Zeitschriftenabos-mittels vorgedruckter Bestellkarten - oft kein Widerrufsrecht.

schnippewippe

New member
Zeitschriftenabos, die mittels vorgedruckter Bestellkarten in anderen Zeitschriften zustande kommen, kein Widerrufsrecht.


Das sollte man vielleicht auch mal wissen. War mir auch nicht bekannt.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg
10.12.2010
Zeitschriften-Abo häufig nicht widerrufbar
Verbraucherzentrale: Anbieter muss auf Unwiderruflichkeit hinweisen
Unter Verbrauchern ist der Irrglaube verbreitet, dass sie jeden Vertrag widerrufen könnten. "Ein Widerruf ist nur in bestimmten Fällen möglich, wie bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen, bei denen der Verbraucher in der Regel unverhofft mit einem Vertrag konfrontiert ist oder sich kein ausreichendes Bild von der Leistung machen kann", erläutert Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Zum Beispiel gebe es bei Zeitschriftenabos, die mittels vorgedruckter Bestellkarten in anderen Zeitschriften zustande kommen, kein Widerrufsrecht. Allerdings müsse auf die Unwiderruflichkeit ausdrücklich hingewiesen werden, stellt der Rechtsexperte mit Verweis auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 17.12.2009 fest (Az: 3 U 55/09)...................aus dem Link zur Verbraucherzentrale
Hier das Urteil

Stand: 25.01.2011
 

schnippewippe

New member
Mitteilung über nicht bestehendes Widerrufsrecht bei Zeitschriftenabonnements erforderlich

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 17.12.2009 entschieden, dass ein großes Hamburger Unternehmen für Printmedien bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hinweisen muss. Der verständige Kunde wüsste nämlich heutzutage, dass bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht grundsätzlich bestünde und würde deshalb auch beim Abschluss eines Zeitschriften-Abonnementvertrag davon ausgehen, ein solches zu besitzen. Von einem unwiderruflichen Abschluss gehe er nicht aus. Mithin müsse der Verbraucher darüber informiert werden, dass für Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte nach § 312d Abs.4 Nr.3 BGB kein Widerrufsrecht bestehe. Die notwendige Mitteilung habe dabei den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen..........................aus dem link
 

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Zeitschriftenabos, die mittels vorgedruckter Bestellkarten in anderen Zeitschriften zustande kommen, kein Widerrufsrecht.


Das sollte man vielleicht auch mal wissen. War mir auch nicht bekannt.
?Ist doch logisch.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
[...]
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
[...]
Quelle&mehr: deJure.org/§ 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
 

schnippewippe

New member
Zeitschriftenabos, die mittels vorgedruckter Bestellkarten in anderen Zeitschriften zustande kommen, kein Widerrufsrecht.
Mir war das nicht logisch, dass wenn ich mir eine Zeitung kaufe und da eine Werbekarte für ein Zeitungsabo enthalten ist, es kein Widerrufsrecht für das Abo gibt .:sad:
Wieso da so eine andere Regelung gilt hätte ich auch mal gewusst.Bin zu doof das zu verstehen.
Ich schätze da stehe ich nicht alleine auf dieser Welt.:whistle:
 
Zuletzt bearbeitet:

De kleine Eisbeer

Super-Moderator
Mir war das nicht logisch, dass wenn ich mir eine Zeitung kaufe und da eine Werbekarte für ein Zeitungsabo enthalten ist, es kein Widerrufsrecht für das Abo gibt .:sad:
Generell gibt es bei Zeitschriften kein Widerrufsrecht.
Ausser,es ist ein Haustürgeschäft,oder das Entgelt ist bis zum ersten Kündigungstermin höher als € 200,-
(Abos sind in der Regel Ratenlieferungsverträge)
§ 510 BGB Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Eine ausführliche Erklärung findest du hier> vis.bayern.de/Zeitschriftenabonnement: Wichtige Rechtsfragen
 

Niclas

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Ist ja juristisch überhaupt kein Thema. Hier ging es um die Informationspflicht:

Der verständige Kunde wüsste nämlich heutzutage, dass bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht grundsätzlich bestünde und würde deshalb auch beim Abschluss eines Zeitschriften-Abonnementvertrag davon ausgehen, ein solches zu besitzen. Von einem unwiderruflichen Abschluss gehe er nicht aus. Mithin müsse der Verbraucher darüber informiert werden, dass für Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte nach § 312d Abs.4 Nr.3 BGB kein Widerrufsrecht bestehe.
 
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