Gericht kippt Handyklauseln

schnippewippe

New member
Gericht kippt Handyklauseln
Ein Mobilfunkunternehmen darf sich in den Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge nicht die Möglichkeit zu unbegrenzten Preiserhöhungen offen halten. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen klarmobil entschieden. Außerdem kippte das Gericht auch noch weitere kundenunfreundliche Klauseln des Telefonanbieters.

Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Die Klausel gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar, die Klausel somit unzulässig.

Das Landgericht beanstandete noch mehr Kleingedrucktes.

So darf Klarmobil von seinen Kunden nach einer Kündigung nicht mehr 6 Euro für die Auszahlung eines Restguthabens verlangen. Nach Auffassung der Richter sind Mobilfunkunternehmen zur Erstattung des Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Durch die Gebühr werde zum das jederzeitige Kündigungsrecht des Kunden entwertet.

Als unzulässig sahen die Richter auch die Mahnkosten von 9,95 Euro an, die Kunden pro Mahnung zahlen sollten. Die Klausel erfasse auch die erste Mahnung, die den Kunden erst in Verzug setzt. Dafür dürfen Unternehmen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell keine Kosten verlangen.

Klarmobil verlangte außerdem eine Pauschale von 19,95 Euro, falls eine Lastschrift von der Bank nicht eingelöst wird. Auch diese Gebühr ist nach dem Urteil unwirksam. Die Richter gingen davon aus, dass die Pauschale allgemeinen Verwaltungsaufwand durch erhöhte Personalkosten enthält. Das sei unzulässig, jedoch habe das Unternehmen genau dies einem Kunden in einer E-Mail mitgeteilt. ......................aus dem link
 

schnippewippe

New member
Mobilfunkanbieter Klarmobil: Gericht verwirft unfaire Klauseln

Mobilfunkanbieter Klarmobil: Gericht verwirft unfaire Klauseln
Sechs Euro kassierte die Firma "Klarmobil", wenn sie Kunden nach einer Kündigung das Restguthaben auf der Prepaid-Karte erstattete. Das Landgericht Kiel (Az.: 18 O 243/10 - nicht rechtskräftig) hat dieses Ansinnen auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) ebenso verworfen wie zwei weitere Gebührenklauseln. Nach dem Urteil darf der Mobilfunkanbieter weder 9,95 Euro für eine erste Mahnung noch 19,95 Euro für die Rückgabe von Lastschriften wegen eines ungedeckten Kontos verlangen.

Mobilfunkunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ein Restguthaben aus einem Prepaid-Vertrag auszuzahlen. Deshalb ist es nach Ansicht des Gerichts unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf die Kunden abzuwälzen. Dieselbe Auffassung hatte zuvor bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 U 129/09) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter "Simply" vertreten. ...................weiter im link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Hohe Schulden trotz Prepaid-Karte?

Eigentlich sollen die so genannten Prepaid-Karten für Mobiltelefone überraschend hohe Rechnungen verhindern. Tatsächlich können jedoch sogar bei den vorbezahlten Karten plötzlich Kosten von mehreren tausend Euro auflaufen, wenn man nicht aufpasst. MARKTCHECK erklärt, wie so etwas passieren kann.
Außerdem testet MARKTCHECK einige Prepaid-Angebote auf ihren Schutz vor teuren Überraschungen.
Quelle&mehr: Marktcheck
 

schnippewippe

New member
14.727,65 €: Telefonieren ohne Nachzudenken

14.727,65 €: Telefonieren ohne Nachzudenken

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 18.07.2011, Az.: 38 O 350/10) hat die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung eines Rechnungsbetrages in Höhe von 14.727,65 € abgewiesen und den beklagten Kunden lediglich zur Zahlung von 10 € verurteilt.

Die eingeklagte Rechnung beruhte auf einem Prepaid-Vertrag mit dem Beklagten. Dieser sollte in einem Zeitraum von 39 Stunden ingesamt 15 GPRS-Verbindungen zu einem Preis von 14.706,19 € in Anspruch genommen haben.

Die Kammer konnte für die Klageforderung jedoch keine vertragliche Grundlage erkennen.

Der zwischen den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossene Prepaid-Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiver Wiederaufladung) in Höhe von 10 € abgerechnet werden durften.

Es sei nicht vereinbart gewesen, dass eine mehr als einmalige automatische Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor erneutem aktiven Wiederaufladen erfolgen sollte, wie die Klägerin behauptete.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Tarif, bei dem sich das Guthabenkonto unbegrenzt automatisch – um welchen Betrag auch immer – während der Verbindungen wieder auflade, keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Postpaid-Konto biete und daher die vertragliche Vereinbarung des Prepaid-Tarifs nicht im Sinne der Klägerin auszulegen war.

