schnippewippe
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EuGH: Widerrufsbelehrung per Link auf Webseite ist nicht ausreichend
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Antiabzockenet.Blogspot.comEuGH
Urteil vom 05.07.2012
C‑49/11
Content Services Ltd ./. Bundesarbeitskammer
Der EuGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der deutschen Rechtsprechung entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung durch einen in einer Email enthaltenen Link auf eine Webseite erfolgt. Vielmehr muss der Kunde die Widerrufsbelehrung im Volltext erhalten.
Entscheidungstenor:.................weiter im link
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