Die Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen ist unwirksam,

schnippewippe

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Abtretung von Entgeltforderungen für Internet-by-Call-Verbindungen
Eigener Leitsatz:

1. Die Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen ist unwirksam, da sie in die Grundrechte des Kunden eingreift.

2. Ein Vertragsschluss zu den abgerechneten Preisen ist nicht ausreichend dargetan. Der Kunde hat bestritten und dargelegt, dass zu den jeweiligen Tagen die Homepage des Diensteanbieters einen geringeren Preis ausgewiesen hat. Der Diensteanbieter hat nicht, durch Vorlage der entsprechenden Internetseiten zu den fraglichen Terminen, dargelegt und bewiesen, dass dies falsch ist. Die Berufung des Dienstanbieters auf geänderte Preise ist nämlich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn der Diensteanbieter im fraglichen Zeitraum auf seiner Homepage noch geringere Preise anpreist.



LG Berlin

Beschluss vom 01.03.2012

Az.: 57 S 350/11............................weiter im link
 
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