Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen ohne Zustimmung.
Zitat:
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Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist jedoch strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Danach wird das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Eine Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen durch Call-Center besteht nur dann, wenn die jeweiligen Gesprächspartner, also die Kunden und die Beschäftigten, hierin eingewilligt haben oder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt.
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Oft werden diese Gespräche auch später erst passent gemacht.