darauf hin schaffte es die Verbraucherin, bei dem Amtsgericht Rockenhausen eine einstweilige Verfügung dieses Tenors zu erwirken.

Da der dortige Richter nicht bereit war, das Verfahren sachgerecht zu beenden, lies die Webtains GmbH im dortigen Widerspruchsverfahren ein Versäumnisurteil ergehen, wechselte in das Hauptsacheverfahren und erhob negative Feststellungsklage zum Landgericht Meiningen.
Dort obsiegte die Webtains GmbH, so dass die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Rockenhausen nunmehr wegen veränderter Umstände aufzuheben sein wird und die Verbraucherin die Kosten sämtlicher Verfahren tragen muss.
Da fällt mir eine andere Sache ein. Das ging es auch um eine Abzocker-Seite.
Aber nicht von der Webtains GmbH .
Als es da dann zum Prozess kam , teilte der Mandant seinen Anwalt mit, dass er den ganzen Stress nicht mehr haben will und das er bezahlt.
Also gab es ein Anerkenntnis Urteil und der Anwalt war sauer. Aber was sollte er machen . Welcher Kläger reagiert denn auf einmal so. ...Denkt mal darüber nach !!!!!!!!!!!!!

Kein Urteil--sondern ein Beschluss
Was ist ein Beschuss
http://de.wikipedia.org/wiki/Beschluss_(Gericht)
In welcher Form zu entscheiden ist, regelt die jeweilige Verfahrensordnung. Im Zivilprozess werden Beschlüsse in der Regel dann erlassen, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein nach Lage der Akten ergehen kann oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Beschlüsse entscheiden häufig nur über einzelne Verfahrensfragen
Thüringer Oberlandesgericht - Seitengestaltung der Webtains GmbH in der aktuellen Fassung entspricht der PAngV - Verbraucherzentrale Bundesverband mit Bestrafungsantrag unterlegen.
Dazu steht am Ende des Beschluss -""""""" Die Frage ,ob ein ausreichend deutlicher Hinweis auf den Preis einer Dienstleistung im Internet vorliegt, kann lediglich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gegeben ist.""""""""""""
Weiter dazu
Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (es handelt sich nicht um ein Urteil) vom 23.12.2010 mit dem Aktenzeichen 9 W 517/10 stammt wohl aus einer Zwangsvollstreckungssache, und der Fall ging so:
kLAWtext: Oberlandesgericht Thüringen entscheidet zugunsten eines kostenpflichtigen Routenplaner-Services (Aktenzeichen: 9 W 517/10)

Das finde ich auch nicht schlecht :D

antiabzockenet.blogspot.com: Zweifelhaftes Urteil zugunsten der Webtains GmbH
Nun gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Eisenach (AZ: 59 C 923/10),
bei dem sich der Verdacht zu bestätigen scheint.....zweifelhaftes-urteil

Diese Steilvorlage hat Michael Bu**at auf seinem Blog savonarola.org veröffentlicht.
Blog savonarola.org

Das Amtsgericht Eisenach hat der Rodgau Firma Webtains GmbH erneut zur Seite gestanden und für klare Rechtsverhältnisse gesorgt.

Die Lüneburger Anwaltskanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen hatte für einen Verbraucher aus Melbeck negative Feststellungsklage zum Amtsgericht Eisenach erhoben. Man war der Meinung, dass man die Rechnung der Webtains GmbH nicht bezahlen müsse.
Vor dem Amtsgericht Eisenach hatte aber nicht die Webtains GmbH geklagt, sondern angeblich ein reingefallener User. Der sollte wollte sich wohl aktiv gegen die Forderung der Firma Webtains GmbH zur Wehr setzen und hat zu dem Zweck die Kanzlei Herzbruch, Bender & Kollegen beauftragt. Ein wirkliches Opfer wird sich zuvor über die Möglichkeiten einer Gegenwehr ausführlich informieren. Dazu gehört dann sicher auch die Auswahl eines Anwalts, welcher bereits Erfahrungen und Erfolge im Kampf gegen Abzocke vorweisen kann. Denn so naiv kann kein Abzockopfer sein, dass man sich ausgerechnet eine Kanzlei aussucht, deren Mitarbeiter schon Abzocker vor Gericht verteidigt haben.
Amtsgericht Eisenach – WEBTAINS GmbH stößt Anmelder mit Nase auf den Preis – Vertrag zustande gekommen. Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
[/B]
Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR zu. Gegen die Beklagte besteht kein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht.

Der Kunde hatte geklagt und angegeben, dass er den Vertrag fristgerecht widerrufen hat. Leider konnte er das aber nicht bei Gericht beweisen.Den Rückschein hatte er nicht. :huh:
Da frage ich mich doch echt, wieso der Anwalt diesen Prozess ohne den Beweis seines Mandanten geführt hat.
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AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärung | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. .....................
Bleibt nur noch das Urteil Amtsgericht Alsfeld übrig.

