BGH: Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksam

schnippewippe

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BGH: Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksam
BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.

Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012:

“Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle...................im link
 

Niclas

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Gebe offen zu, dass mir die "Gedankengänge" von Juristen oft ein Buch mit sieben Siegeln sind.
Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.”
Wenn er ohnehin seine ladungsfähige Adresse angeben muß, wozu dann das Postfach?
 
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