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Alt 07.09.2010, 09:41   #4 (permalink)
schnippewippe
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Standard AW: Guthaben von alten gesperrten Telefonkarten müssen erstattet werden

BGH weist Revision der Telekom zurück

Zitat:
BGH weist Revision der Telekom gegen die Verurteilung zur Erstattung von auf gesperrten Telefonkarten vorhandenen Restguthaben zurück

Der BGH hat mit Urteil III ZR 178/09 vom 11. März 2010 die von der Deutschen Telekom eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln 11 U 213/08 vom 3. Juni 2009, mit dem sie zur Erstattung von auf mit Ablauf des 31. Dezember 2001 gesperrten Telefonkarten noch vorhandenen Restguthaben verurteilt worden war (vgl. MHP News vom 3.Juni 2009), zurückgewiesen.

In der Revision hatte die Telekom die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Umtausch der von ihr mit Ablauf des 31. Dezember 2001 gesperrten Telefonkarten, die ursprünglich keine Befristung aufwiesen, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt gewesen seien. Diese Auffassung hat der BGH allerdings zurückgewiesen...........aus dem link


AG Bonn: Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstatten

AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
§§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGB


Zitat:
Das AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Der Volltext der Entscheidung:...............weiter im link
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Geändert von schnippewippe (07.09.2010 um 09:53 Uhr)
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