Schade das sie die verlorenen Urteile nicht auch mit einstellen.:D
 
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schnippewippe

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Portal verbraucherschutz.tv gewinnt Prozess gegen Firma Webtains GmbH

Portal verbraucherschutz.tv gewinnt Prozess

Am Landgericht München wurde in diesen Tagen ein interessantes Urteil gesprochen: Die Klage gegen die Verbraucherschutz-Website Verbraucherschutz tv. im Internet bzw. gegen deren Betreiber Udo Schmallenberg wurde abgewiesen. Geklagt hatte der Anbieter eines umstrittenen Routenplaner-Portals, das dem Warsteiner Journalisten bereits im Dezember 2011 per einstweiliger Verfügung verbieten ließ, angeblich geschäftsschädigende Inhalte auf verbraucherschutz.tv zu veröffentlichen. Gegen die einstweilige Verfügung wurden entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Der Streitwert war auf 20.000 Euro angesetzt worden, auch um einen Termin vor dem Landgericht zu erzwingen, was das Verfahren zu einem finanziellen Risiko werden ließ.

Mit der Zusendung des Urteils, bzw. der Klageabweisung, ist die Sache beendet. Rechtskräftig wird das Urteil allerdings erst, wenn die Gegenseite den Rechtsstreit nicht vor das Oberlandesgericht trägt. Der Berliner Rechtsanwalt Stefan Richter hat nun im Namen von verbraucherschutz.tv die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt.

Streitgegenstand war ein Artikel, in dem ein Aufruf der Verbraucherzentrale Hamburg im Wortlaut veröffentlicht wurde. Darin ging es um einen Tipp der Verbraucherzentrale, “wie man Internet-Abzockern in die Suppe spucken kann”. Opfer sollten die Banken der Internetabzocker anschreiben und um Überprüfung der Geschäftsbeziehung bitten. Das Routenplaner-Portal erzwang mit einer Abmahnung und der folgenden einstweiligen Verfügung, dass der Artikel gelöscht werden musste, da er als zu unterlassender Eingriff in einen Gewerbebetrieb gewertet werden könnte......................weiter im link
 

schnippewippe

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OLG Mün.:Aufruf der Verbraucherzentrale Banken bei Abzocke anzuschreiben rechtmäßig


OLG München: Aufruf der Verbraucherzentrale Hamburg zu Protestschreiben an Banken gegen Abofallenbetreiber rechtmäßig


Das Oberlandesgericht München hat eine von der Webtains GmbH des berüchtigten Rodgauer Geschäftsmanns Michael Burat gegen die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht München I wegen eines landläufig als "Kontoklatsche-Aufruf" bezeichneten Webseitenartikels erwirkte einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zum einen fehle es mangels Dringlichkeit der Untersagung an einem Verfügungsgrund, da hierzu konkrete Angaben seitens der Webtains GmbH nicht getätigt worden seien.

Es fehle aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es handele sich zwar um einen Boykottaufruf und somit um einen schweren Eingriff in den Gewerbebetrieb. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Nach einer geradezu schulbuchmäßigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Untersagung des Aufrufs kam der für Wettbewerbssachen zuständige 29. Senat des Oberlandesgerichts jedoch zu der Überzeugung, dass Aufrufe einer Verbraucherzentrale zu Protestschreiben an Kreditinstitute zur Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu Abofallenbetreibern vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt seien. .................weiter im link
 

Niclas

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Die "Kontoklatsche" selber steht so weit ich sehen kann, noch nicht wieder auf der HP der VZ-Hamburg. Soweit ich mich erinnere schwebt da noch ein Verfahren.
 

schnippewippe

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Soweit ich mich erinnere schwebt da noch ein Verfahren.
????

Im link meines ersten Post befindet sich wieder ein Link zu dieser Seite
http://www.kanzlei-richter.com/pres...en-gegen-abofallenbetreiber-rechtmaessig.html
AG Bonn: Verlinkung eines Aufrufs der Verbraucherzentrale Hamburg zu Protestschreiben an Banken gegen Abofallenbetreiber rechtmäßig

Was diese Sache betrifft. Aus dem Blog von savonarola.org ( M.B )
Landgericht München I AZ: 33O24690/11 Verkündet am 20.03.2012


oder
es steckt irgendeine Prozessverschleppungstaktik dahinter, die sich hier zurzeit nicht erschließt.

Jetzt dürfte er es wissen.






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Niclas

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So weit so gut aber auf der HP der VZ-Hamburg ist die damalige Seite mit der Anleitung die Banken über Konten von Abofallenbetreiber zu informieren nach der damaligen Löschung nicht wieder eingestellt worden. Links von damals laufern ins Leere.

aus einem anderen Forum vor ca einem Jahr
Hier mal ein Musterschreiben von der Verbraucherzentrale Hamburg
Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe den Verdacht, dass über das Konto …………. bei Ihrer Bank illegale Beträge fließen. Es geht um Abofallen. Ich appelliere an Sie, das Konto zu kündigen und das eingegangene Geld an die Absender zurückzuüberweisen.

