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Alt 24.10.2009, 12:55   #95 (permalink)
De kleine Eisbeer
Super-Moderator
 
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
gestern erhielt ich einen Brief von einem gewissen Herrn RA Schulze mit einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung.(...)
Ich hoffe Ihr könnt mir etwas Helfen.
Ich nehme an das du deine realen Daten auf der Seite hinterlassen hast.
Verbraucherzentralen raten in solch einem Fall 1x zu reagieren.
z.B. mit solch einen Brief:
Zitat:
Absender


Einschreiben mit Rückschein
Adresse des Anbieters

Ort, Datum

Unberechtigte Forderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ............ Euro für die angebliche Inanspruchnahme einer Internet-Serviceleistung verlangen.

(Formulierungsvorschlag bei Verträgen mit Minderjährigen):
Der angeblich mit Ihnen abgeschlossene Vertrag wurde von meinem minderjährigen Sohn/ meiner minderjährigen Tochter abgeschlossen. Ich habe weder in einen Vertragsabschluss eingewilligt, noch genehmige ich einen Vertrag.

(Formulierungsvorschlag bei unberechtigten Zahlungsaufforderungen):
Nach meiner Überzeugung habe ich keinen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen.
Sollten Sie anderer Meinung sein, so weisen Sie mir bitte nach, wann und wie es zu einer übereinstimmenden Willenserklärung kam, wie Sie mich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt haben und mich u. a. gemäß § 312e BGB, bzw. § 1 der BGB-Info VO informiert haben.

Vorsorglich fechte ich den angeblich abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Daneben widerrufe ich den geschlossenen Vertrag nach den maßgeblichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.

Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift)

Quelle: pcwelt.de
Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
Ich bin am Überlegen die ganze Angelegenheit am Montag meinem Rechtsanwalt zu übergeben.
Bei einigen,die bereit waren ein gewisses Risiko zu tragen,hat es eine sehr gute Wirkung gehabt.
Zitat:
Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können.
(...)
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger schriftlich zu einer Zahlung aufzufordern unter dem Hinweis, es werde nach Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger hieraus in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel ergehen; dem Kläger anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Höhe von 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Quelle: damm-legal.de/G Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08
Oder:
Zitat:
Net 24 Limited & Co. KG zum Schadenersatz verurteilt
Quelle: kanzlei-borchardt.de
Ps.
Das LKA muss man wegen einer solchen Angelegenheit nicht bemühen.
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