Abmahnfalle Amazon: Nachträgliches Einfügen einer geschützten Artikelbeschreibung

schnippewippe

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Abmahnfalle Amazon: Nachträgliches Einfügen einer geschützten Artikelbeschreibung

Entscheidung des Gerichts

........................................................................................................................................Das Landgericht Frankfurt gab dem klagenden Amazon-Händler in seiner Entscheidung von Mitte Mai (Urteil vom 11.05.2011 – Az.: 3-08 O 140/10) Recht. Wird wie im Fall von Amazon die Artikelbeschreibung durch mehrere Händler genutzt, so ist das nachträgliche Einfügen einer geschützten Wortmarke in die Artikelbeschreibung unzulässig. Der Händler setzt dadurch die anderen Händler, welche ebenfalls die Beschreibung nutzen, einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß und folglich Unterlassungsansprüchen aus. Darin ist eine unzulässige Mitbewerberbehinderung zu sehen, so die Frankfurter Richter. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Händler beweisen kann, dass die Beschreibung bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Einstellens mit einer Marke versehen war.

Fazit

Die automatische Zuordnung von Produktbildern und Texten durch Amazon stellt ein großes Risiko dar, das Händler kaum beeinflussen können. Die vorliegende Konstellation (Händler A ändert die Beschreibung, Amazon ordnet diese auch Händler B zu, Händler A mahnt Händler B ab) ist zwar ein besonders dreistes Beispiel, kommt in der Praxis aber leider häufiger vor als man denkt.

Wurden Sie wegen Rechtsverletzungen durch diese automatische Zuordnung abgemahnt, sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt wenden...............................mehr im link
 
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