Mit freundlichem Gruß
Link zu diesem Beitrag:

http://www.vzhh.de/telekommunikation/30104/abofallenbetreibern-das-handwerk-legen.aspx
 
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Niclas

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Die VZHH hat offensichtlich gesiegt
OLG München: “Abofallenbetreibern das Handwerk legen” – Boykottaufruf – Mitteilung an die Banken | Rechtsanwalt Thomas Rader
Das OLG München gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil vom 15. November 2012 Recht und stellt im Wesentlichen fest:

“Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Aufruf [...] soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wendet sich dagegen, dass nach ihrer Auffassung die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt wird, um Zahlungsansprüche gegen diese herzuleiten, und bringt zum Ausdruck, dass diesem – von ihr Abofallen genannten – Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollen. Es handelt sich damit um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, bei dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht.”

“Der Aufruf ist geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen.”

“Die Antragstellerin mag zwar als Folge des Aufrufs wirtschaftliche Einbußen befürchten. Das begründet indes kein Übergewicht ihrer Belange gegenüber dem von einem öffentlichen Interesse getragenen Anliegen der Antragsgegnerin.”

“Schließlich ist der streitgegenständliche Aufruf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prangerwirkung unverhältnismäßig.”
http://www.omsels.info/wp-content/u...12-Abofallenbetreibern-das-Handwerk-legen.pdf

Warum also die Empfehlung nicht wieder eingestellt wurde bis jetzt ist unklar
 

schnippewippe

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AW: Portal verbraucherschutz.tv gewinnt Prozess gegen Firma Webtains GmbH

Verfügung gegen verbraucherschutz.tv ist vom Tisch

Rechtsanwalt Richter, der mich in Sachen Webtains bislang absolut bestens beraten und vertreten hat, gibt auf seiner Homepage ein Update zum Verfügungsverfahren der webtains GmbH gegen verbraucherschutz.tv. Demnach wurde ein Verfügungsantrag der Webtains gegen unseren Widerspruch gegen die Verfügung aus Dezember 2011 zurück gezogen.

Update 08.01.2013:
Kurz vor dem ursprünglich auf Freitag den 11.01.2013 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch von verbraucherschutz.tv gegen die bislang nach wie vor existente einstweilige Verfügung des Landgerichts München I hat die Webtains GmbH den Verfügungsantrag zurückgezogen und verbraucherschutz.tv somit das Feld “kampflos überlassen”. Allzugroße Erfolgsaussichten haben sie sich offenbar nicht ausgerechnet. In der Hauptsache kämpft die Webtains allerdings noch immer in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München.............aus dem link
 

schnippewippe

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OLG München: Webtains GmbH verliert in Sachen Kontoklatsche auch zweitinstanzlich gegen verbraucherschutz.tv
Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 12.06.2013 die Berufung der Webtains GmbH gegen die Klagezurückweisung wegen angeblich gegen sie gerichteter Kontoklatscheaufrufe von verbraucherschutz.tv zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht ließen es im Gegensatz zur erstinstanzlich entscheidungsberufenen Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I ausdrücklich dahinstehen, ob es an einer gerade auf die Webtains bezogenen Zielgerichtetheit des Eingriffs durch den von verbraucherschutz.tv zitierten Protestaufruf der Verbraucherzentrale Hamburg fehle.

Vielmehr, so die Richter des 29. Senates, sei der Aufruf von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit rechtens. ..........................weiter im link
 

schnippewippe

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Webtains vs. verbraucherschutz.tv – Streitwert für Revision vor dem BGH zu gering

Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass im Verfahren der Webtains GmbH gegen das Verbraucherschutz-Portal verbraucherschutz.tv der Streitwert des Verfahren die für eine Revision vor dem BGH notwendige Höhe von 20.000 Euro nicht überschreitet. Vielmehr wurden Streit- und Beschwerdewert auf 10.000 Euro festgelegt. Die Webtains GmbH – damals noch unter Leitung von Geschäftsführer Michael Bu**t, hatte den Betreiber von verbraucherschutz.tv auf Unterlassung der so genannten “Kontoklatsche” verklagt. Allerdings waren sowohl das Landgericht München als auch das Oberlandesgericht München der Meinung, dass ein Verbraucherschutzportal zum einen sehr wohl das Recht hat, Betroffene einer Abofalle dazu aufzurufen, die Bank des umstrittenen Dienste-Anbieters anzuschreiben und um kritische Prüfung dieser Geschäftsbeziehung zu bitten. Andererseits war es dem Portal auch nicht wirklich nachzuweisen, dass solche Aufrufe überhaupt erfolgt seien. Diesbezügliche Aussagen seien durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt. - .........weiter im link
 
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