selbst wenn sie ihn haben, im Falle des Datenschutzgesetzes bezweifle ich, daß es ihm an den Kragen gehen wird ... maximal mit dem "Datendiebstahl", mehr allerdings auch nicht ...
Zitat:
|
Zitat von BDSG
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
|
Wer weiter lesen will (ist nicht sonderlich umfangreich) hier der Link zum vollen
Bundesdatenschutzgesetz
Leider, muss ich hinzufügen ... mehr ist aus dieser Sicht nicht wirklich drin.
Gruß Maddin
ach noch etwas:
Zitat:
|
Zitat von BDSG §7
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
|
letzteres wird vermutlich bedeuten, daß wenn sie ordnungsgemäß die Daten gesichert haben nicht für einen Diebstahl verantwortlich gemacht werden können (siehe das Beispiel für StudiVZ/SchülerVZ)