Vorsicht bei Internet-by-Call-System,

schnippewippe

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Gebühr mal eben vertausendfacht

Böse Überraschung mit dem superbilligen Internetzugang – Tausend Euro pro Monat und das vermutlich legal

Gerade beim Surfen im Internet kann man nicht vorsichtig genug sein – dieser Satz ist eine echte Binsenweisheit, aber man kann ihn trotzdem nicht oft genug wiederholen. Einer unserer Leser hat diese Erfahrung jetzt recht bitter machen müssen: Er wollte eigentlich nur einen besonders billigen Zugang zum Internet nutzen – doch statt ein paar Euro fuffzig belief sich die Rechnung in einem einzigen Monat auf über 1000 Euro.........................

.....................Das Ganze scheintlegal. Was ist da passiert? Unser Leser hat keine Flatrate gebucht – damit wäre er vor einer solchen Überraschungen wohl sicher gewesen. Was er da einen Monat lang rund um die Uhr genutzt hat, ist vielmehr ein sogenanntes Internet-by-Call-System, wie man es auch beim Telefonieren als „Call-by-Call“ kennt. Und das heißt, wie auch die Verbraucherzentrale bestätigt: Die Höhe der Gebühren kann sich leider jederzeit ändern. Wer solch ein Angebot nutzt, muss sich vor jedem Einwählen ins Internet selbst vergewissern, welche Gebührenhöhe jetzt gerade gilt.......................................

................Übrigens: Ganz ähnlich kann es einem ja beim Telefonieren mit Call-by-Call-Vorwahlnummern gehen...................


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schnippewippe

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Vorsicht bei Internet-by-Call-System,Telefonkosten und ein renitenter Richter

Telefonkosten und ein renitenter Richter

Was macht ein bayerischer Amtsrichter, wenn sein Urteil vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird? Ganz einfach, er erlässt das gleiche Urteil noch einmal:

Der Beschwerdeführer hatte über sogenannte Internet-by-call-Einwahlverbindungen Kommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen. Einer Zahlungsklage der Rechtsnachfolgerin der Dienstanbieterin (im Folgenden: Klägerin) war er vor dem Amtsgericht Landau a. d. Isar mit dem Vortrag entgegengetreten, dass er zwar die abgerechneten Dienste genutzt habe, allerdings nicht zu den berechneten Tarifen von bis zu 0,25 € pro Minute, sondern zu 0,001 € (0,1 Cent) pro Minute. Der von der Klägerin vorgelegte Einzelverbindungsnachweis sei nicht zum Beweis geeignet, da dieser die letzten drei Stellen der jeweiligen Einwahlnummer nicht angebe; allein aus den letzten drei Stellen lasse sich jedoch der gewählte Tarif ablesen. Hilfsweise müsse von einer nachträglichen Änderung der Tarife ausgegangen werden. Jedenfalls sei eine Tarifänderung weder dem Beschwerdeführer mitgeteilt noch im Internet publiziert worden. Darüber hinaus seien die abgerechneten Tarife sittenwidrig überhöht, da sie um 900 % bis 1.400 % über den marktüblichen Tarifen lägen.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 500 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die hierauf erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück1.

Hiernach wurde die Sache vor dem Amtsgericht erneut verhandelt. Dort erging noch im Termin das nunmehr angegriffene stattgebende Urteil2. Zur Begründung heißt es dort, dass die Klägerin den Anspruch schlüssig dargelegt habe. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, das Angebot wissentlich nur zu einem Tarif von 0,1 Cent pro Minute in Anspruch genommen zu haben, sei es ihm zuzumuten gewesen, sich über den jeweils aktuellen Tarif zu informieren; dass die aktuellen Tarife jeweils auf der Internetseite der Dienstanbieterin veröffentlicht seien, habe der Beschwerdeführer nicht wirksam bestritten..............................weiter im link
 
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