LG Düsseldorf: Nennung von Firmennamen in Title-Tags für Meinungsforum zulässig

schnippewippe

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De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Die Firma ist für ihr rigoroses Vorgehen bekannt.
So zu lesen in deren>> Blog:
In letzter Zeit erreichen uns hin und wieder Anrufe besorgter Kunden, die sich auf die verfälschende Darstellung unseres Unternehmens in einem uns bereits bekannten Internetforum beziehen. Die dort vorgebrachten Behauptungen sind falsch und sollen unseren guten Ruf schädigen.
 

schnippewippe

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LG Düsseldorf: "Neue Branchenbuch AG" muss Bericht auf "Antispam.de hinnehmen

LG Düsseldorf: "Neue Branchenbuch AG" muss Nennung und kritischen Bericht auf "Antispam.de" hinnehmen

Auf der Webseite "Antispam.de" darf kritisch und unter namentlicher Nennung über die "Neue Branchenbuch AG" berichtet werden. Dabei darf auch der kennzeichenrechtlich geschützte Firmenname als Title-Tag verwendet werden, da keine kennzeichenmäßige Benutzung, sondern eine bloße Namensnennung vorliegt, die im Rahmen einer sachlichen Diskussion erfolgt (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.2011 - Az.: 2a O 69/11).

Im Forum von "Antispam.de" wurde kritisch über die Klägerin, die "Neue Branchenbuch AG", diskutiert. Dabei wurde die Firma auch namentlich genannt und der Unternehmensname als Title-Tag verwendet. Dies mahnte die "Neue Branchenbuch AG" als Markenverletzung ab.

Zu Unrecht wie nun das LG Düsseldorf entschied. ...........mehr im link
 

schnippewippe

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Anonyme Äußerungen im Internet sind rechtmäßig

Anonyme Äußerungen im Internet sind rechtmäßig


Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 3. August (Az. I-3 U 196/10) bestätigt, dass auch anonyme Äußerungen und Bewertungen im Internet vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sind. Die Richter wiesen die Klage eines Psychotherapeuten ab, der sich durch eine negative Bewertung auf einem Online-Portal in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Er verlangte daher die Entfernung der anonymen Bewertung sowie Schadenersatz. ........................weiter im link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
AW: Anonyme Äußerungen im Internet sind rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 3. August (Az. I-3 U 196/10) bestätigt, dass auch anonyme Äußerungen und Bewertungen im Internet vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sind.
Man sollte sich das Urteil erst gut durchlesen.
Es ging nicht um die Meinungsäusserung,die ist in dem Urteil zweitrangig.
der Beklagte war nicht der Verfasser der Äusserung sonder der Betreiber des Forums.
Es ging Um das Auskunftsrecht des Klägers.
Grundlage:
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG
 

schnippewippe

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"Neue Branchenbuch AG" OLG München: Verkauf eines Unterlassungsanspruchs

OLG München: Verkauf eines Unterlassungsanspruchs durch die Neue Branchenbuch AG sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich.
Die Neue Branchenbuch AG und ihr äußerst umtriebiger Aktionär und spiritus rector, Herr Oliver Georg Heller, haben ganz offenbar ein weiteres Glanzstück zweifelhaften Geschäftsgebarens an den Tag gelegt. Die nicht nur für irreführende Offertenformulare, sondern neuerdings auch für Zensurdrohungen via Markenrecht gegen blogger und Forenbetreiber berüchtigte Neue Branchenbuch AG ging in letzter Zeit allen Ernstes gegen mindestens einen weiteren Branchenbuchanbieter wegen irreführender Formulargestaltung im gerichtlichen Eilverfahren vor und ließ sich den Unterlassungsanspruch dann auf eigene, nachdrückliche Initiative in einer nach Auffassung des OLG München sittenwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Weise abkaufen.

Der Verzicht der Durchsetzung im Eilverfahren titulierten Unterlassungsforderung gegen eine erhebliche finanzielle Forderung (1 Million EUR!) ging nun aber nicht etwa auf Angebot der Unterlassungsgläubigerin zurück, wie man vielleicht hätte vermuten können. Vielmehr rief bereits einen Tag nach Zustellung der einstweiligen Verfügung "der Alleinaktionär der Antragstellerin H." bei einem Mitarbeiter der Unterlassungsschuldnerin an und.......................weiter im link
 
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