Nachsendeservice-Zeitschriften Presseverleger neue Adresse auch bei Widerspruch

schnippewippe

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Nachsendeservice - Post - Presseverleger erhalten die neue Adresse auch bei Widerspruch.

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Zeitschriften werden nämlich generell nicht nachgesandt. Deshalb bekommen Presseverleger die neue Adresse auch bei Widerspruch – um Beschwerden zu vermeiden und im Interesse des Abonnenten, so die Post. Aber immerhin werden Kunden darüber informiert. Nach Erhalt eines Infoschreibens hat man zehn Werktage Zeit, gegen diese Praxis erneut Widerspruch einzulegen.

Bevormundung oder Kundenservice

Es reicht also nicht, bei der Deutschen Post einmal der Datenweitergabe zu widersprechen. Man soll es noch ein zweites Mal tun. Das dürfe man auch nicht als Bevormundung auffassen, heißt es auf Nachfrage. Das diene nur dazu, einen guten und umfassenden Service zu bieten.

Der Rechtsanwalt Jens Ferner, spezialisiert auf Medien- und Datenschutzrecht, hält dieses Verfahren für unzulässig. Wenn man der Datenweitergabe einmal widersprochen habe, könne sich die Post nicht einfach darüber hinwegsetzen..........................Mehr im link
Datenweitergabe bei der Post trotz Widerspruch?
Gut gemeint ist (manchmal) das Gegenteil von gut gemacht

Als Fazit muss aber festgehalten werden, dass selbst für informierte, intelligente und interessierte Bürger diese „doppelte Verneinung“ nicht nachvollzogen werden kann. Nicht alles, was rechtlich zulässig ist (ohne dass ich das ernsthaft geprüft habe!), sollte auch so gemacht werden. Daher: Nachsitzen und besser machen! aus dem link
 
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