Telekom kündigt den Abrechnungsvertrag mit telomax

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Telekom kündigt den Abrechnungsvertrag mit telomax

Telekom erwirkt einstweilige Verfügung und kündigt Abrechnungsvertrag


Zahlreiche Kundenbeschwerden über zweifelhaften Anbieter


Die Deutsche Telekom hat beim Landgericht Bonn eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter telomax erwirkt. Das Unternehmen kann gegen diese Verfügung noch Rechtsmittel einlegen. Hintergrund des Rechtsstreits sind zahlreiche Beschwerden von Kunden, die Forderungen von telomax auf ihrer Telefonrechnung nicht nachvollziehen konnten. Die Telekom wird den Abrechnungsvertrag (Fakturierung und Inkasso) mit telomax fristlos kündigen. Telekom-Kunden erhalten damit keine weiteren Forderungen dieses Unternehmens mehr auf ihrer Telefonrechnung.

Die Telekom ist vertraglich verpflichtet, Leistungen Dritter über ihre Telefonrechnungen abzurechnen. Basis dafür ist das Telekommunikationsgesetz. "Wir dulden aber keine Geschäftsmodelle, bei denen sich Kunden über unsere Rechnung betrogen fühlen", betont Niek Jan van Damme, Deutschland-Chef der Telekom. Der Konzern kann Leistungen Dritter nicht prüfen. Es gibt dafür auch keine gesetzliche Grundlage. Aufgrund der Vielzahl von Kundenbeschwerden hatte die Telekom telomax aber bereits im vergangenen Jahr abgemahnt. Nachdem Kunden inzwischen eidesstattlich versichert haben, keinen Vertrag mit telomax eingegangen zu sein, konnte die Telekom eine einstweilige Verfügung vor Gericht beantragen und hat somit eine Grundlage, den Vertrag fristlos zu kündigen..........weiter im link
 

De kleine Eisbeer

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Rückschau: Telefonfalle

Volker Steittmann will es nicht glauben. Als Viel-Telefonierer kennt er seine hochbetagte Mutter überhaupt nicht. Doch diese Telefonrechnung hat es in sich: 302 Euro in nur einem Monat. Seine Mutter ist einer Gewinnspielmasche auf den Leim gegangen.
Quelle&mehr: ARD-Plusminus
 

schnippewippe

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Abfuhr für Telomax vom Oberverwaltungsgericht NRW

Abfuhr für Telomax vom Oberverwaltungsgericht NRW

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000, Euro festgesetzt.
Die Abschaltung der Rufnummer "11861" ist rechtmäßig
vom 14. Februar 2011

Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Unternehmens gegen die von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung der Rufnummer „11861“ abgelehnt. Über die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Nummer wurde zuletzt ein privater Auskunfts- und Weitervermittlungsservice angeboten. Auskünfte werden zu Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen gegeben. Der Dienst kostet den Anrufer 1,99 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz..........weiter im link
 
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Niclas

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Bundesnetzagentur Presse
Erscheinungsdatum 27.05.2011

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat jetzt das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten im Eilverfahren bestätigt. Die Bundesnetzagentur hatte die Abrechnung durch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung untersagt.
 

schnippewippe

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Erneute Abfuhr für die Telomax vor dem OVG Münster

Unerlaubte Telefonwerbung mittels VoIP-Technik auch rechtswidrig
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 25.05.2011 - Az.: 13 B 339/11

Entscheidung:

Das Gericht gab der Bundesnetzagentur Recht.
........................................

Die Richter erklärten, dass das Geschäftsmodell der Kunden der Klägerin, unzulässig sei. Denn vorliegend gehe es um Telefonanrufe, deren einziger Zweck es sei, für das Geschäftsmodell der Klägerin und ihren kostenpflichtigen Gewinnspieleintragsdienst zu werben.

Die Klägerin partizipiere an diesem Gewinnspieleintragsdienst, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem unzulässigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen. Anders als die Klägerin einwende ändere daran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die Kunden mittels VoIP-Technik angerufen habe. Auch dies stelle einen unzulässigen Fall der Rufnummerunterdrückung dar. .........mehr im link
 
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