Auch nach den AGB der Klägerin seien die Entgelte im Prepaid-Tarif „grundsätzlich“ im Voraus zu zahlen – was nicht dafür spräche, dass der Vertrag so auszulegen sei, dass das Guthaben über die einmalige Wiederaufladung hinaus wieder aufzuladen sei......................weiter im link
 

schnippewippe

New member
Internet fürs Handy: Irreführende Werbung für Flatrate-Angebote unzulässig

Internet fürs Handy: Irreführende Werbung für Flatrate-Angebote unzulässig

....................................................

......................."Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen", warb etwa die Firma 1&1 (gmx.de, web.de), die Telekom (t-mobile.de) kreierte den Slogan: "Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)" und auch Vodafone versprach für die "SuperFlat Internet Mobil": "Surfen Sie unbegrenzt im Internet". Doch den Unterschied zwischen Werbung und Wirklichkeit zeigte – wieder mal – der Blick in die Tarifdetails oder ins Kleingedruckte. Dort behielten sich die vollmundigen Firmen vor, die Übertragungsgeschwindigkeit nach Nutzung eines Datenvolumens von 500 (1&1) bzw. 300 Megabyte im Monat (entspricht grob gerechnet Internetvideos in Spielfilmlänge) auf GPRS-Niveau (maximal 64 Kilobit pro Sekunde im Download) zu drosseln: ein dreister Leistungsschwund von 99,1 Prozent. Das bedeutet: Wo vorher auf dem Handy-Display ein Video ruckelfrei lief, brauchte es nach der Drosselung allein für das Öffnen einer Internetseite mehr als eine halbe Minute. Dieses Schnecken-Internet mussten Nutzer des Tarifs "Data-Flat" beim Anbieter NetCologne ("Ohne Limit Surfen und Mailen") sogar bereits nach einem Datenverkehr von 200 Megabyte erdulden.

Per einstweiliger Verfügung (nicht rechtskräftig) ist die Verbraucherzentrale NRW nun rechtlich gegen die vier Anbieter vorgegangen. Die vorläufige Bilanz: Die Richter untersagten die monierte Flatrate-Werbung im Internet. Alle Webseiten wurden mittlerweile geändert. Immerhin: Drei Firmen zeigten sich auch ohne Einschaltung des Kadis einsichtig gegenüber der Reklame-Kritik. Die solomo GmbH sowie Medion AG und Blau Mobilfunk (in Teilen) unterzeichneten die von der Verbraucherzentrale NRW geforderte Unterlassungserklä*rung und gelobten Besserung.

Tarifbezeichnungen wie "UMTS-Flat" und die "Flat Komplett 3G" suggerieren ebenfalls dauerhaftes High-Speed-Internet. Doch auch hier treten einige Anbieter fix auf die GPRS-Bremse – und zwar nach einem Datenvolumen von 250 bzw. 500 Megabyte. Ob das als Irreführung zu bewerten ist, lässt die Verbraucherzentrale NRW nun vor Gericht klären. ....................aus dem link
 

schnippewippe

New member
Kunde muss nicht,durch Smartphone unbemerkt verursachte Internetkosten bezahlen


AG Hamburg: Kunde nicht verpflichtet, durch Smartphone unbemerkt verursachte Internetkosten zu bezahlen


Eine relativ aktuelle Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 16.6.2011 – 14 C 16/11, K&R 2011, 679 = BeckRS 2011, 23736) befasst sich mit einer vielleicht nicht sehr examensrelevanten, dafür aber praktisch sehr wichtigen Frage: Muss der Kunde zahlen, wenn sich sein Smartphone unbemerkt in das Internet einwählt? Im Fall hatte die Kundin keine Internet-Flat abgeschlossen und deshalb die WiFi-Funktion ihres Smartphones ausgeschaltet. Sie konnte aber nicht erkennen, dass sich das Gerät über eine GPRS-Verbindung in das Internet einwählte. Dadurch entstanden – von der Kundin unbemerkt – Kosten in Höhe von ca. 1.000,- Euro. Die Kundin weigerte sich, die Kosten für die Internetverbindung zu zahlen. Das AG Hamburg gab ihr Recht: Die AGB des Telekommunikationsanbieters wiesen nicht deutlich genung auf eine mögliche Kostenbelastung aus einer GPRS-Verbindung hin. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehe dies zu Lasten des Verwenders. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste Entscheidung zu dieser Frage.
 
Oben