04.05.2011, 11:19
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Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung
Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung
Zitat:
Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung
Es ist soweit, heute am 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht sich zur Sicherungsverwahrung geäußert (BVerfG, 2 BvR 2365/09 u.a.) und dabei folgende Eckpunkte in der mündlichen Verkündung der Entscheidung festgehalten:
* Die Sicherungsverwahrung in der bisherigen Form – u.a. die geänderte Fassung von 1998, die verlängerte Sicherungsverwahrung über die alte Dauer von 10 Jahre hinaus vorsieht, so genannte “rückwirkende Verlängerung” – ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
* Das BVerfG ändert damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema grundlegend
* Die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung bleiben bis zum 31.05.2013 anwendbar, der Gesetzgeber hat aber zwingend eine gesetzliche Neuregelung zu veranlassen. Das BVerfG hat ausdrücklich nur deswegen von einer Nichtigkeit der Normen abgesehen, um Verwaltung und Justiz nicht vor unlösbare Probleme zu stellen, da sonst sofort sämtliche Straftäter zu entlassen währen.
* Die Sicherungsverwahrung ist nur noch in Fällen hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualtaten zulässig. Dabei muss die Gefahr aus konkreten Umständen der Person oder ihrer Taten abzuleiten sein und Ursachen in psychischer Krankheit haben. Als psychische Krankheit zählt nur eine im Sinne des neuen Therapieunterbringungsgesetzes (dazu hier), das in seiner aktuellen Fassung vom BVerfG wohl so akzeptiert wird.
* Gerichte haben nun umgehend die Prüfung der Sicherungsverwahrung nach dieser Maßgabe zu veranlassen, Entlassung sodann bis spätestens 31.11.2011 in betroffenen Fällen.
* Es wurde u.a. auch eine Entscheidung des LG Aachen aufgehoben, womit die Thematik auch in unserer Region demnächst auf der Tagesordnung stehen wird.........weiter im link
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