BGH: Eine Widerrufsbelehrung muss nicht nur inhaltlich richtig sein, sondern auch ein

schnippewippe

New member
BGH: Eine Widerrufsbelehrung muss nicht nur inhaltlich richtig sein, sondern auch ein bestimmtes Erscheinungsbild aufweisen

BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
§§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils genutzt, um zu der notwendigen Formatierung der Widerrufsbelehrung zu erklären. Zitat: “Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer äu-ßeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - “deutlich gestaltet” sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - anders als die Musterbelehrung - nicht annähernd. … Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. So wird insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift “Widerrufsrecht” auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der Musterbelehrung entsprechenden Weise deutlich gestaltet wäre; diese gilt insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die für den Verbraucher nachteiligen Widerrufsfolgen.”...............klickt mal unten im link auf """Bundesgerichtshof,"" Da gibt es noch mehr über die Widerrufsbelehrung.
 
Oben